Mehrere Auftraggeber Teilungsversteigerung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Di
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#1

02.10.2017, 11:01

Hallo ihr Lieben,

ich habe mal ein Abrechnungsproblem. :roll:
Und zwar haben wir eine Erbengemeinschaft aus 4 Mitgliedern. 2 von diesen möchten gerne die Teilungsversteigerung beantragen.
Nun möchte mein Chef vorab von mir wissen, was für Gebühren auf die beiden zukommen.
Da der Wert ja aus dem Erbteil berechnet wird, würde ich die beiden zusammenrechnen. Bekomme ich da auch noch einen Gebührenerhöhung?

Bitte helft mir, ich stehe total auf dem Schlauch.
Liebe Grüße
Diana :wink1
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kordula32
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#2

02.10.2017, 15:08

Sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt innerhalb dieser Spanne im Verteilungsverfahren ausübt, werden von der Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 2, 1. Hs. zu VV 3311 ("Verteilungsgebühr") abgegolten, unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt eine oder mehrere solcher Tätigkeiten ausübt.

Vertritt der Anwalt mehrere Personen als Auftraggeber in demselben Versteigerungs- oder Verwaltungsverfahren, so ist zu unterscheiden: Machen die Auftraggeber als Gläubiger unterschiedliche Forderungen oder Rechte an dem zu versteigernden oder verwaltenden Grundstück geltend, so werden die Werte der jeweiligen Forderungen oder Rechte addiert, § 22 Abs. 1. Die Gebühr Nr. 3311 (jeweils Nr. 1 bis 6) entsteht nur einmal, da es sich um dieselbe Angelegenheit handelt. Sind mehrere Personen als Auftraggeber an denselben Forderungen oder Rechten gemeinschaftlich beteiligt, sei es als Gläubiger, Schuldner oder andere Beteiligte, so ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, sodass die Gebühr Nr. 3311 (jeweils Nr. 1 bis 6) gem. Nr. 1008 für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3 erhöht wird. Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen. Der Anwalt kann also max. 2,4 Gebühren verdienen.
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#3

04.10.2017, 08:47

Also addiere ich die Erbteile der beiden, um den Wert zu ermitteln und dann eine Gebührenerhöhung?
Ich steh total auf dem Schlauch...
Liebe Grüße
Diana :wink1
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kordula32
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#4

04.10.2017, 09:49

Die Summe der Erbanteile der beauftragenden Erben da es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt. Eine Erhöhung wird nur dann berechnet, wenn es der gleiche Gegenstandswert ist.
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Di
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#5

04.10.2017, 10:12

Alles klar, dann weiß ich das jetzt, vielen Dank
Liebe Grüße
Diana :wink1
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