Hallöchen
wir stehen aktuell mal wieder vor einer tollen Abrechnungssituation:
Wir haben einen MB beantragt, da kein Widerspruch einging dann den VB. Gegen diesen VB hat dann die Gegenseite Einspruch eingelegt, welcher dann vom Streitgericht als unzulässig verworfen wurde.
Wir sollen nun das Ganze abrechnen. Folgendes würden wir auf jeden Fall ansetzen:
1,0 VG Nr. 3305 VV
0,5 VG Nr. 3308 VV
Unser Chef meint nun, dass dazu noch die folgenden Gebühren kämen:
0,8 VG Nr. 3101 VV
1,2 TG Nr. 3104 VV (eventuell)
Bei den Gebühren, die Cheffe noch mit dabei haben will, sind wir uns aber überhaupt nicht sicher. Leider lässt sich auch im Netz nicht wirklich was finden (nur ein Eintrag in einem Rechtspflegerforum aus dem Jahr 2008).
Könnt Ihr uns helfen? Chef will sicher sein, bevor wir die Kostenfestsetzung beantragen.
Einspruch VB abgewiesen
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Wieso eine 0,8 VG nach 3101? Das streitige Verfahren war anhängig.
Fand ein Termin statt?
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Wir haben uns gegenüber dem Streitgericht nie angezeigt oder so. Das Urteil erging ohne Termin.
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Hat jemand eine Idee?
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Meiner Meinung nach ist hier, da von Euch kein Antrag gestellt wurde, nur die 0,8 nach 3101 abzurechnen, auf die allerdings die 1,0 nach 3305 anzurechnen ist, sodass schlussendlich lediglich die Auslagenpauschale für das streitige Verfahren übrig bleibt. Eine TG ist nicht angefallen, wenn der Einspruch verworfen wird.
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Hm...der Antragsgegnervertreter verdient eine 1,3 Gebühr durch den Einspruch.
Der Antrag auf Überleitung ins streitige Verfahren nach Widerspruch gegen den MB (mit MB-Antrag) löst bei Abgabe bereits die 1,3 Gebühr aus.
Irgendwie ist es m.E. unlogisch, wenn der Antragstellervertreter nach Einspruch gegen VB und Zurückweisung des Einspruches durch das Gericht ohne weitere Tätigkeit des Antragstellervertreters tatsächlich nur eine 0,8 Gebühr bekommt. Aber was ist im RVG schon logisch.
Der Antrag auf Überleitung ins streitige Verfahren nach Widerspruch gegen den MB (mit MB-Antrag) löst bei Abgabe bereits die 1,3 Gebühr aus.
Irgendwie ist es m.E. unlogisch, wenn der Antragstellervertreter nach Einspruch gegen VB und Zurückweisung des Einspruches durch das Gericht ohne weitere Tätigkeit des Antragstellervertreters tatsächlich nur eine 0,8 Gebühr bekommt. Aber was ist im RVG schon logisch.
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Aber wo siehst Du denn hier den Sachantrag oder einen verfahrensleitenden Antrag des Antragstellervertreters? Beim Widerspruch stellt den verfahrensleitenden Antrag der Antrag auf Abgabe an das Streitgericht dar. Aber bei dieser Konstellation sehe ich leider keine der Voraussetzungen für eine 1,3 VG.
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Du hast mich doch schon überzeugt, Anahid.
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