Ich weiß nicht ob es im richtigen Themenbereich ist, falls nicht Soryy.
Unser MA wurde zur Zahlung des KFB aufgefordert. Nun hat die Gegenseite eine Mahnung mit Kostenrechnung geschickt, allerdings ist die Rechnung auf uns ausgestellt obwohl wir gar kein Anspruch gegen uns besteht.
Mein Chef meinte jetzt, ich soll es der Gegenseite schreiben und eine Rechnung hierfür (also weil er ja durch den Hinweis einen Aufwand hatte) stellen.
Kann ich der Gegenseite überhaupt eine Rechnung stellen, nur weil Sie in der Rechnung uns als Kanzlei bennenen und diese nicht auf unseren Mandanten ausgestellt ist.
Rechnung falsch ausgestellt
- Mel Kunterbunt
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Was hat euch denn die GS in Rechnung gestellt?!
Sind das deren Gebühren für die Vollstreckungsandrohung?!
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- paralegal6
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kann mir nicht vorstellen, dass es hierfür eine gesonderte Gebühr gibt
- Mel Kunterbunt
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Also ich würde auch denken, dass dafür keine gesonderte Gebühr anfällt...
(Mich hatte es nur mal interessiert, wegen was die GS eine Rechnung beigefügt hat.)
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- icerose
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Nein. Und das ist sicher nicht nur ein Mahnschreiben (an euch für euren Mandanten) mit einer Berechnung der Kosten?MarenW hat geschrieben:Kann ich der Gegenseite überhaupt eine Rechnung stellen, nur weil Sie in der Rechnung uns als Kanzlei bennenen und diese nicht auf unseren Mandanten ausgestellt ist.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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seltsam - ich würde im Leben nicht auf die Idee kommen, den Anwälten auf meiner Gegenseite eine Rechnung auszustellen.
Aber trotzdem: Euer Mandant muss sie wohl begleichen, deshalb könnt ihr verlangen, dass sie zumindest auf ihn ausgestellt wird. Dabei fällt mir ein: Womöglich kann man das doch abrechnen - ein Schreiben einfacher Art - macht eine 0,3 GG Nr. 2301 VV RVG. Könnte man gegeneinander aufrechnen.
Aber trotzdem: Euer Mandant muss sie wohl begleichen, deshalb könnt ihr verlangen, dass sie zumindest auf ihn ausgestellt wird. Dabei fällt mir ein: Womöglich kann man das doch abrechnen - ein Schreiben einfacher Art - macht eine 0,3 GG Nr. 2301 VV RVG. Könnte man gegeneinander aufrechnen.
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Die Rechnung beruht auf einer Vollstreckungsandrohung. Allerdings ist es, sorry für den Ausdruck, schwachsinnig, dafür eine Rechnung auf den gegnerischen Anwalt auszustellen. Auch ist die Rechnung nicht auf Euren Mandanten auszustellen. Rechnungen sind immer und ausschließlich, wie hier im Forum schon gefühlte 1.000 mal durchgesprochen, auf den eigenen Mandanten auszustellen. Der Betrag ist dennoch von Eurem Mandanten zu zahlen, da die Gebühren für eine Vollstreckungsandrohung erstattungsfähig sind. Geprüft werden muss also, ob die Gegenseite zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, denn diese ist dann von Eurem Mandanten nicht zu zahlen.
Bevor ich also hier jetzt lange hin und her schreiben würde, würde ich dem Mandanten die Zahlungsaufforderung weiterleiten und ihm den Betrag nennen, den er an die Anwälte zahlen soll. Eine gesonderte Gebühr hierfür bei Euch sehe ich nicht, da Vollstreckungsandrohungen grundsätzlich an den Anwalt der Gegenseite gestellt werden und die Weiterleitung an den Mandanten wohl auch kaum als Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren anzusehen ist.
Bevor ich also hier jetzt lange hin und her schreiben würde, würde ich dem Mandanten die Zahlungsaufforderung weiterleiten und ihm den Betrag nennen, den er an die Anwälte zahlen soll. Eine gesonderte Gebühr hierfür bei Euch sehe ich nicht, da Vollstreckungsandrohungen grundsätzlich an den Anwalt der Gegenseite gestellt werden und die Weiterleitung an den Mandanten wohl auch kaum als Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren anzusehen ist.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.