Hallo, ich habe eine Frage:
unsere Kanzlei hat seinerzeit einen Zahlungs- und Räumungstitel erwirkt. Nun wurde das Objekt verkauft und der neue Eigentümer möchte räumen lassen (aber nicht durch unsere Kanzlei) - er sagt, wir müssten ihm den Titel geben, damit er ihn umschreiben lassen kann wegen der Räumung. Soweit ist das auch alles ok. ABER: was ist denn mit unserem Zahlungsanspruch? Kann mir jemand bitte helfen und mir sagen, was ich nun tun muss oder wo ich das nachlesen kann? vielen Dank und einen schönen Tag an alle
Zahlungs-und Räumungstitel umschreiben bei Eigentümerwechsel
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Die bereits titulierten Mieten stehen Eurer Mandantschaft zu, es sei denn der Kaufvertrag regelt etwas anderes.
Lies mal hier: http://www.mietrecht.org/mietvertrag/mi ... wechsel/#1
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- icerose
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Sofern die Zahlungsansprüche nicht mit verkauft wurden (wovon ich nach deinem Text ausgehe), würde ich dem neuen Eigentümer empfehlen, sich "seine eigene" vollstreckbare Teilausfertigung (hinsichtlich des Räumungsanspruchs), die dann auch auf ihn umgeschrieben werden kann, zu besorgen. Ich würde "meine" vollstreckbare Ausfertigung nicht aus den Händen geben (also an einen Dritten, den ich nicht vertrete).
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
- icerose
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siehe auch hier:
Für die Umschreibung eines Titels auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung auf den Grundstückserwerber reicht es aus, wenn dieser sein Eigentum durch einen beglaubigten Grundbuchauszug nachweist.
LG Köln, Beschl. v. 13.07.2009 - 10 T 101/09 - BeckRS 2009, 89377
ich nehme an, dass hierauf auch der Antrag auf Erteilung einer teilweisen (nur für die Räumung) vollstreckbaren Ausfertigung des jeweiligen Titels gestützt werden kann. Ich bin nicht sicher, weil ich (wir) bisher den neuen Eigentümer auch vertreten hab(en) - da ist das easy.
Für die Umschreibung eines Titels auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung auf den Grundstückserwerber reicht es aus, wenn dieser sein Eigentum durch einen beglaubigten Grundbuchauszug nachweist.
LG Köln, Beschl. v. 13.07.2009 - 10 T 101/09 - BeckRS 2009, 89377
ich nehme an, dass hierauf auch der Antrag auf Erteilung einer teilweisen (nur für die Räumung) vollstreckbaren Ausfertigung des jeweiligen Titels gestützt werden kann. Ich bin nicht sicher, weil ich (wir) bisher den neuen Eigentümer auch vertreten hab(en) - da ist das easy.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Vielen Dank
wir haben jetzt dem neuen Eigentümer gesagt, dass er sich selbst seine eigene Teilausfertigung holen soll wir sind geizig und geben nichts raus
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