Hallo zusammen,
erst einmal hoffe ich, dass ihr alle ein schönes Weihnachtsfest hattet.
Nun zu meiner Frage: Wir haben ein Urteil vorliegen, Beklagte wird verurteilt an den Kläger (unser Mandant) 1.800,00 € zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung eines Kraftfahrzeuges.
Wir haben den Gerichtsvollzieher losgeschickt, weil die Beklagte nicht bezahlt hat. Unser Mandant teilt nun mit, dass diese auch das Auto noch nicht abgeholt hat, das steht noch bei seinem Vater auf dem Grundstück. Der Mandant fragt nun nach, ob es möglich sei, dieses Auto zu pfänden, weil die Beklagte es laut Urteil ja zurücknehmen soll.
Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.
Viele Grüße
Jasmin
ZV Pkw beim Mandanten
- mücki
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Mahlzeit,
Aus deiner Schilderung lässt sich leider nicht entnehmen, ob der Beklagten das KFZ bzw. die Abholung überhaupt schon verzugsbegründend angeboten wurde. Falls dies nicht der Fall ist, könnt ihr die Vollstreckung ohnehin vergessen.
Falls das Angebot erfolgt ist, würde ich erstmal die Rückmeldung des GVZ abwarten und dann checken, ob bei einer Pfändung- und Versteigerung des fraglichen KFZ überhaupt genug Geld zu erwarten ist, um die Kosten und auch die titulierte Forderung zu begleichen. Das sollte, da sich das KFZ ja im Besitz eures Mandanten befindet, unproblematisch sein.
Aus deiner Schilderung lässt sich leider nicht entnehmen, ob der Beklagten das KFZ bzw. die Abholung überhaupt schon verzugsbegründend angeboten wurde. Falls dies nicht der Fall ist, könnt ihr die Vollstreckung ohnehin vergessen.
Falls das Angebot erfolgt ist, würde ich erstmal die Rückmeldung des GVZ abwarten und dann checken, ob bei einer Pfändung- und Versteigerung des fraglichen KFZ überhaupt genug Geld zu erwarten ist, um die Kosten und auch die titulierte Forderung zu begleichen. Das sollte, da sich das KFZ ja im Besitz eures Mandanten befindet, unproblematisch sein.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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Vielen Dank für deine Antwort Mücki.
Die Gegenseite wurde nur zur Zahlung aufgefordert. Der gegn. RA hat dann noch einen Vergleich angeboten, wonach die Beklagte u.a. auf das streitbefangene Fahrzeug verzichten würde.
Diesen Vergleich haben wir abgelehnt.
Wäre es sinnvoll die Gegenseite wg. der Abholung jetzt noch einmal anzuschreiben?
Sorry, falls ich vermeintlich einfache Fragen stelle, aber so eine Zug-um-Zug-Angelegenheit und Vollstreckung hatte ich bisher noch nicht.
Die Gegenseite wurde nur zur Zahlung aufgefordert. Der gegn. RA hat dann noch einen Vergleich angeboten, wonach die Beklagte u.a. auf das streitbefangene Fahrzeug verzichten würde.
Diesen Vergleich haben wir abgelehnt.
Wäre es sinnvoll die Gegenseite wg. der Abholung jetzt noch einmal anzuschreiben?
Sorry, falls ich vermeintlich einfache Fragen stelle, aber so eine Zug-um-Zug-Angelegenheit und Vollstreckung hatte ich bisher noch nicht.
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Hallo Jasmin,
grundsätzlich gilt: Bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung muss zunächst einmal ein Annahmeverzug vorliegen.
Es empfiehlt sich immer die Feststellung des Verzuges gleich in der Klage mit zu beantragen, da bereits die Klage als Angebot gilt. Wurde der Verzug nicht im Urteil festgestellt, so müsst ihr zunächst - um euren Zahlungsanspruch überhaupt geltend machen zu können - der Gegenseite anbieten, das Fahrzeug abzuholen. Für die Vereinbarung eines entsprechenden Termins setzt ihr eine angemessene Frist (z.B. zwei Wochen) und wenn dann kein Termin vereinbart oder das Fahrzeug am vereinbarten Termin nicht abgeholt wird, könnt ihr die ZV bezüglich eurer Geldforderung einleiten. Ist diese Voraussetzung (Verzug) nicht erfüllt, bekommt ihr im Zweifelsfall ein entsprechendes Schreiben vom Gerichtsvollzieher in dem Ihr um Nachweis gebeten werdet, den eingetretenen Verzug nachzuweisen. Es ist also nicht nur sinnvoll, die Gegenseite anzuschreiben sondern Voraussetzung um überhaupt weiter vorgehen zu können.
Für mich sieht die Reaktion der Gegenseite verdächtig danach aus, dass das auszuhändigende Fahrzeug die 1.800,00 € nicht wert ist. Daher solltet ihr auf jeden Fall zur Vereinbarung eines Termins zur Abholung auffordern. Kommt die GS dem nicht nach, würde ich den GVZ in die Spur schicken, damit er die Geldforderung vollstreckt. Von einer Pfändung des Pkw würde ich die Finger lassen bzw. erstmal über die einschlägigen Seiten im Netz checken, was bei einer Veräußerung überhaupt erlöst werden könnte.
grundsätzlich gilt: Bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung muss zunächst einmal ein Annahmeverzug vorliegen.
Es empfiehlt sich immer die Feststellung des Verzuges gleich in der Klage mit zu beantragen, da bereits die Klage als Angebot gilt. Wurde der Verzug nicht im Urteil festgestellt, so müsst ihr zunächst - um euren Zahlungsanspruch überhaupt geltend machen zu können - der Gegenseite anbieten, das Fahrzeug abzuholen. Für die Vereinbarung eines entsprechenden Termins setzt ihr eine angemessene Frist (z.B. zwei Wochen) und wenn dann kein Termin vereinbart oder das Fahrzeug am vereinbarten Termin nicht abgeholt wird, könnt ihr die ZV bezüglich eurer Geldforderung einleiten. Ist diese Voraussetzung (Verzug) nicht erfüllt, bekommt ihr im Zweifelsfall ein entsprechendes Schreiben vom Gerichtsvollzieher in dem Ihr um Nachweis gebeten werdet, den eingetretenen Verzug nachzuweisen. Es ist also nicht nur sinnvoll, die Gegenseite anzuschreiben sondern Voraussetzung um überhaupt weiter vorgehen zu können.
Für mich sieht die Reaktion der Gegenseite verdächtig danach aus, dass das auszuhändigende Fahrzeug die 1.800,00 € nicht wert ist. Daher solltet ihr auf jeden Fall zur Vereinbarung eines Termins zur Abholung auffordern. Kommt die GS dem nicht nach, würde ich den GVZ in die Spur schicken, damit er die Geldforderung vollstreckt. Von einer Pfändung des Pkw würde ich die Finger lassen bzw. erstmal über die einschlägigen Seiten im Netz checken, was bei einer Veräußerung überhaupt erlöst werden könnte.
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Guten Morgen,julinda hat geschrieben:In jedem Fall muss der GV (!!) anbieten; erst dann - im gleichen Auftrag - die Pfändung beantragen.
das Angebot muss nicht zwingend über den GV erfolgen. Voraussetzung ist die förmliche Zustellung des Angebotes. Die Zustellung kann z.B. auch durch die Post per PZU oder von Anwalt zu Anwalt erfolgen, zumindest haben wir das immer so gehandhabt und dabei gab es nie Probleme. Außerdem ist zwischen Hol- und Bringschuld zu unterscheiden. Bei einer Holschuld reicht es aus, wenn mitgeteilt wird, dass der Gegenstand zur Abholung bereit steht, während bei einer Bringschuld allso so "vorbereitet" sein muss, dass nur "zugegriffen" werden muss.
Vorliegend wurde ja durch die Gegenseite mitgeteilt, dass auf die Herausgabe des Pkw's im Rahmen eines Vergleichsabschlusses verzichtet würde. Insofern stellt sich die Frage, ob in der Mitteilung der Gegenseite eine Annahmeverweigerung zu sehen ist und überhaupt noch ein Angebot erfolgen muss.
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Der Nachweis des Annahmeverzuges muss durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden. Dafür reicht das Aufforderungsschreiben Deines Chefs nicht!
Danach kann der Pkw gepfändet werden. Entweder "ganz normal" oder, wenn der Mandant es doch behalten möchte, über 825 ZPO.
BTW: Ich kann es nicht nachvollziehen, dass es immer noch Anwälte gibt, die den Annahmeverzug nicht direkt titulieren lassen.
Danach kann der Pkw gepfändet werden. Entweder "ganz normal" oder, wenn der Mandant es doch behalten möchte, über 825 ZPO.
BTW: Ich kann es nicht nachvollziehen, dass es immer noch Anwälte gibt, die den Annahmeverzug nicht direkt titulieren lassen.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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Dito. Damit verklompiziert sich alles so unnötig. Aber aus meiner Erfahrung: Viele wissen gar nicht, dass man den Verzug direkt mit titulieren lassen kannmrsgoalkeeper hat geschrieben:BTW: Ich kann es nicht nachvollziehen, dass es immer noch Anwälte gibt, die den Annahmeverzug nicht direkt titulieren lassen.
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Nee, den GV musst Du schon mit ins Boot holen; vgl. mrsgoalkeepermücki hat geschrieben:Guten Morgen,julinda hat geschrieben:In jedem Fall muss der GV (!!) anbieten; erst dann - im gleichen Auftrag - die Pfändung beantragen.
das Angebot muss nicht zwingend über den GV erfolgen. Voraussetzung ist die förmliche Zustellung des Angebotes. Die Zustellung kann z.B. auch durch die Post per PZU oder von Anwalt zu Anwalt erfolgen, zumindest haben wir das immer so gehandhabt und dabei gab es nie Probleme. Außerdem ist zwischen Hol- und Bringschuld zu unterscheiden. Bei einer Holschuld reicht es aus, wenn mitgeteilt wird, dass der Gegenstand zur Abholung bereit steht, während bei einer Bringschuld allso so "vorbereitet" sein muss, dass nur "zugegriffen" werden muss.
Vorliegend wurde ja durch die Gegenseite mitgeteilt, dass auf die Herausgabe des Pkw's im Rahmen eines Vergleichsabschlusses verzichtet würde. Insofern stellt sich die Frage, ob in der Mitteilung der Gegenseite eine Annahmeverweigerung zu sehen ist und überhaupt noch ein Angebot erfolgen muss.
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Guten Morgen, zunächst wünsche ich allen ein gesundes neues Jahr.
Zum Thema:
"§ 756
Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug
(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird."
Meines Wissens ist die PZU eine solche öffentliche Urkunde. ("Als öffentliche Urkunde erbringt die Postzustellungsurkunde gem. § 418 ZPO i. V. m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen." vgl. OVG Sachsen-Anhalt, 3 O 322/13).
Auch haben wir - wie schon geschrieben - damit noch nie ein Problem gehabt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt haben wir diesbezüglich nicht versucht, das meine ich allerdings gelesen zu haben, dass das auch funktioniert, da kann mich aber auch irren).
Oder hat das daran gelegen, dass der GVZ beiden Augen und sämtliche Hühneraugen zugekniffen hat??
Zum Thema:
"§ 756
Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug
(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird."
Meines Wissens ist die PZU eine solche öffentliche Urkunde. ("Als öffentliche Urkunde erbringt die Postzustellungsurkunde gem. § 418 ZPO i. V. m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen." vgl. OVG Sachsen-Anhalt, 3 O 322/13).
Auch haben wir - wie schon geschrieben - damit noch nie ein Problem gehabt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt haben wir diesbezüglich nicht versucht, das meine ich allerdings gelesen zu haben, dass das auch funktioniert, da kann mich aber auch irren).
Oder hat das daran gelegen, dass der GVZ beiden Augen und sämtliche Hühneraugen zugekniffen hat??
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch