Hallo habe eine familienrechtliche Frage. Vor zwei Jahren hatten wir hier einen Mandanten, der sich ausführlich beraten lassen hat über Unterhalt, Zugewinn, Scheidung, Trennungszeit, Kindesunterhalt, Versorgungsausgleich etc.. Das Verfahren haben wir damals über die RS-Versicherung abgerechnet mit einer Erstberatungsgebühr von 190,00 €.
Nun nach zwei Jahren kommt der Mandant wieder und möchte geschieden werden. Eine einvernehmliche Scheidung. Über alle Folgesachen wie Unterhalt, Versorgungsausgleich etc. haben sich die Parteien zwischenzeitlich wohl geeinigt und über einen Notar eine Scheidungsfolgenvereinbarung unterschrieben, so dass wir hier nur noch einen Scheidungsantrag stellen müssen. Muss ich jetzt noch die 190,00 € Beratungsgebühr die von der RS-Versicherung gezahlt wurden, anrechnen oder kann ich das jetzt als verschiedene Angelegenheiten ansehen.
Anrechnung Erstberatung oder nicht?
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Wenn Ihr die Anrechnung nicht per Vergütungsvereinbarung ausgeschlossen habt, muss angerechnet werden.
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Und was ist damit:
Schließlich ist auch eine Beratungsgebühr nach zwei Kalenderjahren gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 RVG nicht mehr nach § 34 Abs. 2 RVG anzurechnen. Das gilt unabhängig davon, ob die Beratungsgebühr vereinbart ist (§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG) oder ob sie sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richtet (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG).
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Danke schön, war mir nur nicht mehr so sicher, weil in der Erstberatung soviel besprochen wurde, und nun nach zwei Jahren doch nur noch eine einfacher Scheidungsantrag gestellt werden sollte. Vergütungsvereinbarung haben wir nicht. Dann werde ich die Anrechnung mal vornehmen.
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Soenny hat geschrieben:Und was ist damit:
Schließlich ist auch eine Beratungsgebühr nach zwei Kalenderjahren gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 RVG nicht mehr nach § 34 Abs. 2 RVG anzurechnen. Das gilt unabhängig davon, ob die Beratungsgebühr vereinbart ist (§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG) oder ob sie sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richtet (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG).
Hmm.. das würde dann ja doch bedeuten, dass ich es verschieden abrechnen kann.
- Adora Belle
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Die zwei Jahre des §15 sind Kalenderjahre. Die Frist beginnt erst am Ende des Jahres, in dem die Beratung stattfand. Selbst wenn Ihr also im Januar 2016 beraten hättet, wäre die Frist jetzt im März noch nicht abgelaufen, sondern erst im Dezember 2018.
- Soenny
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Das mit den Kalenderjahren ist klar, im Ausgangsbeitrag stand nur nicht genau, wie lange das alles her ist und "jetzt nach 2 Jahren", kann ja alles heißen
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Na ich wüsste nicht, wie man eine Rechnung mit den Angaben der @TE hinkriegen sollte, in der die 2 Jahre abgelaufen sind.