Hallo
Ich habe die vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils vorliegen, das gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Die Berufungsinstanz läuft.
Nun möchte die Mandantin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.
Ich habe gelesen, dass die Sicherungsvollstreckung eine Möglichkeit ist, die ZV zu betreiben ohne eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen.
Der Schuldner ist Vermieter. Könnte ich seine Mieteinnahmen pfänden ? Ohne sie mir auszahlen zu lassen ? Wie sähe das im Pfüb aus?
Leider habe ich so etwas noch nie gemacht. Vielleicht kann mir Jemand helfen.
LG
Sicherungsvollstreckung
- AliceImWunderland
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Um die Vollstreckung betreiben zu können müsst Ihr erst einmal die im Urteil angeordnete Sicherheit hinterlegen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Du beantragst nur den Erlass des Pfändungsbeschlusses (ohne das Kreuzchen bei "Überweisung" zu setzen). Wenn Ihr auch in der Berufungsinstanz obsiegt, kannst Du den Überweisungsbeschluss beantragen. Sicherheitsleistung muss hier nicht erfolgen.LuisaJL hat geschrieben: Wie sähe das im Pfüb aus?
LG
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Vielen Dank. Und wie würde das im Fall der Pfändung der Mieteinnahmen laufen? Würde der Mieter dann die Miete einbehalten bis zur Entscheidung in der Berufungsinstanz?
- mücki
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Nein, auf keinen Fall, der Mieter muss die Mieten zahlen, da er aufgrund des nur vorläufig vollstreckbaren Titels bzw. der Sicherungsvollstreckung an euch nicht schuldbefreiend leisten kann und dann selbst wegen Nichtzahlung der Mieten Probleme kommt. Am besten wäre es, wenn er die NK-Vorauszahlung (die ohnehin nicht pfändbar ist) an den Vermieter überweist und die Kaltmiete auf ein separates Konto. Dies macht allerdings für den Mieter einen Haufen Arbeit und ob er sich die machen will und wird halte ich für fraglich.
Eine Alternativmöglichkeit wäre es, die Bank, an die die Mietzahlungen gehen als weiteren Drittschuldner einzubinden. Die blockieren dann den pfändbaren Anteil der Mieten. Ihr solltet aber in jedem Fall euren Mandanten darauf aufmerksam machen, dass er - im Falle des Unterliegens in zweiter Instanz - ggf. schadenersatzpflichtig sein kann, wenn eurem Gegner durch die Blockade des Geldes (nachweisbare) Nachteile entstanden sind.
Eine Alternativmöglichkeit wäre es, die Bank, an die die Mietzahlungen gehen als weiteren Drittschuldner einzubinden. Die blockieren dann den pfändbaren Anteil der Mieten. Ihr solltet aber in jedem Fall euren Mandanten darauf aufmerksam machen, dass er - im Falle des Unterliegens in zweiter Instanz - ggf. schadenersatzpflichtig sein kann, wenn eurem Gegner durch die Blockade des Geldes (nachweisbare) Nachteile entstanden sind.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Gerade nicht, wenn die Sicherungsvollstreckung erfolgen soll!AliceImWunderland hat geschrieben:Um die Vollstreckung betreiben zu können müsst Ihr erst einmal die im Urteil angeordnete Sicherheit hinterlegen.