Hallo habe hier eine Frage bzgl. Restschuldbefreiung
Ehepaar war im Insolvenzverfahren. Während der Wohlverhaltensphase verstirbt Ehefrau und die Restschuldbefreiung wird nicht erteilt wegen Tod § 299 InsO. Ehemann bekommt Restschuldbefreiung - nun werden Forderungen, welche vor Eröffnung des Insolvenzverfahren der Ehefrau an den Ehemann geltend gemacht, da er das Erbe nicht ausgeschlagen hat. Der Insolvenzgläubiger kann sich demnach ja jetzt einen Tabellenauszug holen, welcher 30 Jahre gültig ist und diesen auf den Rechtsnachfolger doch umschreiben.
Bleibt ihm jetzt nur noch die Anfechtung des Erbes wegen Eigenschaftsirrtums? Oder ist die Forderung mit seiner Restschuldbefreiung damit auch nicht vollstreckbar da es ja eigentlich Forderungen sind, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind und gehemmt wurden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Im voraus danke ich euch für die Mitteilungen.
Restschuldbefreiung endet mit dem Tod § 299 InsO
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3527
- Registriert: 07.09.2015, 15:47
- Beruf: ReFa, BW
- Software: RA-Micro
Sind die Eheleute denn Gesamtschuldner? Ansonsten sind Schulden gegen die Frau ja ihre Schulden und haben mit seinem Insolvenzverfahren nichts zu tun. Was er nun machen soll wäre m E. Rechtsberatung?
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3527
- Registriert: 07.09.2015, 15:47
- Beruf: ReFa, BW
- Software: RA-Micro
Ich weiss Wie will der Ehemann denn begründen dass er nicht wusste dass seine Ehefrau Schulden hatte wenn bei ihr ein Insolvenzverfahren lief
- kordula32
- Forenfachkraft
- Beiträge: 177
- Registriert: 19.05.2010, 12:48
- Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
- Software: Andere
weil er dachte, dass er die Schulden nicht zahlen muss und er ja auch selbst im Verfahren war und nach Restschuldbefreiung diese ja nicht mehr durchsetzbar sind, was allerdings ja seiner Frau aufgrund des Todes wegen nicht erteilt wurde, sondern nur vorzeitig beendet wurde. Er war somit in einer falschen Annahme.
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 151
- Registriert: 14.11.2017, 12:20
- Beruf: Geprüfte Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Hallo,
mal eine Frage, seid Ihr Insolvenzverwalter / Treuhänder, Gläubiger oder neuer Anwalt die das "Erbrecht" prüfen müssen. Aus Deinem Beitrag mein ich behaupten zu können, dass Gläubiger schon mal wegfällt. Dann bleibt noch Insolvenzverwalter / Treuhänder und neuer Anwalt. Solltet Ihr Insolvenzverwalter / Treuhänder sein, wäre Eure Beauftragung nach Erteilung der RSB des Mannes sowie nach dem Tod der Ehefrau beendet und ihr könnt den Fall abschließen.
Solltet Ihr neuer Anwalt wegen dem "Erbe" sein, sehe ich das wie paralegal6. Hier müsste Dein Chef / Chefin wissen was zu tun ist.
LG:-)
mal eine Frage, seid Ihr Insolvenzverwalter / Treuhänder, Gläubiger oder neuer Anwalt die das "Erbrecht" prüfen müssen. Aus Deinem Beitrag mein ich behaupten zu können, dass Gläubiger schon mal wegfällt. Dann bleibt noch Insolvenzverwalter / Treuhänder und neuer Anwalt. Solltet Ihr Insolvenzverwalter / Treuhänder sein, wäre Eure Beauftragung nach Erteilung der RSB des Mannes sowie nach dem Tod der Ehefrau beendet und ihr könnt den Fall abschließen.
Solltet Ihr neuer Anwalt wegen dem "Erbe" sein, sehe ich das wie paralegal6. Hier müsste Dein Chef / Chefin wissen was zu tun ist.
LG:-)