Ich poste mal diese nagelneue (und m.E. grottenfalsche) Entscheidung, weil ich mich erinnern kann, dass wir das Thema erst kürzlich hier hatten. Und wir haben mehrere Threads, in denen wir - insbesondere @Anahid, @Liesel und ich - zu dem Schluss kamen, dass anders anzurechnen ist, nämlich eine GG aus den zusammengerechneten Werten. Wenn man entsprechend der Entscheidung anrechnet, kann die VG sogar komplett entfallen. Der BGH sieht dies als sachgerecht an, weil es der Rechtslage zu BRAGO-Zeiten (!) entspricht.
BGH, Beschluss vom 28. 2. 2017 – I ZB 55/16
RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 5
LS: Fällt die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts mehrfach an und werden die vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche im Wege objektiver Klagehäufung in einem einzigen gerichtlichen Verfahren verfolgt, so dass die Verfahrensgebühr nur einmal anfällt, sind alle entstandenen Geschäftsgebühren in der tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
Anrechnung mehrerer Geschäftsgebühren
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Ergebnis - es werden zukünftig einzelne Verfahren geführt.
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Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Naja....die BRAGO-Zeiten werden anscheinend mit aller Macht zurückgewünscht. Ich frag mich manchmal, wofür die überhaupt abgeschafft wurde.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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DAV-Depesche Nr. 30/17:
Das OVG NRW hat aktuell entschieden: Mehrere Geschäftsgebühren aus Vertretungen in unterschiedlichen Verwaltungsverfahren sind nur bis zur Obergrenze von 0,75 einer vollen Gebühr aus dem Gesamtstreitwert eines anschließenden einheitlichen Klageverfahrens anzurechnen (OVG NRW, Beschl. v.17. Juli 2017 - 19 E 614/16). Damit weicht das OVG ab von dem Beschluss des BGH v. 28. Februar 2017 - I ZB 55/16.
Das OVG NRW hat aktuell entschieden: Mehrere Geschäftsgebühren aus Vertretungen in unterschiedlichen Verwaltungsverfahren sind nur bis zur Obergrenze von 0,75 einer vollen Gebühr aus dem Gesamtstreitwert eines anschließenden einheitlichen Klageverfahrens anzurechnen (OVG NRW, Beschl. v.17. Juli 2017 - 19 E 614/16). Damit weicht das OVG ab von dem Beschluss des BGH v. 28. Februar 2017 - I ZB 55/16.
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Es ist nicht das erste Mal, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die ordentliche Gerichtsbarkeit unterschiedliche Auffassungen haben - und nicht selten sind die Entscheidungen der Spezialgerichtsbarkeit eher zu gebrauchen, so auch hier. Auch in meinen Augen ist die BGH-Entscheidung völliger Schwachsinn.
Im Übrigen gehe ich mit Anahid konform. Es ist bis heute nicht einsehbar, weshalb die gut gelaufene BRAGO überhaupt abgeschafft wurde. Ich oute mich als Anhänger der BRAGO und trauere ihr bis heute hinterher. Wo wir mit dem RVG hingekommen sind, sieht man just an dem hier genannten Fall wieder - dieser ewig streitige Anrechnungskäse allein kann einem schon den letzten Nerv rauben.
Im Übrigen gehe ich mit Anahid konform. Es ist bis heute nicht einsehbar, weshalb die gut gelaufene BRAGO überhaupt abgeschafft wurde. Ich oute mich als Anhänger der BRAGO und trauere ihr bis heute hinterher. Wo wir mit dem RVG hingekommen sind, sieht man just an dem hier genannten Fall wieder - dieser ewig streitige Anrechnungskäse allein kann einem schon den letzten Nerv rauben.
~ Grüßle ~
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Oh man da weiß man echt langsam nicht mehr wer was wie angerechnet haben will!
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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Yay! Mit der Gebührenreform ist die BGH-Rechtsprechung ab 1. Januar 2021 Geschichte. Jetzt wird nach dem neuen §15a Abs.2 RVG genau so angerechnet, wie @Anahid, @Liesel und ich das für richtig halten. Zeit wird es!
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Ich höre von dem Problem gerade das erste mal, wenn ich ehrlich bin. Kann dazu jemand mal ein Beispielsfall bilden, wann das relevant ist?
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
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Der Beispielsfall ergibt sich aus dem Leitsatz oben, oder spätestens wenn Du die ganze BGH-Entscheidung mit Gründen liest. Oder Du liest hier im verlinkten Aufsatz, was sich geändert hat.