Ich würde davon ausgehen, dass die Zustellung ohnehin unwirksam ist und daher auch gar keine Mätzchen machen, sondern den VB an das Gericht zurückschicken, garniert mit dem Hinweis, dass der Antragsgegner nicht bekannt ist.
P.S. Eine Zustellung an nichtlegitimierte Prozessbevollmächtigte ist unwirksam (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1)
Zustellung VB mit falschem Namen usw.
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Es wurde ja aber c/o zugestellt und nicht an den Prozessbevollmächtigten. Ich sehe hier einen Unterschied.
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Woher nimmst du dieses Wissen? Habe ich was überlesen? Die Zustellung wäre trotzdem unwirksam, weder lebt der Schuldner in der Kanzlei, noch ist er dort GF.Ciara hat geschrieben:Es wurde ja aber c/o zugestellt und nicht an den Prozessbevollmächtigten. Ich sehe hier einen Unterschied.
Ich kann doch nicht einfach eine beliebige Anschrift mit einem c/o versehen, um dann eventuell meinen Schuldner greifen zu können. Hier sind die Regelungen von 178, 180 und 181 ZPO relativ eindeutig.
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mücki hat geschrieben:Woher nimmst du dieses Wissen? Habe ich was überlesen? Die Zustellung wäre trotzdem unwirksam, weder lebt der Schuldner in der Kanzlei, noch ist er dort GF.Ciara hat geschrieben:Es wurde ja aber c/o zugestellt und nicht an den Prozessbevollmächtigten. Ich sehe hier einen Unterschied.
Ich kann doch nicht einfach eine beliebige Anschrift mit einem c/o versehen, um dann eventuell meinen Schuldner greifen zu können. Hier sind die Regelungen von 178, 180 und 181 ZPO relativ eindeutig.
Da habe ich das her.Soenny hat geschrieben:Der MB ist dem "Mandanten" selber zugestellt worden im letzten Jahr. Wir sind NICHT als Bevollmächtigte eingetragen. Als Anschrift steht da: Herrn XX XX (Name wie gesagt schon falsch, Vor- und Nachname verwechselt) und dann c/o und die Kanzlei.
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Ach in der Ergänzung und ich habe extra noch zig mal hin- und her gelesen Vielen Dank für den Hinweis.
P.S. Das ändert aber an der Unwirksamkeit der Zustellung nichts. Eine Ausnahme gibt es noch, wenn der Schuldner z.B. längere Zeit im Knast oder im Krankenhaus ist. Da funktioniert das auch mit dem c/o um wirksam zuzustellen, was dann aber wieder unter die Regelungen von 178 (Abs. 3) ZPO fällt und im Zweifelsfall wird immer der Antragsteller die Nachweispflicht haben.
P.S. Das ändert aber an der Unwirksamkeit der Zustellung nichts. Eine Ausnahme gibt es noch, wenn der Schuldner z.B. längere Zeit im Knast oder im Krankenhaus ist. Da funktioniert das auch mit dem c/o um wirksam zuzustellen, was dann aber wieder unter die Regelungen von 178 (Abs. 3) ZPO fällt und im Zweifelsfall wird immer der Antragsteller die Nachweispflicht haben.
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Hätte ich - unter Anschluss an den Beitrag von AB - genauso gemacht. Name offensichtlich unrichtig, kein Mandat, Person und Verfahren unbekannt. Fertig. Das Mahngericht wird dem Gläubiger schon erzählen, was er zu machen hat...Soenny hat geschrieben:Ich schicke den VB ans Gericht zurück mit dem Hinweis "Schuldner wohn hier nicht und es liegt keine Zustellungsvollmacht vor" und dann gucken wir weiter.
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Ich hätte eine Idee, wie es überhaupt dazu kommen konnte, dass die Zustellung an den RA erfolgt ist.
Schon mal jemand
https://www.online-mahnantrag.de/omahn/ ... mand=start
genutzt?
Wenn man den Vollstreckungsbescheid über dieses Online-Modul beantragt, dann wird man praktisch darauf gestoßen, die Zustellung über den "Bevollmächtigten" durchzuführen bzw. zu versuchen.
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Gilt das auch für Folgeanträge? Es ging um einen VB.
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