Ja, hast du.Azubine089 hat geschrieben:Ich werde jetzt den Gerichtskostenausgleich beantragen und wenn ich dann den Beschluss habe, die Gegenseite zur Zahlung auffordern. Habe ich das so richtig verstanden
Gegner PKH Vergleich Gerichtskosten?
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Bei einem Vergleich ( sofern dieser eine Kostenregelung enthält und nicht § 26 Abs. 4 FamGKG erfüllt ist ) gilt die Schutzwirkung des § 26 Abs. 3 FamGKG nicht, d. h. ein eingezahlter Vorschuss des VKH-freien Antragstellers wird auf die Kostenschuld der VKH-Partei verrechnet. Dann hat der Antragsteller insoweit einen Ausgleichsanspruch gegen die VKH-Partei.
Die Staatskasse erstattet da nichts an Gerichtskosten, denn die Gerichtskosten sind gedeckt und der Staatskasse ist es egal, durch wen, sofern Haftungsgrundlagen vorhanden sind ( § 21 Abs. 1 und § 24 Nr. 2 FamGKG ) und keine gesetzlichen Regelungen ( wie der vorgenannte § 26 Abs. 3 ) entgegen stehen. Nur bei einer gerichtlichen Kostenentscheidung würdet Ihr den über Eure Erstschuldnerhaftung hinaus gehenden Vorschuss erstattet bekommen.
Die Staatskasse erstattet da nichts an Gerichtskosten, denn die Gerichtskosten sind gedeckt und der Staatskasse ist es egal, durch wen, sofern Haftungsgrundlagen vorhanden sind ( § 21 Abs. 1 und § 24 Nr. 2 FamGKG ) und keine gesetzlichen Regelungen ( wie der vorgenannte § 26 Abs. 3 ) entgegen stehen. Nur bei einer gerichtlichen Kostenentscheidung würdet Ihr den über Eure Erstschuldnerhaftung hinaus gehenden Vorschuss erstattet bekommen.
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Ist nicht so ganz rauszulesen, ob im Vergleich oder vom Gericht, oder auf Anraten des Gerichts. Falls die Voraussetzungen aber vorliegen, gibt es die Hälfte aus der Staatskasse. Von Familienrecht lese ich hier nichts, nur von PKH. Es dürfte dann statt §26 Abs.4 FamGKG der §31 Abs.4 GKG einschlägig sein.Azubine089 hat geschrieben:Dann wurde im Verfahren ein Vergleich geschlossen und die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.
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Es ist keine Familiensache. Der Vergleich wurde auf Anraten des Gerichts geschlossen.
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Grundsätzlich: Die bewilligte PKH schützt die Partei nur vor den Gerichtskosten und den eigenen außergerichtlichen Kosten. Hat die Gegenseite einen Erstattungsanspruch, muss auch die PKH-begünstigte Partei diesen erfüllen.
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Aber genau darum geht es doch: Die Gegenseite hat PKH erhalten und schuldet aufgrund Vergleich die Hälfte der Gerichtskosten. Die Mandantschaft wäre eigentlich Zweitschuldner, aber nach §31 Abs.3 sind (unter der Voraussetzung des Abs.4) von diesem erhobene Kosten an ihn zurückzuzahlen. Wenn nicht die Gegenseite freiwillig die Kosten im Vergleich übernommen hat. Bei Übernahmeschuldnerschaft muss KFA gegen die Gegenseite für die Mandantschaft gestellt werden.
Im Zivilverfahren natürlich § 31 Abs. 3 und 4 GKG und die Haftung nach §§ 22 und 29 Nr. 2 GKG. Ansonsten kann den Post auf Zivilverfahren übertragen. Kommt davon, wenn man gerade zu sehr auf einen Fachbereich fixiert ist.