Kopie der Ermittlungsakte an Mdt. aushändigen?

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Lana37
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#21

30.06.2017, 09:09

also sollte es Hinweise auf eine Durchsuchungen oder ähnliches geben, wird dies nicht in der Ermittlungsakte zu finden sein. Wäre auch nicht so gut das mitzuschicken sonst wüsste der Anwalt und der Beschuldigte ja schon im Voraus Bescheid und das kann die Ermittlungen natürlich stören.

In meiner Ausbildung beim Anwalt haben wir allerdings immer die Ermittlungsakte eingescannt und komplett dem Mandanten zur Verfügung gestellt vorm Termin, damit dann im Termin gemeinsam die Akte besprochen werden kann.
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Anahid
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#22

30.06.2017, 09:13

Ich glaube, Du verwechselst hier was Lana. Das Verfahren, in dem die Ermittlungsakte übersandt wurde, betrifft nicht den eigenen Mandanten. Es geht hier also um ein Verfahren gegen einen Dritten und da gelten noch einmal ganz andere Regeln. In einem Verfahren gegen den eigenen Mandanten habe ich überhaupt keine Bauchschmerzen, wenn ich dem Mandanten die Ermittlungsakte in Kopie zur Verfügung stelle.
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Jus2017
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#23

30.06.2017, 09:59

Hi! Also ein Rechtsanwalt ist lediglich Vertreter und es ist selbstverständlich, dass ein Vertreter dem Vertretenen (hier: Mandant) die Akte in Kopie aushändigt! Oft gibt es sogar Mandanten, die einen RA beauftragen, um an die Aktie (n Kopie) ranzukommen. Also: mE zulässig. Dies ergibt sich aber auch aus den oben zitierten § 19 BORA! Und das Argument "Hausdurchsuchung" greift nicht, da doch der RA die Akte erst nach Abschluss der Ermittlungen bekommt, also nachdem eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat!
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#24

30.06.2017, 10:14

Eure Diskussion geht am Thema vorbei. Hier geht es nicht um ein Ermittlungsverfahren gegen den eigenen Mandanten.
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Pitt
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#25

30.06.2017, 10:16

Lest Euch doch bitte mal den Startthread aus 2017 in Ruhe durch, der an den alten Thread aus 2008 (den mit der Hausdurchsuchung) angehängt worden ist. Es geht hier darum, dass der Mandant/Nebenkläger beabsichtigt, die Ermittlungsakte an seine Hausverwaltung weiterzugeben. Dass man in einem Ermittlungsverfahren als Verteidiger seinem Mandanten die Ermittlungsakte zukommen lassen darf, dürfte unstreitig sein.
Edit zum Beitrag von Adora Belle: Stimmt, es gibt als Strafverteidiger Fälle, wo man es sich zweimal überlegen sollte, ob man den kompletten Akteninhalt an den Mandanten weitergibt. Hier bereitet mir die Ankündigung des Mandanten Bauchschmerzen, die Ermittlungsakte an jemanden weiterzugeben, der wohl überhaupt nicht an dem Verfahren beteiligt ist. Wenn der Mandant also Stress mit seinem Nachbar hat, darf er dann die E-Akte der Hausverwaltung/dem Vermieter übergeben? Ich denke, die Frage, ob hier - aus welchen Gründen auch immer - ein berechtigtes Interesse der Hausverwaltung bzw. des Vermieters vorliegt und einem von dort eingeschalteten RA Aktensicht gewährt werden kann, hat die Staatsanwaltschaft zu entscheiden und nicht der Mandant/Nebenkläger.
Zuletzt geändert von Pitt am 30.06.2017, 10:36, insgesamt 2-mal geändert.
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Adora Belle
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#26

30.06.2017, 10:18

@Jus2017: Lass mal die Ausrufezeichen weg, die machen Deine Aussagen nicht wichtiger oder richtiger. Der Verteidiger muss grundsätzlich erstmal zu jedem Zeitpunkt Akteneinsicht erhalten, nicht erst nach Abschluss der Ermittlungen. Ausnahmen stehen in §147 StPO, wie auch der Weg, sich ggf dagegen zu wehren. Dass das in der Praxis oft nicht so passiert, ist eine andere Geschichte.

Und Du kannst doch die Zulässigkeit nicht aus dem Willen des Mandanten herleiten. Mandanten wollen viel. Und oft Sachen, die nicht zulässig sind. Nicht umsonst erhält der RA die Originalakte ausgehändigt, der Mandant aber nicht. Der RA ist nämlich nicht lediglich Vertreter, sondern er ist Organ der Rechtspflege, und hat damit andere Rechte, aber auch andere Pflichten als der Mandant selbst.

Letztlich - es gibt eine Menge Fälle, in denen der RA zB aus der Akte erfährt, dass ein Haftbefehl erlassen worden ist, und entsprechend gibt es Meinungsstreit dazu, ob der RA hier befugt oder sogar verpflichtet ist, dies dem Mandanten zu offenbaren. Oder ob er das nicht darf, wg Organ der Rechtspflege.
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paralegal6
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#27

30.06.2017, 11:33

Schliesse mich adora an.
Letztenendes entscheidet der RA was er raus gibt. Manchmal hat er Notizen in der EA die dann erst weg kopiert werden müssen etc.
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Jus2017
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#28

30.06.2017, 11:41

-> Adora Belle
1. Also ein Ausrufezeichen soll nicht die Wichtigkeit meiner Aussage bekräftigen.
2. Ich leite nichts vom Willen der Mandanten ab, es ist aber unstreitig, dass der RA ausschließlich zwecks Akteneinsicht beauftragt wird, weil der Mandant
selbst alles "überprüfen" möchte. Oftmals handelt es sich hierbeim um Unternehmen, die keinen zugelassenen RA in der Rechtsabteilung haben.
3. Praxis? Aber genau dieses Praxis ist doch interessant, wen interessiert die Theorie? Schau dir mal die Strafrahmen an, zB § 224 StGB.
4. Meinungsstr. bzgl. Haftbefehl ist mE obsolet, denn unterstellen wir mal einen Haftbefehl -> dann ist es doch schon rechtlich sinnvoll, dass dem Mandanten mitzuteilen, da
abgewogen werden kann, ob man dagegen Rechsbehelfe einlegen kann, zB Beschwerde, Haftprüfung etc.
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Adora Belle
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#29

30.06.2017, 11:54

nur zu 4.: Was soll denn "rechtlich sinnvoll" für eine Kategorie sein? Es mag für den Mandanten zweckmäßig oder gewünscht sein. Aber je nachdem, woher der Verteidiger die Information hat, kann es sein, dass er sie nicht weitergeben darf. Es gibt halt ein Spannungsfeld zwischen den Rechten und Pflichten, die der Verteidiger gegenüber seinem Mandanten hat, und denjenigen Pflichten, die er als Organ der Rechtspflege beachten muss.

Auf die anderen Punkte gehe ich jetzt nicht weiter ein, da wir uns vom eigentlichen Thema des Threads sonst noch weiter entfernen, wie hier auch schon berechtigterweise moniert wurde.
Jus2017
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#30

30.06.2017, 12:13

Und wo sind "Kategorien" gesetzlich geregelt? Naja, will mich nicht streiten, aber "sinnvoll" iSv durchdacht oder vernünftig.
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