Kopie der Ermittlungsakte an Mdt. aushändigen?

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Smilie
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#11

06.03.2008, 10:28

Gut zu wissen. Danke ;-)
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
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#12

06.03.2008, 10:51

Also bei uns bekommen die Mandanten auch keine Ablichtung der Akte.

Nur in Ausnahmefällen, wenn z.B. eine Aussage vom Mandanten durchzulesen ist, bekommt er diese in Kopie, damit es im Termin nicht so lange dauert
StarsinEyes
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#13

26.06.2017, 13:58

Hallöchen, ich muss das alte Thema nochmal aufwärmen. Wir verhält sich das mit dem Aktenauszug an den Mandanten wenn es um die Verfolgung privater Ansprüche geht? Also der Vorgang ist so das unsere Mandanten Strafanzeige gegen Beschuldigten erstattet haben im Zusammenhang mit unserer Zivilklage gegen den Betroffenen. Wir haben inzwischen die Akte für uns kopiert und die Mandanten würden gerne einen Aktenauszug haben damit sie schwarz auf weiß haben dass da etwas nicht korrekt läuft und möchten das aber auch an die Hausverwaltung weitergeben, weil es hier auch um Ruhestörung des Hausfriedens geht und die Hausverwaltung erst nach einem Beweis einschreiten würde.
Nach meiner Auffassung dürften wir aber weder den Mandanten und noch weniger an die Hausverwaltung diese Infos schriftlich herausgeben. Ist doch richtig oder?
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Anahid
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#14

26.06.2017, 14:15

juni hat geschrieben:
Vierter Abschnitt
Besondere Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden
§ 19 Akteneinsicht
(1) Wer Originalunterlagen von Gerichten und Behörden zur Einsichtnahme erhält, darf
sie nur an Mitarbeiter aushändigen. Dies gilt auch für das Überlassen der Akte im
Ganzen innerhalb der Kanzlei. Die Unterlagen sind sorgfältig zu verwahren und
unverzüglich zurückzugeben. Bei deren Ablichtung oder sonstiger Vervielfältigung ist
sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis erhalten.
(2) Ablichtungen und Vervielfältigungen dürfen Mandanten überlassen werden. Soweit
jedoch gesetzliche Bestimmungen oder eine zulässigerweise ergangene Anordnung der
die Akten aushändigenden Stelle das Akteneinsichtsrecht beschränken, hat der
Rechtsanwalt dies auch bei der Vermittlung des Akteninhalts an Mandanten oder
andere Personen zu beachten.
(BORA Stand 01.07.2006)
Wieviel genauer möchtest Du es denn noch haben? :kopfkratz
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#15

27.06.2017, 09:26

Mein Chef hätte es gern genauer, da in der Vorschrift nicht zweifelsfrei zu erkennen ist, ob wir den Auszug zum Zwecke der Verfolgung ziviler berechtiger Interessen an Dritte weitergeben dürfen. Ich meine ja auch, dass wir das so nicht dürfen, auch wenn auf der Akte kein Vermerk war.
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#16

27.06.2017, 11:09

Also bei uns schreibt die Staatsanwaltschaft zusätzlich ausdrücklich bei der Übersendung, dass die Akten ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Ist das bei Euch nicht der Fall, obwohl Du ebenfalls in Bayern arbeitest?
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#17

28.06.2017, 14:11

Also bei dem Anschreiben der Staatsanwaltschaft zur Akteneinsicht stand lediglich folgender Text:

die Akten liegen zu Ihrere Einsichtnanhme innerhalb der nächsten 10 Tage bei der hiesigen Geschäftstelle zur Abholung bereit..[...]

aber nichts davon, dass die Akten nicht weitergegeben werden dürfen.
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#18

28.06.2017, 15:03

Ich würds trotzdem lassen. Wie die Hausverwaltung an ihre Infos dran kommt, ist deren Problem und wenn dem Mandanten Unterlagen ausgehändigt werden, würde ich in dem Schreiben ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürfen.
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#19

28.06.2017, 15:12

So würde ich es auch machen.
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#20

28.06.2017, 16:23

wäre jetzt auch meine Meinung gewesen. Ich mach das jetzt einfach mal so und leg das meinem Chef vor. Mal sehen was er sagt.

Danke auf jedenfall :)
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