Forderungsaufstellung div. Titel und ZV-Teilzahlung und RSV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Sodoku
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#1

20.02.2018, 16:43

Hallo alle,
eigentlich dachte ich immer, ich hätte §§ 366, 367 BGB verstanden, aber dem scheint wohl doch nicht so.

Ich soll eine Forderungsaufstellung für ZV machen aus diversen Forderungen:

1. Urteil aus 2/2017 (Monat/Jahr)
2. ZV aus Urteil Kosten RA-GEbühren und GV 4/2017
3. KFB zum 5/2017
4. ZV aus Urteil und KFB 6/2017 Gerichtskosten, RA-Kosten ,GV
5. Vollstreckungsbescheid (7/2017)
alles natürlich mit Zinsen die Titel

Zahlung nunmehr in DEzember 2017 und Februar 2018 - von 300 € . Reicht für keine der Forderungen
Wo rechne ich jetzt an?
Verstehe ich § 366 BGb richtig, dass ich auf die ungesicherte Schuld zuerst anrechnen muss (in dem Fall dann die ZV Kosten, da die je nicht tituliert sind)? Da Gläubiger eine Rechtsschutzversicherung hat, und die die Kosten ZV übernommen haben, würde das bedeuten, dass Mandant die erhalten Geld dann abzüglich seiner SB erstmal am die Verischerung bezahlen müsste.
Liege ich falsch? Andere Ideen?

Vielen Dank im Voraus
Jenna
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#2

20.02.2018, 17:03

Ich habe mal gelernt in dieser Reihenfolge anzurechnen:

Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

Es sei denn, auf der Überweisung des Schuldners wurde die Zahlung explizit einer Position (z. B. der Hauptforderung) zugeordnet.
CeNedra
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#3

20.02.2018, 17:46

Meine Idee:

Erst Kosten (auch ZV-Kosten), dann Zinsen (beides nach § 367), wenn dann noch was übrig bleibt: auf Hauptforderungen, die fällige, bzw. mit der geringsten Sicherheit für Gläubiger bzw. die "dem Schuldner lästigere"(was auch immer das bedeuten soll, wohl die, die die meisten Zinsen fordert, wenn nicht eh alle 5% über Basiszinssatz), bzw. die ältere (§ 366)

Es sei denn, der Betreff/Verwendungszweck der Überweisung sagt etwas anderes - hier bitte großzügig zu Gunsten des Schuldners interpretieren ;)

366 gilt m.E. nur für die Hauptforderung, da Kosten und Zinsen ja in 367 geregelt sind
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#4

20.02.2018, 18:10

CeNedra hat geschrieben:Erst Kosten (auch ZV-Kosten), dann Zinsen (beides nach § 367), wenn dann noch was übrig bleibt: auf Hauptforderungen, die fällige, bzw. mit der geringsten Sicherheit für Gläubiger bzw. die "dem Schuldner lästigere"(was auch immer das bedeuten soll, wohl die, die die meisten Zinsen fordert, wenn nicht eh alle 5% über Basiszinssatz), bzw. die ältere (§ 366)
Erst auf die Vollstreckungskosten, dann auf die Zinsen aus dem KFB, dann auf den KFB, dann auf die Zinsen aus der Hauptforderung und zum Schluss auf die Hauptforderung. So würde ich verrechnen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Sodoku
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#5

20.02.2018, 18:13

Ich dachte 366 ist vorrangig , da es ja mehrere Forderungen sind. Und dann erst 367 auf die vorrangige Förderung nach Kosten, Zinsen und HF. Die Frage ist welcher der Forderungen nach 366 BGB ist die erste. Eine Zahlungsbestimmung vom Schuldner gibt es nicht .
Sodoku
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#6

20.02.2018, 18:16

Also so wie Anahid es sieht, habe ich auch vermutet. Also freut sich nur die Rechtschutzversicherung, dass sie ZV Kosten zurück bekommt
Sodoku
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#7

20.02.2018, 18:18

Also so wie Anahid es sieht, habe ich auch vermutet. Also freut sich nur die Rechtsschutzversicherung, dass sie ZV Kosten zurück bekommt . Danke schön an euch für die schnelle Antwort
TipsyJersey
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#8

21.02.2018, 08:58

Ich mache in solchen Sachen mit Rechtsschutzversicherungen immer zwei Forderungskonten - einmal die Verrechnung nach BGB (für ZV und nach Außen hin) und einmal wo ich erstmal alles auf die Forderungen des Mandanten verrechne (Quotenvorrecht) und zuletzt auf die "Posten" der RSV.
Manuel
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#9

21.02.2018, 09:23

TipsyJersey hat geschrieben:Ich mache in solchen Sachen mit Rechtsschutzversicherungen immer zwei Forderungskonten - einmal die Verrechnung nach BGB (für ZV und nach Außen hin) und einmal wo ich erstmal alles auf die Forderungen des Mandanten verrechne (Quotenvorrecht) und zuletzt auf die "Posten" der RSV.
Würde ich genauso machen. Geldeingänge sind m.E. bislang nicht an die RS zu erstatten sondern stehen dem Mdt. zu.
Sodoku
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#10

21.02.2018, 10:46

Super, so mache ich jetzt. Danke!
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