PfÜB für Österreich

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
Antworten
dondax
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 33
Registriert: 28.02.2017, 18:15
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#1

08.06.2017, 15:04

Hallo Ihr Lieben,

ich habe jetzt ein Problem, mit dem ich auch nach längerer Recherche keine rechte Lösung finde (bin halt doch noch nicht ganz ausgelernt...):

Ich sollte einen PfÜB für ein Bankkonto beantragen. Gläubiger und Schuldner sitzen im Inland, die Bank hat ihren Sitz allerdings in Österreich. Jetzt habe ich vom AG des Schuldners die Rückmeldung bekommen, dass der PfÜB nicht erlassen weden kann, weil die Pfändung ja staatlicher Hoheitsakt ist und damit dem Organ des jeweiligen Staates vorbehalten ist.

Muss ich mich jetzt an ein zuständiges Gericht in Österreich wenden oder wie kann ich da weiterverfahren?

Wäre sehr lieb, wenn mir jemand weiterhelfen könnte!!
dondax
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 33
Registriert: 28.02.2017, 18:15
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#2

08.06.2017, 17:18

Habe mich jetzt in den letzten 3 Stunden nochmals überall durchgelesen...

Also nach meinen "Wissens"-Stand :roll: muss ich erst einen europäischen Vollstreckungstitel für mein Urteil beantragen und im Anschluss daran beim zuständigen österreichischen Bezirksgericht den Exekutionsantrag stellen. Liege ich damit richtig? Und wenn ja, kann mir jemand sagen, wie teuer so ein Exekutionsantrag ist?

Vielen Dank nochmal
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3266
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#3

09.06.2017, 08:24

Guck Dir mal den Beitrag von Kaltforelle auf der letzten Seite des nachfolgenden Threads an. Dort hat sie beschrieben, wie sie bei der Kontopfändung in Österreich vorgegangen ist. Eventuell hilft Dir das weiter:
http://www.foreno.de/mahnverfahren-zwan ... 91-10.html
dondax
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 33
Registriert: 28.02.2017, 18:15
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#4

09.06.2017, 15:21

Danke, darin hatte ich auch schon gelesen.

Aber ich bin mir nicht sicher, ob es das gleiche Problem ist: in dem Fall scheiterte es letztendlich ja an der Zustellung. Aber in meinem Fall hat der Rechtspfleger den PfÜB ja gar nicht erst erlassen - oder erlässt er ihn nur nicht, weil ich zusammen mit dem PfÜB auch noch die Zustellung beantragt habe?

Habe jetzt auf jeden Fall zwei Wochen Zeit zur Stellungnahme...
warintharpa
Forenfachkraft
Beiträge: 197
Registriert: 28.05.2010, 08:51
Beruf: Rechtspfleger
Wohnort: Stadt in NRW

#5

13.07.2017, 00:02

1.
M. E. kann der Pfüb in Deutschland erlassen werden, da das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am Wohnsitz der Schuldnerpartei zuständig ist.

2.
Du hast die Wahl zwischen der Beauftragung des Gerichtsvollziehers in Österreich mit der Zustellung des Pfüb an die Bank oder der Inanspruchnahme der Behörden in Österreich für die Zustellung des Pfüb an die Bank in Österreich.
Da nach dem Länderteil der ZRHO (Rechtshilfeordnung für Zivilsachen) die unmittelbare Parteizustellung zulässig ist, könntest Du den Gerichtsvollzieher in Österreich unmittelbar mit der Zutellung beauftragen.
Du kannst aber auch das Amtsgericht -Vollstreckungsgericht - um Veranlassung der Zustellung an die Drittschuldnerpartei in Österreich bitten.
In diesem Fall fertigt das Amtsgericht einen Zustellungsantrag und ersucht das Bezirksgericht in Österreich um Zustellung an die Bank.

Eine unmittelbare Postzustellung mit Einschreiben gegen Rückschein - international - an die Drittschuldnerpartei ist bei beiden Varianten auch möglich;
sowohl der Gerichtsvollzieher in Österreich bzw. die Gläubigerpartei bzw. das Amtsgericht können den Pfüb an die Drittschuldnerpartei mit Einschreiben gegen Rückschein international zustellen.

3.
Da Du das Geld von der Bank erhalten möchtest, ist es jedoch sinnvoll, eine vorbereitete Drittschuldnererklärung dem Pfübentwurf beizufügen.
Um die Erfolgsaussichten einer Pfändung zu erhöhen, würde ich daher das Amtsgericht um Zustellung des Pfüb an die Drittschuldnerpartei mittels Zustellungsantrags an das Bezirksgericht bitten.

4.
Die Bank ist jedoch nicht verpflichtet, den Pfüb zu beachten.
Dies erfolgt auf freiwilliger Basis.
dondax
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 33
Registriert: 28.02.2017, 18:15
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#6

24.07.2017, 13:21

Vielen lieben Dank für die fundierte Antwort :thx

Ich hoffe, ich komme in der Sache jetzt langsam mal weiter.

Neuer Zwischenstand: ich habe den europäischen Titel beantragt und gleichzeitig hier für Deutschland den GVZ mit der Sachpfändung beauftragt - irgendwie muss man ja mal zum Erfolg kommen :roll:
Antworten