Du pfändest ganz einfach.
Du musst schauen, aus welchen Positionen sich das Bruttoeinkommen zusammen setzt. Es gibt nur voll pfändbar, teilweise pfändbar oder unpfändbare Beträge
§ 850.ff.ZPO.
Z.B.
Grundgehalt 2.300 Euro
Urlaubslohn 400 Euro
Brutto 2.700 Euro
Dann weist Du, dass Urlaubslohn voll pfändbar ist und kannst somit mit dem ausgewiesenen Nettobetrag in der Abrechnung in Deine Pfändungstabelle gehen und je nach unterhaltsberechtige Person den richtigen Betrag ablesen.
Z.B.
Grundgehalt 2.300 Euro
Urlaubsgeld 400 Euro
Brutto 2.700 Euro
Dann weist Du, dass Urlaubsgeld in voller Höhe unpfändbar ist, somit hast Du ein zu berücksichtigendes Brutto von 2.300 Euro. Dann berechnest hiervon Dein richtiges Nettoentgelt (mit Hilfe von einem Brutto-Netto-Rechner) und dann gehst mit diesem Nettobetrag in Deine Pfändungstabelle und entnimmst den richtigen Betrag.
Nettomethode (BAG-Urteil vom 17.4.2013 – 10 AZR 59/12).
Da so Abrechnungen echt Zeit in Anspruch nehmen mache ich das eigentlich immer so, dass ich den Arbeitgeber von dem jeweiligen InsO-Schuldner/in anschreibe ( unter Vorlage des Eröffnungsbeschlusses und der Abtretungserklärung) und sage, er soll mir den pfändbaren Anteil überweisen. Nur in Ausnahmefällen unterlasse ich das und rechne mit dem InsO-Schuldner/in direkt ab.
LG
![Smilie :-)](./images/smilies/icon_smile.gif)