Hallo zusammen,
mein Chef legte mir ein Urteil hin, aus welchem die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO betrieben werden soll. Der Tenor des Urteils stellt mich jedoch vor ein Problem: "Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € nebst Zinsen Zung um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückgewähransprüche der schuldnerischen Gesellschaft ....".
Wie muss ich jetzt mit diesem Zug um Zug Teil umgehen? Kann ich eine Abtretungsvereinbarung direkt mit dem ZV-Auftrag zustellen lassen? Oder muss ich die Chance zur Erfüllung geben? Bin ein bisschen ratlos...
Danke schon mal für Eure Hilfe!
Sicherungsvollstreckung aus Zug-um-Zug Urteil
- AliceImWunderland
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Ist der Annahmeverzug denn in Titel festgestellt worden?
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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- AliceImWunderland
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Die Vollstreckung Zug um Zug im Rahmen einer Sicherungsvollstreckung ist genau die gleiche, wie die Vollstreckung Zug um Zug als normale Vollstreckung (siehe hierzu §§ 765, 720a ZPO). Nur dass ihr die Sicherheit vorher erbringen müsst. Genaueres hierzu findest du im Titel. Das ist erst einmal die erste Voraussetzung für die Vollstreckung.
Wenn das erledigt ist, kannst du die ZV einleiten. Ich würde die Abtretungsvereinbarung direkt mit dem GVZ im Rahmen der ZV dem Schuldner anbieten, damit dieser so in Verzug gesetzt werden kann.
Wenn das erledigt ist, kannst du die ZV einleiten. Ich würde die Abtretungsvereinbarung direkt mit dem GVZ im Rahmen der ZV dem Schuldner anbieten, damit dieser so in Verzug gesetzt werden kann.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Ist da nicht vielmehr ein Unteschied zwischen Sicherungsvollstreckung und ZV durch Hinterlegung einer SL?
Bei der Sicherungsvollstreckung kann z.B. nur gepfändet, jedoch noch nicht verwertet werden (das geht ja extra auch ohne Hinterlegung der SL).
Wird eine SL hinterlegt, kann die ZV ganz normal inklusive Verwertung durchgeführt werden, da in diesem Fall ja für den Fall, dass die ZV doch nicht zulässig wäre, die SL da ist, um den "Schaden" zu ersetzen.
Bei der Sicherungsvollstreckung kann z.B. nur gepfändet, jedoch noch nicht verwertet werden (das geht ja extra auch ohne Hinterlegung der SL).
Wird eine SL hinterlegt, kann die ZV ganz normal inklusive Verwertung durchgeführt werden, da in diesem Fall ja für den Fall, dass die ZV doch nicht zulässig wäre, die SL da ist, um den "Schaden" zu ersetzen.
- mücki
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Hallo,
ich denke AliceimWunderland meinte, dass du - egal ob du nun gem. 720 a oder "normal" vollstrecken willst erstmal die Vollstreckungsbedingung erfüllen musst, was im Klartext heißt: Wenn der Annahmeverzug nicht bereits im Urteil festgestellt ist, muss zunächst einmal das Angebot an den Schuldner erfolgen, damit dieser überhaupt in Verzug ist und ihr vollstrecken könnt. Ohne Angebot kein Annahmeverzug und ohne Annahmeverzug keine Vollstreckung!
Grundsätzlich kann aber bereits die Zustellung der Klage als Angebot gelten, sodass man bei solchen Sachen immer darauf achten sollte, dass der Annahmeverzug, der ja dann mit Urteilsverkündung definitiv eingetreten ist, auch ausgeurteilt wird.
VG
ich denke AliceimWunderland meinte, dass du - egal ob du nun gem. 720 a oder "normal" vollstrecken willst erstmal die Vollstreckungsbedingung erfüllen musst, was im Klartext heißt: Wenn der Annahmeverzug nicht bereits im Urteil festgestellt ist, muss zunächst einmal das Angebot an den Schuldner erfolgen, damit dieser überhaupt in Verzug ist und ihr vollstrecken könnt. Ohne Angebot kein Annahmeverzug und ohne Annahmeverzug keine Vollstreckung!
Grundsätzlich kann aber bereits die Zustellung der Klage als Angebot gelten, sodass man bei solchen Sachen immer darauf achten sollte, dass der Annahmeverzug, der ja dann mit Urteilsverkündung definitiv eingetreten ist, auch ausgeurteilt wird.
VG
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch