ich bin verwirrt, weil das streitige Gericht sich weigert meinen beantragten VB nach Rücknahme des Widerspruchs zu erlassen.
kurz zu Sache:
- wir haben am 29.08.2016 beim AG Wedding einen Mahnbescheid beantragt,
- der Antragsgegner hat am 19.09.2016 Widerspruch eingelegt (Nachricht hierüber haben wir am 26.09.2016 erhalten),
- wir haben am 20.09.2016 den Vollstreckungsbescheid beantragt,
- Sache wurde am 30.09.2016 nach Einzahlung der Gerichtskosten an das LG nach Düsseldorf angeben,
- nun wird nach Vergleichsverhandlungen mit der gegnerischen Rechtsanwälten eine Teilzahlung am 29.11.2016 geleistet und am 22.11.2016 der Widerspruch zurückgenommen,
- wir haben das LG mehrfach um Erlaß des beantragten VB gebeten - nix passierte
- nun wollte das LG unbedingt, dass wir den VB mit dem Formular ZP 108 neu beantragen, das haben wir dann am 19.12.2016 getan - nix passierte trotz mehrfacher Aufforderungen unsererseits
- im März 2017 haben wir im HR festgestellt, dass der Antragsgegner zum 24.01.2017 umfirmiert hat,
- wir haben an das LG die Mitteilung über die Umfirmierung geschickt am 31.03.2017, den Nachweis erbracht und die Berichtigung des VB-Antrages sowie deren Erlaß beantragt - es passierte trotz mehrfacher Aufforderung den VB zu erlassen wieder lange nichts
- jetzt möchte das LG Düsseldorf, dass ich den VB mit der neuen Bezeichnung der Firma neu beantrage - Grund das alte Formular ist falsch und ein anderes Formular haben sie nicht, wenn ich das nicht mache, weisen sie meinen Antrag aus formalen Gründen zurück. - bin nicht sicher, ob dies der richtige Weg ist; der Streitwert ist recht hoch und ich weiß nicht, ob mir das nicht irgendwie um die Ohren fliegt.
Ich hatte den Eindruck, dass der Herr am anderen Ende vom Telefon so einen Fall noch nie hatte und selbst nicht genau weiß, was der richtige Weg ist. Ich bin mir auch total unsicher, halte es aber für falsch, dass ich den Antrag mit Formular (ZP 108) nochmal neu stellen muss. den Widerspruch hat die alte Firma mit dem alten Geschäftsführer eingelegt und zurückgenommen. Neue Firma mit neuem Geschäftsführer hat vermutlich noch nie etwas davon gehört.
In meiner Unsicherheit habe ich beim AG Wedding - Mahnabteilung - angerufen und dort die Auskunft erhalten, dass das LG Düsseldorf die Akte an das Mahngericht mit dem Hinweis "Fehlblatt" zurückschicken muss, damit das AG Wedding den VB erlassen kann. Ich dachte die sachliche Zuständigkeit liegt in jedem Fall beim Prozessgericht (hier: LG Düsseldorf).
Ich bin verwirrt.
Kann mir und dem unwissende Rechtspfleger beim LG die Erleuchtung verschaffen?
![Geschockt :-?](./images/smilies/icon_confused.gif)
Meine Idee war den VB wie am 19.12.2016 neu beantragt mit Formular ZP 108 zu erlassen und hinsichtlich der Umfirmierung gleichzeitig einen Berichtigungsbeschluss des Titels zu machen.
Was ist eigentlich mit den Gebühren? - könnte ich eigentlich wegen der Verhandlung mit dem gegnerischen RA und der erfolgten Teilzahlung und Rücknahme des Widerspruchs auch eine 1,0 Einigungsgebühr bekommen und steht mir dann nicht auch die 1,3 Verfahrensgebühr zu (natürlich unter Berücksichtigung Anrechnungsvorschriften)? Die müsste ich dann wahrscheinlich gesondert beim LG Düsseldorf mit einem Kostenfestsetzungsantrag beantragen - aber es gibt ja keine Kostenentscheidung des Gerichts
![Kopfkratz-Smiley :kopfkratz](./images/smilies/kopfkratz.gif)
![Verlegen :oops:](./images/smilies/icon_redface.gif)
Vielen Dank vorab