Unsere Ratenzahlungsvereinbarung hat insg. 5 Seiten. Sie beinhaltet u.a. Anerkenntnis, Verzicht auf Einwendungen, Zahlungsversicherung, Kosten der Vereinbarung, Vollstreckungsverzicht, Verfallklausel, Kostenverteilung, Abtretung von Ansprüche, Insolvenzsicherung ...
Ich denke hier kann ich aus 100 % berechnen
Gebühr f. Ratenzahlungsvereinbarung nach ZV
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Hallo zusammen,
wir haben auch Lohn gepfändet. Jetzt kommt die Schuldnerin und möchte monatlich Raten zahlen. Wir haben mit der Gläubigerin Rücksprache gehalten und der Schulderin schriftlich mitgeteilt, dass mit der RZ i. H. v. xxx ab dem xxx Einverständnis besteht. Sie soll die Raten auf das Konto x bezahlen und bei Verzug, setzen wir die Vollstreckung fort.
Ist hier auch schon die VV 1000 mit 20 % (§ 31 b RVG) angefallen? Oder ist das nicht ausreichend für die Entstehung der Gebühr?
Danke Euch
wir haben auch Lohn gepfändet. Jetzt kommt die Schuldnerin und möchte monatlich Raten zahlen. Wir haben mit der Gläubigerin Rücksprache gehalten und der Schulderin schriftlich mitgeteilt, dass mit der RZ i. H. v. xxx ab dem xxx Einverständnis besteht. Sie soll die Raten auf das Konto x bezahlen und bei Verzug, setzen wir die Vollstreckung fort.
Ist hier auch schon die VV 1000 mit 20 % (§ 31 b RVG) angefallen? Oder ist das nicht ausreichend für die Entstehung der Gebühr?
Danke Euch
Liebe Grüße
Sandra
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Guten Morgen,148 hat geschrieben:Unsere Ratenzahlungsvereinbarung hat insg. 5 Seiten. Sie beinhaltet u.a. Anerkenntnis, Verzicht auf Einwendungen, Zahlungsversicherung, Kosten der Vereinbarung, Vollstreckungsverzicht, Verfallklausel, Kostenverteilung, Abtretung von Ansprüche, Insolvenzsicherung ...
Ich denke hier kann ich aus 100 % berechnen
das würde ich nach den Ausführungen von Adora Belle aber anders sehen. Da Ihr ja einen ZV-Auftrag hattet, muss ein Titel vorliegen, damit sind sowohl das von euch in die Vereinbarung aufgenommene Anerkenntnis als auch der Einwendungsverzicht obsolet. Also könnt ihr zwar - abhängig davon ob eine ZV-Maßnahme anhängig war oder nicht - ggf. eine 1,5 EG abrechnen aber nur aus dem reduzierten Wert der Hauptforderung.
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Doch, würde ich so sehen. Es wurde ja eine Zahlungsvereinbarung getroffen.JfachAnge hat geschrieben:Ist hier auch schon die VV 1000 mit 20 % (§ 31 b RVG) angefallen? Oder ist das nicht ausreichend für die Entstehung der Gebühr?
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Wie gut, dass ich gerade ganz frisch dazu ein Webinar gemacht habe.mücki hat geschrieben:Guten Morgen,148 hat geschrieben:Unsere Ratenzahlungsvereinbarung hat insg. 5 Seiten. Sie beinhaltet u.a. Anerkenntnis, Verzicht auf Einwendungen, Zahlungsversicherung, Kosten der Vereinbarung, Vollstreckungsverzicht, Verfallklausel, Kostenverteilung, Abtretung von Ansprüche, Insolvenzsicherung ...
Ich denke hier kann ich aus 100 % berechnen
das würde ich nach den Ausführungen von Adora Belle aber anders sehen. Da Ihr ja einen ZV-Auftrag hattet, muss ein Titel vorliegen, damit sind sowohl das von euch in die Vereinbarung aufgenommene Anerkenntnis als auch der Einwendungsverzicht obsolet. Also könnt ihr zwar - abhängig davon ob eine ZV-Maßnahme anhängig war oder nicht - ggf. eine 1,5 EG abrechnen aber nur aus dem reduzierten Wert der Hauptforderung.
Der hier von 148 beschriebene Fall löst die 1,0 EG nach Nr. 1003 aus dem vollen Gegenstandswert aus.
Dies allein, weil der Verzicht auf weitere ZV-Maßnahmen dabei ist.
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Laufende ZV spielt insoweit eine Rolle, als dass es dann immer nur eine 1,0 EG Nr. 1003 geben kann.mücki hat geschrieben:@icerose
Das ist ja mal gut zu wissen. Spielt es fafür eine Rolle, ob die ZV-Maßnahme noch läuft?
Über die 0,3 Nr. 3309 brauchen wir ja glaub ich nicht (extra) reden.
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Der Verzicht ist aber Teil der Zahlungsvereinbarung gemäß Abs.1 Ziffer 2 der Gebühr 1000.icerose hat geschrieben:Dies allein, weil der Verzicht auf weitere ZV-Maßnahmen dabei ist.
- 148
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ich blick hier leider nicht mehr durch
Ich war eigentlich auch immer der Meinung, dass ich bei einer solchen Vereinbarung wie sie wir gemacht haben eine EG aus dem vollen Wert abrechnen kann ...
Ich war eigentlich auch immer der Meinung, dass ich bei einer solchen Vereinbarung wie sie wir gemacht haben eine EG aus dem vollen Wert abrechnen kann ...
Ich hätte hier - aus aktuellem Anlass - auch noch eine Frage:
Es wurde in einer Forderungsangelegenheit (SW: EUR 550,00) eine RZV vereinbart, Schuldnerin hat ein paar Teilzahlungen geleistet und dann auf einmal nicht, woraufhin wir MB/ZV eingeleitet haben. Daraufhin hat die Schuldnerin dann wieder Raten bezahlt usw. Meine Frage ist nun, welche EG ich nun berechnen kann bzw. nach welchem Wert??
Ich würde jetzt hier die 20% ansetzen bei einer Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 (da keine ZV-Maßnahme mehr läuft).
Aber aus welchem Wert berechne ich diese jetzt? Weil sie hat ja inzwischen auch schon div. Raten bezahlt und die ZV wurde ja auch schon eingeleitet. Oder aus den EUR 550,00??
Vielen Dank
Es wurde in einer Forderungsangelegenheit (SW: EUR 550,00) eine RZV vereinbart, Schuldnerin hat ein paar Teilzahlungen geleistet und dann auf einmal nicht, woraufhin wir MB/ZV eingeleitet haben. Daraufhin hat die Schuldnerin dann wieder Raten bezahlt usw. Meine Frage ist nun, welche EG ich nun berechnen kann bzw. nach welchem Wert??
Ich würde jetzt hier die 20% ansetzen bei einer Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 (da keine ZV-Maßnahme mehr läuft).
Aber aus welchem Wert berechne ich diese jetzt? Weil sie hat ja inzwischen auch schon div. Raten bezahlt und die ZV wurde ja auch schon eingeleitet. Oder aus den EUR 550,00??
Vielen Dank