Fehlende Vollmacht - was tun?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Spiderman
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#1

05.07.2017, 14:37

Hallo ihr Lieben,

ich habe ein Problem. Der Mandant weist unsere Kostenrechnung zurück, weil er angeblich keine Vollmacht unterschrieben hat. Und es ist tatsächlich auch keine in der Akte vorhanden.

Wir haben jedoch das Schreiben der Gegenseite im Original, woraufhin wir tätig geworden sind.

Reicht das als Nachweis aus? Kennt jemand zufällig ein aktuelles BGH Urteil oder anderweitige Gerichtsentscheidungen zu dem Thema ?? :lol:

:thx :thx :thx
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#2

05.07.2017, 14:56

Es muss keine schriftliche Vollmacht vorliegen, damit der Rechtsanwalt seinen Gebührenanspruch gg. den Mandanten geltend machen kann. Der Mandatsauftrag kann ja auch mündlich erteilt werden. Der Rechtsanwalt sollte in solchen Fällen aber darauf achten, dass er die Mandatierung im Streitfall in anderer Form nachweisen kann. Hat der Mandant sich z. B. per E-Mail zur Mandatierung geäußert oder gibt es eine Auftragsbestätigung des Rechtsanwalts nach einer Unterredung, gibt es in der Akte sonstige Hinweise, wie es zu der Mandatierung gekommen ist (Aktenvermerk?). Gibt es evtl. Zeugen für die Mandatierung?
Zu dem Thema "fehlende Vollmacht" gibt es z. B. das Urteil des BGH vom 17.07.2003, Az. IX ZR 250/02 (z. B. in NJW 2003, S. 3564).
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Spiderman
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#3

05.07.2017, 15:02

Danke für den Hinweis. :-)
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Jus2017
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#4

05.07.2017, 16:06

Letztlich kommt es darauf an, ob hier ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen ist, und dieser kann auch mündlich
zustande kommen, daher kann man anhand des Schriftwechsels nachweisen, dass eine Beauftragung stattgefunden hat, hier kann man sogar den Verzugsschaden
geltend machen, da eine Mahnung geschrieben werden muss :)
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skugga
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#5

05.07.2017, 22:34

Find ich immer niedlich - es unterschreibt auch keiner, wenn er ein Brötchen kauft. Und den Unterschied zwischen der erteilten Vollmacht und der Vollmachtsurkunde kriegen ja gerne nicht mal Staatsanwaltschaften gebacken.

Der Haken - wie auch schon meine Vorrednerinnen angemerkt haben - ist im Streitfall halt der Nachweis, dass der RA beauftragt wurde. Und da kann ich ebenfalls nur raten, über die Beauftragung einen Aktenvermerk zu fertigen oder aber dem Mdt. kurz per Brief zu bestätigen, dass man dies, das und jenes tut, wozu er einen beauftragt hat. Nur: das sollten die RAe auf dem Schirm haben...
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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Soenny
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#6

06.07.2017, 08:14

Deshalb ist hier grundsätzlich immer das erste Schreiben eine Mandatsbestätigung, in der dann auch ggf. noch Unterlagen, Kontoverbindung pp. angefordert werden.
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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