hieße das, man könnte die Klage noch ändern?Adora Belle hat geschrieben:Das hindert nicht die Verrechnung nach BGB. Entscheidend ist, ob eine Zahlungsbestimmung getroffen wurde.Torno1990 hat geschrieben:...aber der Schuldner hat die Zahlung direkt an den Mandanten geleistet.
Forderung 1,3 GG Verzugsschaden
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Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Keine Ahnung, ich bin ja nicht der bearbeitende Anwalt. Habe deshalb, über Gebührenfragen hinaus, keinen Bedarf, da weiter einzusteigen.
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Adora Belle hat geschrieben:Das hindert nicht die Verrechnung nach BGB. Entscheidend ist, ob eine Zahlungsbestimmung getroffen wurde.Torno1990 hat geschrieben:...aber der Schuldner hat die Zahlung direkt an den Mandanten geleistet.
Okay, aber unabhängig davon, bist Du ebenfalls der Meinung, dass wir hinsichtlich der 1,3 GG die Klage zurücknehmen müssen?
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist...
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Wie gesagt, darüber erlaube ich mir ohne Kenntnis der Akte kein Urteil.
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Ich mache jetzt folgendes, der RA hat bereits grünes Licht gegeben. Ich werde die Klage einfach umstellen. Habe die Zahlung vom Schuldner gem. § 367 BGB verrechnet. Und werde die Klage dann entsprechend umstellen und beantragen, dass er nicht mehr die GG zu zahlen hat, sondern nach Verrechnung 131,93 EUR nebst Zinsen die Hauptforderung zu zahlen hat. Den Klageantrag über die 1,3 GG nehme ich dann zurück.
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Danke schön. Ich finde die Gespräche hier bringen mir sehr viel. Sie inspirieren meine Arbeit.
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so habe ich das nun gemacht.... Reicht das so?
wird zu den Hinweisen des Gerichts vom 14.08.2017 wie folgt Stellung genommen:
Zunächst wird der Klageantrag zu 1. und zu 3.
zurückgenommen.
Wir beantragen nunmehr für Recht zu erkennen,
den Beklagten zu verurteilen, den Betrag in Höhe von 131,91 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.10.2016 an die Klägerin zu zahlen.
Wir haben den Zahlungseingang in Höhe von 880,00 EUR vom 06.12.2016 gem. § 367 Abs. 1 BGB verrechnet. Insofern wurde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 367 Abs. 1 BGB der Zahlungseingang zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
wird zu den Hinweisen des Gerichts vom 14.08.2017 wie folgt Stellung genommen:
Zunächst wird der Klageantrag zu 1. und zu 3.
zurückgenommen.
Wir beantragen nunmehr für Recht zu erkennen,
den Beklagten zu verurteilen, den Betrag in Höhe von 131,91 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.10.2016 an die Klägerin zu zahlen.
Wir haben den Zahlungseingang in Höhe von 880,00 EUR vom 06.12.2016 gem. § 367 Abs. 1 BGB verrechnet. Insofern wurde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 367 Abs. 1 BGB der Zahlungseingang zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
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Ich fände es super, noch eine Meinung zu erhalten. Danke
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ich denke ja.
Du kannst der Vollständigkeit noch Zahlen an die entsprechenden Stellen einfügen, musst du aber nicht. Ich mach das halt immer mit rein, damit auch ein "Außenstehender" gleich auf den ersten Blick sieht, was da genau wie verrechnet wurde und nachrechnen kann.
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