Ja, der pauschale Unterhalt für behinderte (volljährige) Kinder setzt sich aus zwei Summen zusammen: 23,90 € nach § 94 II SGB XII (das sind die 20 € zuzüglich 19,5% Kindergelderhöhung)
Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von § 53 oder pflegebedürftig im Sinne von § 61 ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
und 31,06 € (bei der ich die Rechtsgrundlage nicht weiß, bei mir im System steht die leider nicht drinnen (Edit: Das sind die im 94 II erwähnten 26 € zzgl. 19,5 % Kindergelderhöhung!) ...und ich mach ja auch nur Zwangsvollstreckung und nicht die Unterhaltsfestsetzung, mag aber Tellerränder nicht und verstehen was ich da überhaupt so vollstrecke).´
Edit: Also kann es sein, wenn keine Leistungen nach dem Dritten Kapitel gewährt werden, dass es nur 23,90 € Unterhalt wären...aber wann was anfällt, kann ich jetzt wirklich nicht sagen. Bei uns zahlen die meisten die 54,96 €, was eh ein wirkliches Schnäppchen ist, früher wurde (wie beim Elternunterhalt) die Unterhaltshöhe auch nach dem persönlichen Einkommen und Vermögen berechnet.
Zu dem Rest Deiner Aussage kann ich nur "es ist einen Versuch wert" sagen