Guten Tag,
es wurde ein Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung beurkundet, die Auflassungsvormerkung zugunsten der Käufer wurde eingetragen.
Der Bauherr der zu bauenden Eigentumswohnungen ging pleite, die Handwerker haben in den jeweiligen Wohnungsgrundbüchern - u.a. auch bei unserem Käufer - eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek eintragen lassen, ohne unsere Kenntnis und ohne Kenntnis der neuen Eigentümer.
Das Grundbuchamt schickt mir jetzt die Umschreibungsnachricht auf die neuen Eigentümer mit dem Bemerken, dass die Auflassungsvormerkung wegen vorhandener Zwischeneintragung in Abt. III nicht erfolgt ist.
Die Sicherungshypothek steht zwar NACH der AV, aber wie bekommt man das Recht in Abt. III jetzt raus?
Muss ich gegen den Gläubiger klagen auf Löschung?
Wie so oft......... das erste Mal .......
Danke
Auflassungsvormerkung - Sicherungshypothek
- Manfred Fisch
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Die Antwort dazu findest Du in § 888 Abs. 1 BGB und der Rechtsprechung des BGH dazu.
Sobald der Vormerkungsanspruch durchsetzbar ist (also das Eigentum umgeschrieben werden kann), hat der Vormerkungsberechtigte einen gesetzlichen Anspruch auf Löschung der seiner AV nachrangigen Rechte, da ihm gegenüber diese unwirksam sind. Deshalb hat das GBA die AV auch nicht gelöscht, da mit dem Wegfall der AV auch die Unwirksamkeit des Rechts (nämlich gegenüber dem Anspruch aus der AV) weggefallen wäre.
Der Eigentünmer kann daher nun - unter Hinweis auf die erfolgte Eigentumsumschreibung - die der AV gegenüber nachrangigen Gläubiger zur Abgabe der Löschungsbewilligung auffordern, schlimmstenfalls verklagen. Treuhandauflagen der Gläubiger sind nicht zulässig, da diese keinen eigenen Rechtsanspruch gegen das Grundstück oder den Erwerber haben.
Sobald der Vormerkungsanspruch durchsetzbar ist (also das Eigentum umgeschrieben werden kann), hat der Vormerkungsberechtigte einen gesetzlichen Anspruch auf Löschung der seiner AV nachrangigen Rechte, da ihm gegenüber diese unwirksam sind. Deshalb hat das GBA die AV auch nicht gelöscht, da mit dem Wegfall der AV auch die Unwirksamkeit des Rechts (nämlich gegenüber dem Anspruch aus der AV) weggefallen wäre.
Der Eigentünmer kann daher nun - unter Hinweis auf die erfolgte Eigentumsumschreibung - die der AV gegenüber nachrangigen Gläubiger zur Abgabe der Löschungsbewilligung auffordern, schlimmstenfalls verklagen. Treuhandauflagen der Gläubiger sind nicht zulässig, da diese keinen eigenen Rechtsanspruch gegen das Grundstück oder den Erwerber haben.
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Hovawart
Hat sich aber durch Zeitablauf erledigt
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Eine letzte Frage habe ich noch:
welchen Sinn hat es für die Handwerkerfirma, eine Vormerkung eintragen zu lassen? Ich kann es mir nur so denken, dass die Firma vielleicht gehofft hat, dass die AV für die neuen Eigentümer noch nicht eingetragen wurde und somit er mit der Eintragung der Hypothek doch noch Chance hat, an sein Geld zu kommen.
Eigentlich kann die Gläubigerin zum jetzigen Zeitpunkt doch aus der Eintragung nichts herleiten, oder?
welchen Sinn hat es für die Handwerkerfirma, eine Vormerkung eintragen zu lassen? Ich kann es mir nur so denken, dass die Firma vielleicht gehofft hat, dass die AV für die neuen Eigentümer noch nicht eingetragen wurde und somit er mit der Eintragung der Hypothek doch noch Chance hat, an sein Geld zu kommen.
Eigentlich kann die Gläubigerin zum jetzigen Zeitpunkt doch aus der Eintragung nichts herleiten, oder?
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Richtig, das vermute ich auch. Manchmal macht man das aber auch nur, um etwas "Druck" bei dem Eigentümer (Verkäufer) zu erzeigen