Die Klage betraf nach Deinem Sachverhalt den Mandanten als Privatperson und keine Geschäftsangelegenheit. Es bleibt Dir unbenommen, die volle Entfernung in Ansatz zu bringen und abzuwarten, wie das Gericht entscheidet. Meiner Meinung nach ist hier maximal die weiteste Entfernung Gericht => Gerichtsbezirksgrenze erstattungsfähig und selbst da sind sich die Gerichte nicht einig. Ich meine, dass das OLG Schleswig das sogar ablehnend sieht.
Edit: Habe gerade nachgesehen und siehe da, OLG Schleswig bejaht die Erstattungsfähigkeit bis zur Gerichtsbezirksgrenze doch::
Die Reisekosten eines nicht bezirksansässigen RA sind bis zur weitesten Grenze des Gerichtsbezirks stets zu erstatten (Anschluss an AG Kiel, NJW-RR 2013, 892; AG Marbach, Rpfleger 2014, 289; LG Düsseldorf, NJW 2015, 498; gegen OLG Celle, Beschl. v. 22.06.2015 - 2 W 150/15).
OLG Schleswig, Beschl. v. 24.07.2015 - 9 W 26/15
Reisekosten Anwalt am 3. Ort
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Auf der Seite des OLG Celle findet man - soweit ich jetzt richtig liege - noch die OLG Karlsruhe und Frankfurt. So richtig ausgegoren ist die Sache also noch nicht.
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