Gesellschafterliste nach Abtretung nicht zum HR gelangt

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kohli
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#1

30.11.2017, 10:05

Hallo,

bei soll eine Abtretung eines Geschäftsanteils beurkundet werden. Dabei wurde festgestellt, dass 2014 bereits eine Abtretung beurkundet worden ist und der damalige Notar die von ihm zu fertigen Liste nicht zum Handelsregister eingereicht hat. Warum weiß keiner. Es lagen alle Voraussetzungen vor. Das Problem ist jetzt, dass der damalige Notar seit 2016 nicht mehr im Amt ist.

Kann das Problem dadurch behoben werden, dass der Geschäftsführer eine Liste durch uns einreichen lassen, in der die Gesellschafter aufgrund der Abtretung aus 2014 angegeben werden?

Vielen Dank für Eure Hilfe
Martin Filzek
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#2

30.11.2017, 13:42

Mit der Einschränkung, kein Experte im Gesellschaftsrecht zu sein und es im entspr. Schrifttum nachzusehen oder Stellungnahmen anderer abzuwarten:

Ja, das vermute ich als naheliegendste und wahrscheinlich auch eilige Lösungsmöglichkeit.

Wegen der Kosten siehe z. B. Notarkasse München, Streifzug durch das GNoKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 752 (Entwurfsgebühr 1,0 mit Wert nach § 36 Abs. 1, dortiger Vorschlag 20 - 30 % Stammkapital, in Ländernotarkasse Leipzig, Leipziger Kostenspiegel, 2. Aufl. 2017 Rn. 21.892 ff. bis zu 100 % des Stammkapitals, meines Erachtens in Ordnung, denn das Stammkapital ist ja in der Regel nur ein Bruchteil des tatsächlichen Verkehrswertes) plus evtl. Gebühr für Bescheinigung § 40 Abs. 2 GmbHG, entweder 22200 oder KV 25104 - ist streitig -, vgl. frühere Diskussionen hier zu finden im Archiv unter dem Stichwort Gesellschafterliste und wahrscheinlich in Rubrik GNotKG zu finden bzw. im gesellschaftsrechtlichen und kostenrechtlichen Schrifttum).
Dazu XML-Gebühr usw., aber wie gesagt ist das alles kompliziert und im Archiv bzw. Literatur genauer zu finden, zunächst war hier ja nur nach der Möglichkeit das Problem so zu beheben gefragt, und meine "Laien-Antwort" lautet also ja und siehe ggf. weitere Expertenmeinungen hier und in Literatur.
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larifari
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#3

01.12.2017, 08:05

Ich denke auch, dass das ein gangbarer Weg wäre.

In einem Begleitschreiben des Geschäftsführers könnte ggfs. auf den Umstand hingewiesen werden, dass offenbar eine Übersendung durch den damaligen Notar unterblieben ist und deshalb jetzt eine aktuelle Gesellschafterliste eingereicht wird.
...
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#4

01.12.2017, 19:23

Ich bin der Ansicht, dass ein Notar der an der Veränderung nicht mitgewirkt hat auf keinen Fall eine neue GL einreichen kann.
Eine Bescheinigung nach §40 II GmbHG kann der Notar überhaupt nicht ausstellen wenn er selbst nicht mitgewirkt hat.

Am sinnvollsten wäre, dass die erforderliche GL vom Amtsnachfolger des ausgeschiedenen Notars als dessen Rechtsnachfolger eingereicht wird.
Sofern der Weg nicht möglich ist, würde es bei einer Einreichungsverpflichtung der Geschäftsführer bleiben, da §40 II als Spezialnorm keine Anwendung mehr finden könnte. Der Sachverhalt sollte dem RegG. dann auch mitgeteilt werden, damit nachvollzogen werden kann warum die GF die Liste einreichen.
larifari
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#5

02.12.2017, 05:55

... hat geschrieben:Ich bin der Ansicht, dass ein Notar der an der Veränderung nicht mitgewirkt hat auf keinen Fall eine neue GL einreichen kann.
Warum nicht? Beim Eintritt einer Erbfolge wirkt der Notar ja auch nicht an der Veränderung mit, was nichts daran ändert, dass er die Gesellschafterliste (bei entsprechender Beauftragung) elektronisch beim Registergericht einreicht.
Natürlich hast Du grundsätzlich Recht, dass der Amtsnachfolger ermittelt und dieser (sofern vorhanden) hier tätig werden sollte/müsste. Im Übrigen soll hier aber nicht der andere Notar eine Gesellschafterliste erstellen und mit der Bescheinigung versehen, sondern der Geschäftsführer soll sie erstellen und der Notar soll sie einreichen.
...
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#6

04.12.2017, 09:16

larifari hat geschrieben:
... hat geschrieben:Ich bin der Ansicht, dass ein Notar der an der Veränderung nicht mitgewirkt hat auf keinen Fall eine neue GL einreichen kann.
Warum nicht? Beim Eintritt einer Erbfolge wirkt der Notar ja auch nicht an der Veränderung mit, was nichts daran ändert, dass er die Gesellschafterliste (bei entsprechender Beauftragung) elektronisch beim Registergericht einreicht.
Natürlich hast Du grundsätzlich Recht, dass der Amtsnachfolger ermittelt und dieser (sofern vorhanden) hier tätig werden sollte/müsste. Im Übrigen soll hier aber nicht der andere Notar eine Gesellschafterliste erstellen und mit der Bescheinigung versehen, sondern der Geschäftsführer soll sie erstellen und der Notar soll sie einreichen.
Mit "Einreichen" war eig. das erstellen/unterzeichnen der GL gemeint, da war meine Wortwahl wohl etwas ungenau. Das der Notar die Liste übermitteln kann, dürfte außer Frage stehen.
Martin Filzek
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#7

04.12.2017, 19:24

Danke ... (Beruf: Rpfl.) und larifari für die weitere Diskussion zum Vorgehen, aus der auch ich etwas schlauer geworden bin.
Wenn ich in #2 etwas zu den evtl. Kosten geschrieben habe und dabei auch auf eine evtl. Bescheinigung § 40 II GmbHG eingegangen bin, ist dies natürlich zurück zu nehmen. Bleibt die Frage (kostenrechtlich) wie es ist, wenn die Gesellschaft den Notar mit der neuen isolierten Liste beauftragt, siehe hierzu Diehn, Notarkostenberechnungen, 5. Aufl. 2017, Rn. 1387 ff., wo für den Entwurf der Liste KV 24101 (i.V.m. KV 21200) vorgeschlagen ist aus Teilwert von 20 % (m. E. auch höher mit bis zu 100 % Stammkapital möglich), und wo auch in einer Abwandlung ab Rn. 1390 dann für den Fall, dass der Geschäftsführer den Notar bittet, die von ihm gefertigte und unterschriebene neue Liste zum HR. einzureichen, KV 22124 berechnet ist mit 20 Euro Festbetrag plus dann höhere 0,6 XML-Gebühr KV 22125 (jeweils zu einem m. E. vergleichbaren Fall, wo nach Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod der Notar entsprechend tätig wird).
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Manfred Fisch
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#8

02.02.2018, 15:28

"Der Geschäftsführer ist zu einer Korrektur einer unrichtigen, vom Notar nach § 40 Abs. 2 Satz 1
GmbHG eingereichten Gesellschafterliste befugt." - muss wohl auch für den Fall gelten, dass der Notar untätig geblieben ist.

Siehe hierzu BGH-Urteil: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 72&anz=211
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