Hallo zusammen,
ich soll einen KFA stellen. Wir hatten als erstes ein Mahnverfahren, dann das streitige Verfahren. Bei welchem Gericht stelle ich den KFA? Beim Zivilgericht oder?
Und dann als nächstes: Welche Gebühren müssen alle rein?
Ich habe:
Gegenstandswert: 5.000,00 €
Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13 RVG, Nr. 3305 VV RVG 1,0 303,00 €
Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG aus Wert 4.750,00 € 1,0 -303,00 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen. -
Gegenstandswert: 4.750,00 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3 393,90 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 1,0 303,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 696,90 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Zwischensumme netto 736,90 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 140,01 €
Zwischensumme brutto 876,91 €
Gerichtskosten Mahngericht 441,50 €
Zustellkosten 10,11 €
Gesamtsumme 1.328,52 €
Wir haben zusätzlich einen Termin gehabt, den ein UBV wahrgenommen hat. Wo kommen die Kosten hin? Mir fehlt leider die Praxis und könnt grad echt verzweifeln.
LG
KFA im Mahn- und streitigen Verfahen
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Eilinchen hat geschrieben:Hallo zusammen,
ich soll einen KFA stellen. Wir hatten als erstes ein Mahnverfahren, dann das streitige Verfahren. Bei welchem Gericht stelle ich den KFA? Beim Zivilgericht oder? Ja, beim zuständigen AG stellst Du Deinen KFA
Und dann als nächstes: Welche Gebühren müssen alle rein?
Ich habe:
Gegenstandswert: 5.000,00 €
Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13 RVG, Nr. 3305 VV RVG 1,0 303,00 €
solltet Ihr außergerichtlich ebenfalls tätig geworden sein, müsste hier erst einmal eine Anrechnung der Geschäftsgebühr rein
Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG aus Wert 4.750,00 € 1,0 -303,00 €
Diese Zeile gehört dann nach unten ins streitige Verfahren
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen. -
Gegenstandswert: 4.750,00 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3 393,90 €
Also hier gehört die Anrechnung der Gebühr fürs Mahnverfahren rein
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 1,0 303,00 €
Hier stellt sich dann noch die Frage, ob ihr mitgewirkt habt. Hat der Terminsvertreter einen widerruflichen Vergleich abgeschlossen?
Zwischensumme der Gebührenpositionen 696,90 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Zwischensumme netto 736,90 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 140,01 €
Zwischensumme brutto 876,91 €
Gerichtskosten Mahngericht 441,50 €
Zustellkosten 10,11 €
Gesamtsumme 1.328,52 €
Wir haben zusätzlich einen Termin gehabt, den ein UBV wahrgenommen hat. Wo kommen die Kosten hin? Mir fehlt leider die Praxis und könnt grad echt verzweifeln.Hier müsstest Du eine Rechnung des Terminvertreters Deinem KFA beiheftet.
Ob die ganzen Beträge richtig ausgerechnet wurden, habe ich NICHT geprüft.
LG
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wir reden hier über einen Kfa - also ist eine etwa angefallene GG nur dann anzurechnen, wenn sie tituliert oder von der Gegenseite bezahlt ist.Sonnenblume1804 hat geschrieben:Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13 RVG, Nr. 3305 VV RVG 1,0 303,00 €
solltet Ihr außergerichtlich ebenfalls tätig geworden sein, müsste hier erst einmal eine Anrechnung der Geschäftsgebühr rein
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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sorry, noch eins:
Ach ja, die Zahlen selbst hab ich auch nicht nachgerechnet.
Bitte nicht nur die Rechnung beifügen. Der Betrag ist unter eurer Gesamtsumme aufzulisten - mit Verweis auf die beigefügte Rechnung des Ubv.Sonnenblume1804 hat geschrieben:Wir haben zusätzlich einen Termin gehabt, den ein UBV wahrgenommen hat. Wo kommen die Kosten hin? Mir fehlt leider die Praxis und könnt grad echt verzweifeln.Hier müsstest Du eine Rechnung des Terminvertreters Deinem KFA beiheftet.
Ach ja, die Zahlen selbst hab ich auch nicht nachgerechnet.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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ich hoffe doch sehr, dass die GSG mit in der Klage steht und somit tituliert wurde . Da hier aber wohl eine Einigung stattfand, müsste man sich den Vergleich genau anschauen und dann entscheiden, ob angerechnet werden muss oder nicht.icerose hat geschrieben:wir reden hier über einen Kfa - also ist eine etwa angefallene GG nur dann anzurechnen, wenn sie tituliert oder von der Gegenseite bezahlt ist.Sonnenblume1804 hat geschrieben:Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13 RVG, Nr. 3305 VV RVG 1,0 303,00 €
solltet Ihr außergerichtlich ebenfalls tätig geworden sein, müsste hier erst einmal eine Anrechnung der Geschäftsgebühr rein
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Einigung und trotzdem KFA? Wie lautet die Kostengrundentscheidung?
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Sorry, meinte natürlich KAA. Kläger trägt 40 % und Beklagter 60 %.Adora Belle hat geschrieben:Einigung und trotzdem KFA? Wie lautet die Kostengrundentscheidung?
Vielen Dank für die Antworten. Habe ihn jetzt fertig!