Die haben die GG auch nicht geltend gemacht im Antrag.
Aber die eine 7002 VV RVG (GMV) müssten wir doch eigentlich beanstanden?
Kostenfestsetzung, Untervollmacht
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Im Ausgleichsverfahren, wenn das Gericht das nicht schon bei der Gegenseite moniert
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Nicht geltend gemacht oder nicht angerechnet? Und ist es nun ein Antrag, der übers Gericht kam, oder sind es Rechnungen, die Euch der Gegner geschickt hat? Durfte denn die Gegenseite überhaupt einen UBV beauftragen?
- AliceImWunderland
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Ich bin jetzt etwas verwirrt. Wegen der Bitte um Stellungnahme. Hat euch wirklich die Gegenseite die Rechnungen geschickt, oder das Gericht?Tinaho hat geschrieben:Nachdem wir ja die zwei Rechnungen erhalten haben mit der Bitte um Stellungnahme.
Normalerweise schickt das Gericht den Kostenausgleichsantrag der Gegenseite, mit der Bitte um Stellungnahme......
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Aha.... da kommen wir der Sache näher. Deinen ursprünglich dargestellten Sachverhalt habe ich ganz anders verstanden.
Dann muss du natürlich Stellung darauf nehmen.
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Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Sorry, habe mich diesbezüglich falsch ausgedrückt.
Aber zu der Kostennote vom RA, der den Beklagten vertritt:
Hätte er da nicht die 1,0 Verfahrenskosten für den Mahnbescheid mit aufnehmen müssen und dann eine Anrechnung?
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Hätte er da nicht die 1,0 Verfahrenskosten für den Mahnbescheid mit aufnehmen müssen und dann eine Anrechnung?
- Soenny
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SuperTinaho hat geschrieben:Also die Rechnungen kamen vom Gericht mit der Bitte um Stellungnahme.
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Ja, aber das hat Anahid oben doch schon geschrieben.Tinaho hat geschrieben:Aber zu der Kostennote vom RA, der den Beklagten vertritt:
Hätte er da nicht die 1,0 Verfahrenskosten für den Mahnbescheid mit aufnehmen müssen und dann eine Anrechnung?
Bestimmt hast du auch einen Antrag vorliegen, auf den du Stellung nehmen sollst. Ob § 104 oder § 106 stört mich ehrlich gesagt wenig, weil die Kosten nach 106 ausgeglichen und dann nach 104 festgesetzt werden.
Schön wäre der KAA (oder KFA), wenn er so aussehen würde:
1,0 VG Nr. 3307 VV
PTE
1,3 VG Nr. 3100 VV
PTE
Steuer (wenn keine Abzugsberechtigung)
Summe
zzgl. Kosten UBV - Summe gem. Anlage (Anlage ist die Kopie dessen Rechnung)
Endsumme. So lange aber rechnerisch alles i.O. ist, würde ich mich auch nicht weiter drum scheren. Manche schicken halt hässliches Zeug in die Welt.
Und die Geschäftsgebühr hat im Kostenausgleichungs- oder -festsetzungsverfahren nichts zu suchen. Man könnte höchstens darüber nachdenken, ob sie hälftig anzurechnen ist, wenn der Gegner sie bezahlt hat oder sie tituliert ist.
Zuletzt geändert von icerose am 15.01.2018, 12:21, insgesamt 1-mal geändert.
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Wenn das Gericht Euch die Rechnungen geschickt hat, dann hat die Gegenseite ja wohl auch einen Antrag nach § 106 ZPO gestellt. Von daher ist die Frage ob sie einen solchen Antrag stellen muss, ja schon überflüssig gewesen.
Für die Übersichtlichkeit der Rechnung wäre es besser gewesen, wenn die Gebühr aus dem Mahnverfahren mit angegeben worden wäre. Aber an der Höhe der Rechnung ändert sich doch nichts...ob die nun angegeben ist oder nicht. Denn entweder wird sie mit angegeben und dann angerechnet oder man lässt sie einfach komplett weg. Aber die PTA für das Mahnverfahren besteht. Das hab ich aber vorher schon geschrieben und weiß nicht, warum Du die beanstanden willst?
Für die Übersichtlichkeit der Rechnung wäre es besser gewesen, wenn die Gebühr aus dem Mahnverfahren mit angegeben worden wäre. Aber an der Höhe der Rechnung ändert sich doch nichts...ob die nun angegeben ist oder nicht. Denn entweder wird sie mit angegeben und dann angerechnet oder man lässt sie einfach komplett weg. Aber die PTA für das Mahnverfahren besteht. Das hab ich aber vorher schon geschrieben und weiß nicht, warum Du die beanstanden willst?
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