Hallo,
da ich mich nicht so richtig mit Abrechnungen/Mehrvergleich auskenne brauchte ich Eure Hilfe.
Mein Chef hat mir zu einer Scheidungsakte ,,nur "einen Zettel hingelegt um den Mandanten eine Rechnung zu erstellen mit folgenden Angaben:
Ehescheidung
Ggstwert: 23.040,00 €
1,3 Verfgeb.
1,2 Terminsgeb.
Vermögensauseinandersetzung
Ggstwert: 53000,00
0,8 Verfgeb.
Ich würde die Rechnung nun so erstellen weiß jedoch überhaupt nicht ob ich richtig liege:
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1.024,40 €
0,8 Verfahrensgebühr, Vorzeitige Beendigung des Auftrags § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 1, 3100 VV RVG 487,50 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 46.080,00 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 76.040,00 € (Scheidung 23.040 € +Vermög.auseinandersetz. 53.000)
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1.599,60 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme netto
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV
zu zahlender Betrag
Sheidung/Vermögensauseinandersetzung
- Sputnik85
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Die Streitwerte Ehescheidung + VA werden addiert und daraus deine Gebühren errechnet.
Deans Schrei Pudding!!!
Nein, ich bin nicht böse. Ich bin nur manchmal nicht ganz nett.
The devil whispered: "You can not withstand the storm". I answered: "I am the storm.."
Mit mir ist gut Kirschen essen. Und Schokolade. Und Gummibären. Und Steak. Und Pommes. Und Pizza. Und Kuchen. Und auf Wunsch auch Eis.
- Adora Belle
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Es geht doch wohl nicht um den Versorgungsausgleich, sondern um Vermögen.
Hier wurde wahrscheinlich der nicht anhängige Zugewinn im Scheidungsverfahren verglichen. Ob eine TG auch über den Mehrwert entstanden ist, wissen wir nicht. Ob ausser dem Zugewinn auch der VA verglichen wurde, wissen wir nicht. Eine EG fehlt in der Abrechnung noch völlig. Der Zettel vom Chef ist unbrauchbar.
Hier wurde wahrscheinlich der nicht anhängige Zugewinn im Scheidungsverfahren verglichen. Ob eine TG auch über den Mehrwert entstanden ist, wissen wir nicht. Ob ausser dem Zugewinn auch der VA verglichen wurde, wissen wir nicht. Eine EG fehlt in der Abrechnung noch völlig. Der Zettel vom Chef ist unbrauchbar.
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Huch! ich hab nix gesagt!Adora Belle hat geschrieben:Es geht doch wohl nicht um den Versorgungsausgleich, sondern um Vermögen.
Hier wurde wahrscheinlich der nicht anhängige Zugewinn im Scheidungsverfahren verglichen. Ob eine TG auch über den Mehrwert entstanden ist, wissen wir nicht. Ob ausser dem Zugewinn auch der VA verglichen wurde, wissen wir nicht. Eine EG fehlt in der Abrechnung noch völlig. Der Zettel vom Chef ist unbrauchbar.
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Da braucht man mehr Infos, was war anhängig, was war nicht anhängig und wurde mitverglichen mit den jeweiligen Streitwerten. Scheint so als wäre die Vermögensauseinandersetzung als nicht anhängige Position mitverglichen worden. Dann kann man helfen. Mit dem Zettel von deinem Chef ist eine richtige Abrechnung unmöglich.
Unsere Hände sind unser Kapital
Vielen Dank für Eure Antworten.
Habe mir soeben die Akte rausgesucht und nachgeschaut wie der Beschluss aussah. Im Beschluss hieß es: Verfahrenswert wird wie folgt festgesetzt: Ehescheidung 14.400,00, Versorgungsausgleich 8.640,00 (23400,00). Die Vermögensauseinandersetzung beträgt 53.000,00. Diese wurde außergerichtlich verhandelt. (Notiz von Chef keine Vergleichsgebühren abrechen).
Gegenstandswert: 53.000,00 €
1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1.622,40 €
Gegenstandswert: 23.040,00 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1.024,40 €
0,65 Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 23.040,00 € -512,20 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen -
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG
Zwischensumme der Gebührenpositionen
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme netto
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 592,84 €
zu zahlender Betrag 3.713,04 €
Habe mir soeben die Akte rausgesucht und nachgeschaut wie der Beschluss aussah. Im Beschluss hieß es: Verfahrenswert wird wie folgt festgesetzt: Ehescheidung 14.400,00, Versorgungsausgleich 8.640,00 (23400,00). Die Vermögensauseinandersetzung beträgt 53.000,00. Diese wurde außergerichtlich verhandelt. (Notiz von Chef keine Vergleichsgebühren abrechen).
Gegenstandswert: 53.000,00 €
1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1.622,40 €
Gegenstandswert: 23.040,00 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1.024,40 €
0,65 Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 23.040,00 € -512,20 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen -
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG
Zwischensumme der Gebührenpositionen
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme netto
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 592,84 €
zu zahlender Betrag 3.713,04 €