Grundsätzlich hast du recht (Inso-Gericht schickt i.d.R nur Tabellenblätter, wenn die Forderung zumindest teilweise bestritten wurde) aber es soll ja auch Insolvenzverwalter geben, die alle Gläubiger über das Prüfungsergebnis informieren.Sonnenblume1804 hat geschrieben: Automatisch erhalten nur diejenigen Gläubiger den Tabellenauszug, bei denen die Forderung bestritten wurde, zwecks Möglichkeit einer Klage. Bei festgestellten Forderungen, verbleibt es bei meinem Beitrag von oben. Die Insolvenzordnung sieht eine Benachrichtigung bei festgestellte Forderungen nicht vor.
Also zumindest ist es bei unseren Gerichten so. Wenn Du sagst Ihr bekommt trotzdem ein, dann ist es evtl.von Gericht zu Gericht verschieden.
LG
Insolvenztabelle
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Sonnenblume1804 hat geschrieben:Habt Ihr Eure Forderung fristgerecht angemeldet? Oder erst nach dem Termin. Wenn Ihr Eure Forderung erst nach dem Termin angemeldet habt, kann es gut sein, dass der Verwalter die nachträglichen Forderungen noch nicht zur Prüfung dem Gericht vorgelegt hat. Das wird meistens bei Einreichung der Schlussunterlagen gemacht und deshalb hast Du noch nichts gehört. Wenn Ihr fristgerecht Eure Anmeldung vorgelegt habt, dann wurde Eure Forderung anerkannt. Es erhalten nur diejenigen ein Tabellenblatt, bei denen die Forderung bestritten wurde. Sollte der Schuldner keine RSB erhalten, wäre Dein Titel das Tabellenblatt. Es ist also nie einen Fehler dieses Tabellenblatt beim AG anzufordern.148 hat geschrieben:Ich hätte hierzu auch mal eine Frage. Ich habe eine Akte vor mir liegen, da wurde im Jahr 2015 die Forderungsanmeldung gemacht und seitdem ist nichts mehr passiert.
Würdet ihr hier einen Tabellenauszug anfordern? Mein Chef meint, das brauchen wir nicht. Ich weiß aber nicht einmal, ob die Forderung anerkannt wurde oder bestritten oder sonstwas ...
LG:-)
Forderung wurde fristgerecht angemeldet dann gehe ich jetzt mal davon aus, dass sie anerkannt wurde.
@paralegal6
Wir haben leider nichts erhalten. Drum hat mich das bisschen gewundert, weil ich ja eben gar nicht weiß, was mit meiner Forderung los ist. Im Internet kann ich leider nichts mehr aufrufen zu dem Verfahren. Ich habe das Ergebnis eingegeben und das Az. aber es kommt nichts mehr ...
Danke für eure Antworten, ich habe jetzt mal die Übersendung eines unbegl. Tabellenauszugs beantragt. Ich hatte da dann mit meinem Chef gesprochen und er meinte, ich soll das beim Gericht beantragen. Wir werden sehen
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Warst du auch auf Detailsuche?
Hat der Verwalter vielleicht GIS?
Ich frage beim Verwalter immer nach, entweder ist es anerkannt, kann ja aber auch nicht angekommen sein, wenn nur per Post
Hat der Verwalter vielleicht GIS?
Ich frage beim Verwalter immer nach, entweder ist es anerkannt, kann ja aber auch nicht angekommen sein, wenn nur per Post
Jetzt muss ich das Thema aus aktuellem Anlass nochmals aufgreifen:
In einer Sache wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt - ich soll nun wieder gegen ihn vollstrecken. Muss ich jetzt beim Gerichtsvollzieherauftrag auch die Insolvenztabelle den jeweiligen Titeln beifügen?
Vielen Dank u. LG
In einer Sache wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt - ich soll nun wieder gegen ihn vollstrecken. Muss ich jetzt beim Gerichtsvollzieherauftrag auch die Insolvenztabelle den jeweiligen Titeln beifügen?
Vielen Dank u. LG
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Hier ist es auch so, dass nur die Gläubiger, deren Forderung ganz oder teilweise bestritten wurde, einen Tabellenauszug erhalten. Ich frage trotzdem immer nach. Es kann ja sein, dass etwas auf dem Postweg verloren geht. Und dann bekommt man gar nicht mit, dass die angemeldete Forderung bestritten wurde. Und dann hat man auf einmal einen Haftpflichtfall an der Backe. Praktisch finde ich das Gläubigerinformatoinssystem, was einige Inso-Verwalter haben. Das erspart auf allen Seiten die lästigen Sachstandsanfragen.Sonnenblume1804 hat geschrieben:Automatisch erhalten nur diejenigen Gläubiger den Tabellenauszug, bei denen die Forderung bestritten wurde, zwecks Möglichkeit einer Klage. Bei festgestellten Forderungen, verbleibt es bei meinem Beitrag von oben. Die Insolvenzordnung sieht eine Benachrichtigung bei festgestellte Forderungen nicht vor.paralegal6 hat geschrieben:Einen Auszug bekommt man automatisch nach dem PT
Also zumindest ist es bei unseren Gerichten so. Wenn Du sagst Ihr bekommt trotzdem ein, dann ist es evtl.von Gericht zu Gericht verschieden.
LG
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Eigentlich müsste ich den doch auch beifügen, da ja der Tabellenauszug auch ein vollstreckbarer Titel ist oder?BlackWoman hat geschrieben:Jetzt muss ich das Thema aus aktuellem Anlass nochmals aufgreifen:
In einer Sache wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt - ich soll nun wieder gegen ihn vollstrecken. Muss ich jetzt beim Gerichtsvollzieherauftrag auch die Insolvenztabelle den jeweiligen Titeln beifügen?
Vielen Dank u. LG
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Du fügst nur den vollstreckbaren Tabellenauszug bei. Dieser ersetzt den ursprünglichen Vollstreckungstitel.BlackWoman hat geschrieben:Jetzt muss ich das Thema aus aktuellem Anlass nochmals aufgreifen:
In einer Sache wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt - ich soll nun wieder gegen ihn vollstrecken. Muss ich jetzt beim Gerichtsvollzieherauftrag auch die Insolvenztabelle den jeweiligen Titeln beifügen?
Vielen Dank u. LG
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mücki hat geschrieben:Du fügst nur den vollstreckbaren Tabellenauszug bei. Dieser ersetzt den ursprünglichen Vollstreckungstitel.BlackWoman hat geschrieben:Jetzt muss ich das Thema aus aktuellem Anlass nochmals aufgreifen:
In einer Sache wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt - ich soll nun wieder gegen ihn vollstrecken. Muss ich jetzt beim Gerichtsvollzieherauftrag auch die Insolvenztabelle den jeweiligen Titeln beifügen?
Vielen Dank u. LG
Vergiss aber nicht, den Tabellenauszug zustellen zu lassen, sofern er noch nicht zugestellt wurde an die Gegenseite. Kannst Du ja bei einem normalen ZV-Auftrag gleichzeitig beantragen.
LG:-)
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Ist bei unseren Gerichten (Bayern) auch wo, wie von Sonnenblume1804 beschrieben. Wenn die Forderung anerkannt wurde, dann kommt vom Gericht und auch vom Verwalter nichts mehr.