ich habe nach langem auch mal wieder eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
Wir haben Klage auf Zahlung eines Werklohns (7.658,99 €) erhoben. Erst erging ein VU, dann gab es noch eine mündliche Verhandlung, nach welcher dann der Klage im vollen Umfang stattgegeben wurde.
Die Gegenseite hat hier zunächst fristwahrend Berufung eingelegt, wir haben uns wunschgemäß nicht bei Gericht gemeldet. Es wurden dann weitere Gespräche (inklusive Ortstermin mit der Gegenseite, der aber m. E. nicht relevant für die Abrechnung ist) geführt und es wurde sich sodann darauf geeinigt, dass die Gegenseite 2/3 der Forderung zahlt und auch entsprechend 2/3 der Gerichts- und Anwaltskosten übernimmt. Die Berufung wird sodann zurückgenommen.
Jetzt möchte mein Chef, dass ich die Sache abrechne und ist der Meinung, dass er hier die Nr. 1000 VV RVG erhält. Ist das so?
Und wie rechne ist das dann ab?
I. Instanz:
3100
3104
7002
7008
GK
Verhandlung nach I. Instanz:
2300
1000
7002
7008
?
Wenn dem so ist, muss ich gem. Vorb. 3 Abs. 4 anrechnen? Es ist ja so gesehen ein außergerichtliches Verfahren nach dem gerichtlichen Verfahren, oder denke ich jetzt zu umständlich?
Oder zählt das einfach alles noch zum erstinstanzlichen Verfahren und man müsste wie folgt abrechnen?
3100
1003
3104
7002
7008
GK
Hatte auch schon unter den §§ 16 ff RVG geschaut, ob das als selbes / anderes Verfahren angesehen wird, aber so wirklich weitergeholfen hat mir das auch nicht. Ich hoffe mir kann wer helfen, den Knoten im Kopf zu lösen.
![Nachdenken :nachdenk](./images/smilies/nachdenk.gif)