Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
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Himbeere89
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#1
07.08.2017, 12:20
Hallo,
ein Schuldner hat nun einen Tag vor Fristablauf zum Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil ihm sowohl der MB als auch der VB erst einen Tag vorher zugegangen sei, da er so lange im Urlaub war
Bin gerade an der Anspruchsbegründung dran, da er auch die gesamte Forderung bestreitet. Muss ich da irgendwas zu dem Wiedereinsetzungs-Antrag sagen?
Da er ja wusste, dass gegen ihn hier etwas läuft, hätte er da nicht auch Vorkehrungen treffen müssen, um Zugang von eventuellen Schreiben zu gewährleisten? Ich finde, er macht es sich da ganz schön einfach...Denke mal er will die Kosten für den VB nicht zahlen..
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Pepples
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#2
07.08.2017, 12:45
Urlaubsabwesenheit ist doch kein Wiedereinsetzungsgrund.
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icerose
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#3
07.08.2017, 12:48
Himbeere89 hat geschrieben:Muss ich da irgendwas zu dem Wiedereinsetzungs-Antrag sagen?
Nein musst du nicht. Es gibt ja noch nicht mal einen Wiedereinsetzungsgrund, weil die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen war.
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Himbeere89
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#4
08.08.2017, 09:07
icerose hat geschrieben:Himbeere89 hat geschrieben:Muss ich da irgendwas zu dem Wiedereinsetzungs-Antrag sagen?
Nein musst du nicht. Es gibt ja noch nicht mal einen Wiedereinsetzungsgrund, weil die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen war.
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Ja, also die vom VB nicht aber die vom MB ja schon
Aber hinsichtlich des MB hat er dann wohl einfach Pech gehabt, oder? Urlaub ist ja dann kein Grund, wenn man bereits vorher weiß, dass da eine Rechtsstreitigkeit besteht...
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icerose
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#5
08.08.2017, 14:24
Himbeere89 hat geschrieben:icerose hat geschrieben:Himbeere89 hat geschrieben:Muss ich da irgendwas zu dem Wiedereinsetzungs-Antrag sagen?
Nein musst du nicht. Es gibt ja noch nicht mal einen Wiedereinsetzungsgrund, weil die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen war.
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Ja, also die vom VB nicht aber die vom MB ja schon
Aber hinsichtlich des MB hat er dann wohl einfach Pech gehabt, oder? Urlaub ist ja dann kein Grund, wenn man bereits vorher weiß, dass da eine Rechtsstreitigkeit besteht...
Dass die "Widerspruchsfrist" abgelaufen ist, ist vollkommen uninteressant. Ein verspäteter Widerspruch gegen den MB wird immer als Einspruch gegen den VB ausgelegt. Siehe § 694 ZPO.
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mrsgoalkeeper
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#6
08.08.2017, 15:12
Wiedereinsetzung gibt es ja auch nur bei Notfristen. Die Widerspruchsfrist im Mahnverfahren ist aber keine.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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paralegal6
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#7
08.08.2017, 18:48
Widerspruch zählt dann als Einspruch
Hat icerose schon gesagt
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Himbeere89
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#8
09.08.2017, 10:05
mrsgoalkeeper hat geschrieben:Wiedereinsetzung gibt es ja auch nur bei Notfristen. Die Widerspruchsfrist im Mahnverfahren ist aber keine.
Nicht ganz, sie gilt unter anderem ja auch bei Fristen nach § 234 I ZPO und bei Rechtsmittelbegründungsfristen.
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