Hallo Ihr Lieben, ich benötige mal wieder Eure Hilfe.
Wir haben ein VU erwirkt und den Schuldner aufgefordert bis zum 11.02.15 zu zahlen. Da er dies nicht gemacht hat, habe ich unter dem 17.02.15 ein VZ sowie Kontopfändung beantragt. Am 19.02.2015 hat der Schuldner dann doch gezahlt, hat mir die Mandantin gestern abend um 17.00 Uhr mitgeteilt.
Ich habe heute morgen gleich beim GV sowie Gericht angerufen. Die Zustellung des vZ ist bereits veranlasst, der Erlass des Pfübs bereits in Arbeit. Muss ich jetzt dem Gericht betreffend den Pfüb ein aktuelles Foko übersenden, damit der Pfüb nur noch über die Kosten erlassen wird? Wie handhabt Ihr denn solche Fälle?? Schreibe ich jetzt den Schuldner an und teile ihm mit, dass er aufgrund seines Verzuges die Pfüb-Gebühr sowie die GK zu zahlen hat sowie die Zustellkosten (deren Höhe mir ja zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt sind)? Und informiere ich gleichzeitig die Drittschuldnerin über die Zahlung und teile mit, dass nur noch die Kosten offen sind? Oder schreibe ich den Schuldner gar nicht an, lasse den Pfüb laufen und teile nur der Drittschuldnerin noch mit, welche Kosten offen sind? Und das vZ vorsichtshalber zurücknehmen?
Leider hatte ich diesen Fall bislang noch nicht und bevor hier etwas schief läuft hoffe ich, dass Ihr mir helfen könnt. Schon einmal vielen Dank im voraus!!!!
vZ + Pfüb beantragt, 2 Tage später zahlt Schuldner
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Wir handhaben das so, dass wir dem zuständigen Gerichtsvollzieher die Zahlung mitteilen. Nach Bekanntwerden der angefallenen Kosten teilen wir diese dem Schuldner schriftlich mit und setzen Frist zur Begleichung.
Gott, gib mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich ändern kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden. (Reinhold Niebuhr)
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Ich würde den Schuldner anschreiben, wie Du ja schon selbst vorschlägst. Das Gericht würde ich anschreiben, mitteilen, dass der Schuldner die Forderung zwischenzeitlich gezahlt hat und aus diesem Grunde auf den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verzichtet und um Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen gebeten wird.
Wenn der Schuldner nicht freiwillig die weiteren Kosten zahlt, müsstest Du dann eine Kostenfestsetzung der Vollstreckungskosten beim Vollstreckungsgericht beantragen.
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Hallöchen!
Ich habe (fast) den gleichen Fall...
Letzten Freitag (12.01.) habe ich PfÜB beantragt. Heute teilt die Mandantin mit, dass der Schuldner am Freitag (12.01.) auch bezahlt hat. Sprich am selben Tag, wie ich den Antrag gemacht und weggeschickt habe. Zum Zeitpunkt (Uhrzeit) meines Antrages war noch kein Geld auf dem Konto der Mandantin.
Klar, PfÜB-Antrag nehme ich gegenüber dem Vollstreckungsgericht zurück bzw. bitte darum, den gar nicht erst zu erlassen.
Aber: hat der Schuldner trotzdem die Kosten des PfÜBs (Anwaltskosten) zu tragen? Gibt es da §§ zu? Dann würde ich den Schuldner anschreiben.
...vollaufdemSchlauchsteht...
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Letzten Freitag (12.01.) habe ich PfÜB beantragt. Heute teilt die Mandantin mit, dass der Schuldner am Freitag (12.01.) auch bezahlt hat. Sprich am selben Tag, wie ich den Antrag gemacht und weggeschickt habe. Zum Zeitpunkt (Uhrzeit) meines Antrages war noch kein Geld auf dem Konto der Mandantin.
Klar, PfÜB-Antrag nehme ich gegenüber dem Vollstreckungsgericht zurück bzw. bitte darum, den gar nicht erst zu erlassen.
Aber: hat der Schuldner trotzdem die Kosten des PfÜBs (Anwaltskosten) zu tragen? Gibt es da §§ zu? Dann würde ich den Schuldner anschreiben.
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Zuletzt geändert von AndreaMP612 am 15.01.2018, 15:51, insgesamt 1-mal geändert.
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einen Paragrafen habe ich nicht, aber ich hätte die Kosten bei dem Vollstreckungsgericht festsetzen lassen - der Schuldner muss sie meines Erachtens nämlich tragen, da er Anlass zur Vollstreckung gegeben hat (ihr habt doch bestimmt auch n gemahnt bzw. Vollstreckungsandrohung gemacht).. ich würd den Antrag zurücknehmen und Kosten festsetzen lassen..
Zuletzt geändert von ZVler am 15.01.2018, 15:59, insgesamt 1-mal geändert.
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Ne, angemahnt haben wir den Schuldner eben nicht. Urteil wurde Ende November zugestellt (28.11.), Berufungsfrist lief ab am 28.12.2017. Am 29.12. wusste ich, dass das Urteil rechtskräftig ist und hatte auch erst am 12.01. den Rechtskraftvermerk...
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Zusammen mit dem Schreiben ans Vollstreckungsgericht, dass wir auf den Erlass des PfÜBs verzichten?ZVler hat geschrieben:Ja ich würds wie gesagt einfach versuchen festsetzen zu lassen oder bei ihm anfordern.. Er ist ja selbst Schuld. Er trägt die Kosten sowieso:D
Ich denke, ich schicke das Fax, dass wir verzichten, jetzt erst mal raus und dann schreibe ich den Schuldner parallel an und sag ihm, dass er aus Verzugsgründen auch die Kosten der Vollstreckungsmaßnahme zu tragen hat
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AndreaMP612 hat geschrieben:Ich denke, ich schicke das Fax, dass wir verzichten, jetzt erst mal raus und dann schreibe ich den Schuldner parallel an und sag ihm, dass er aus Verzugsgründen auch die Kosten der Vollstreckungsmaßnahme zu tragen hat
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Einen wunderschönen guten Morgen Ihr Lieben!
So, jetzt habe ich den Salat...
Ich hatte den Gegner aufgefordert, die Vollstreckungskosten für den Pfüb zu zahlen; natürlich ohne Erfolg.
Jetzt habe ich Festsetzungsantrag beim Vollstreckungsgericht gestellt (nach 104 ZPO) und das Gericht schrieb jetzt, der müsse nach 788 ZPO gestellt werden. Das Gericht schreibt aber auch, dass es fraglich sei, ob es sich bei den von uns angemeldeten Kosten um notwendige Kosten einer Zwangsvollstreckung handelt.
So, und nu? Heißt das für mich eigentlich, dass wir auf den Kosten für den Pfüb sitzenbleiben...
So, jetzt habe ich den Salat...
Ich hatte den Gegner aufgefordert, die Vollstreckungskosten für den Pfüb zu zahlen; natürlich ohne Erfolg.
Jetzt habe ich Festsetzungsantrag beim Vollstreckungsgericht gestellt (nach 104 ZPO) und das Gericht schrieb jetzt, der müsse nach 788 ZPO gestellt werden. Das Gericht schreibt aber auch, dass es fraglich sei, ob es sich bei den von uns angemeldeten Kosten um notwendige Kosten einer Zwangsvollstreckung handelt.
So, und nu? Heißt das für mich eigentlich, dass wir auf den Kosten für den Pfüb sitzenbleiben...
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