Guten Morgen, ihr lieben Fleißigen,
ich muss/soll herausfinden, ob mein Kfa korrekt ist.
Sachverhalt:
Klägerin reicht Klage gegen die Beklagte zu 1 - unsere Mandantin - ein. Später wird die Klage auf die Beklagte zu 2 - auch unsere Mandantin - erweitert. Am Ende ergeht ein Urteil, wonach die Beklagte zu 2 Summe X zu zahlen hat und die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen wird.
Kostengrundentscheidung:
"Kosten Beweisaufnahme --> trägt Beklagte zu 2 allein.
Übrige Gerichtskosten tragen Klägerin und Beklagte zu 2 je zur Hälfte.
Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.
Beklagte zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin tragen Klägerin und Beklagte zu 2 je zur Hälfte."
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Nun habe ich den Kfa wie folgt erstellt:
1,3 VG 3100
1,2 TG 3104
Pte usw.
Dahinter steckt der Gedanke, dass die Beklagte zu 1 die erste Beklagte war, also die 1,3 VG auslöst. Für die Beklagte zu 2 fällt meiner Meinung nach "nur" noch die 0,3 Erhöhung der VG nach Nr. 1008 an.
Über die Terminsgebühr hab ich ehrlich gestanden gar nicht nachgedacht. Muss ich die irgendwie aufteilen? Kann ich das ggf. irgendwo nachlesen?
Für eure Denkanstöße und Hinweise bin ich dankbar.
Ist der Kfa so richtig?
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Ich weiß jetzt nicht, ob ich dir 100-%-ig weiterhelfen kann. Ich habe heute auch leider keinen Kommentar zur Hand.
Meiner Meinung nach - wenn es den gleichen Streitgegenstand betrifft -, machst du in deinem Fall eine 1,6 Verfahrensgebühr geltend und das Gericht wird dann im KFB wohl nach Kopfteilen quoteln. Nicht so wie du rechnest, dass für den Beklagten zu 2) ja "nur" die Erhöhungsgebühr angefallen sein sollte. Das sehe ich nicht so.
Terminsgebühr kann meiner Meinung nach nur eine 1,2 angefallen sein.
Was ich jetzt bei deinem KFA noch vermisse ist die Anrechnung, nachdem ja dem Beklagten zu 1) außergerichtliche Kosten zugesprochen wurden.
Meiner Meinung nach - wenn es den gleichen Streitgegenstand betrifft -, machst du in deinem Fall eine 1,6 Verfahrensgebühr geltend und das Gericht wird dann im KFB wohl nach Kopfteilen quoteln. Nicht so wie du rechnest, dass für den Beklagten zu 2) ja "nur" die Erhöhungsgebühr angefallen sein sollte. Das sehe ich nicht so.
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Liebe Grüße Sonnenkind
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da verstehst du was falsch - es geht nicht um vorgerichtliche Kosten, sondern nur um Kosten des Rechtsstreits, wozu ja die Anwalts-(oder auch gern außergerichtliche genannt) Kosten dazugehören.Sonnenkind hat geschrieben:Was ich jetzt bei deinem KFA noch vermisse ist die Anrechnung, nachdem ja dem Beklagten zu 1) außergerichtliche Kosten zugesprochen wurden.
Richtig, deshalb hab ich ja nur eine berechnet. Aber ob und wie die aufgeteilt wird, ist mir schleierhaft.Sonnenkind hat geschrieben:Terminsgebühr kann meiner Meinung nach nur eine 1,2 angefallen sein.
Ja, es geht um den gleichen Streitgegenstand. Hab erstmal Dank, Sonnenkind.
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Ja, jetzt bin ich tatsächlich selbst über die "außergerichtlichen" Kosten gestolpert. Natürlich keine Anrechnung.
Liebe Grüße Sonnenkind
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Die von Sonnenkind in #2 beschriebene Methode ist richtig und entspricht der ganz überwiegenden Rechtsprechung.
Statt vieler:
Statt vieler:
OS
Eine obsiegende Partei, die zusammen mit weiteren, im Prozess unterlegenen Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten war, kann grundsätzlich nur den ihrer Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen (Festhaltung BGH, Beschl. v. 30.04.2003 – VIII ZB 100/02 = NJW-RR 2003, 1217 und 20.02.2006 – II ZB 3/05, Rn. 7).
BGH, Beschl. v. 11.05.2006 – V ZB 73/05
FamRZ 2006, 1028 = juris
~ Grüßle ~
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Also korrigiere ich meinen Kfa dahingehend, dass ich die erhöhte Verfahrensgebühr mit ansetze und das Gericht rechnen lasse.
euch.
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Möglicherweise macht es sich gut, dazuzusetzen, dass vom Gesamtbetrag 1/2 festgesetzt werden soll. Es soll Gerichte geben, die wissen das auch nicht.
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