Hallo liebe Comunity,
bin in KFA-Sachen im Strafrecht leider nicht so fit..
Wir haben ein Verfahren vor dem AG, welches eingestellt wurde. Das AG hat die Beiordnung zum Pflichtverteidiger abgelehnt. Sind dann in die Beschwerde vor das LG gegangen.. der Beschwerde wurde stattgegeben. Achja der Mandant ist in Haft aber wegen anderweitiger Verfahren.
Ist meine Berechnung richtig?
Grundgebühr 4101, 4100 VV RVG 192,00 EUR
Verfahrensgebühr . 4107,4106 VV RVG 161,00 EUR
Mitwirkung an nicht nur vorläufiger Einstellung des Verfahrens, 4141 Abs. 1 S. 1, 4106 VV RVG 132,00 EUR
vielen Dank schon mal
KFA in Strafsachen
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 13
- Registriert: 05.07.2017, 10:09
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14402
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Ist das der PV-Vergütungsantrag? Der ist richtig. Wenn Ihr im Vorverfahren nicht tätig wart. Wenn Ihr an der Einstellung mitgewirkt habt.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 13
- Registriert: 05.07.2017, 10:09
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
Nein, der Kostenfestsetzungsantrag. Ja beim Amtsgericht haben wir bei der Einstellung mitgewirkt.. meine Frage ist halt nur, ob ich nun die Gebühren für den ersten Rechtszug vor dem AG nehme oder für die große Strafkammer LG, weil wir ja dort das Beschwerdeverfahren haben.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 13
- Registriert: 05.07.2017, 10:09
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
Genau die Beiordnung wurde beim AG abgelehnt. Haben daraufhin Beschwerde beim LG wegen der Beiordnung eingelegt. Das LG hat der Beiordnung dann zugestimmt.
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14402
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
KFA nach §464b, oder was? Habt Ihr eine entsprechende Kostenentscheidung? Dann sind Deine Werte falsch.
Die Sache ist trotzdem beim AG anhängig, auch wenn über die Beschwerde das LG entscheidet.
Die Sache ist trotzdem beim AG anhängig, auch wenn über die Beschwerde das LG entscheidet.
Ich habe mich wohl missverständlich ausgedrückt -> Die Beschwerde ist doch gemäß § 306 Abs. 1 StPO beim Gericht, von dessen Vorsitzenden die Entscheidung ergangen ist, einzulegen. Hier also das AG oder?
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14402
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Ja, wird beim AG eingelegt. Entschieden dann vom LG. Das ist doch aber hier überhaupt nicht das Thema.