Moin.
Ist das
Pitt hat geschrieben:Die Drittauskünfte dürfen nur eingeholt werden, wenn der Schuldner seiner Auskunftspflicht im Rahmen der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist oder sich aus der bereits abgegebenen Vermögensauskunft ergibt, dass die dort aufgeführten Vermögensgegenstände nicht geeignet sind, die Forderung des Gläubiger vollständig zu befriedigen. Man kann also nie am Schuldner vorbei z. B. erst einmal beim Bundeszentralamt für Steuern die Bankverbindungen abfragen. Entweder muss ich also zunächst Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft + Drittauskünfte stellen oder, wenn mir die Vermögensauskunft bereits vorliegt, den GVZ anschließend mit der Begründung, dass die Vermögensauskunft nichts hergibt, mit der Einholung der Drittauskünfte beauftragen. Beziehen sich die weiteren im Thread genannten "Ermittlungen" auf die Adressermittlung nach § 755 ZPO ist hierfür daneben ein Vollstreckungsauftrag erforderlich und das Ganze immer mit dem ZV-Formular.
so?
Ich streite darüber gerade mit einer GVZin. Die Hauptforderung beträgt € 1.500,00 ich will nur Drittauskünfte und keine VAK.
ich denke, dass das möglich ist, siehe AG Gladbeck, Beschluss vom 12.02.2015, 13 M 51/15
Aus dem Wortlaut des § 802a ZPO ergibt sich keine Einschränkung dahingehend, dass der Antrag auf Einholung von Drittauskünften gem. § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO i. V. m. § 802l Abs. 1 ZPO nur im Verbund mit einem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gestellt werden kann. Alle in § 802a Abs. 2 ZPO enumerativ aufgezählten Maßnahmen sind selbstständig und können unabhängig voneinander vom Gläubiger beantragt werden. Art und Umfang des Vollstreckungszugriffs bestimmt der Gläubiger, der seinen Vollstreckungsauftrag auf einzelne Maßnahmen nach Satz 1 beschränken kann. Tut er dies, kann er zu einem späteren Zeitpunkt zu anderen in § 802a Abs. 2 ZPO vorgesehene Vollstreckungsmaßnahmen greifen, ohne damit ausgeschlossen zu sein, vgl. AG Schöneberg, Beschluss vom 20.08.2014, Az. 32 M 8069/14.
Im Falle des AG Gladbeck wurde zunächst die GVZin mit der Abnahme der Vermögensauskunft sowie der Einholung von Drittauskünften. Der Schuldner gab die Vermögensauskunft trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht ab. 7 Tage später wurden Drittauskünfte eingeholt und mit Schreiben der Gläubigerin mitgeteilt. Der Gläubiger beantragte, 1,25 Jahre später die erneute Ermittlung von Konten und Depots mittels Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern gem. § 802l Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Was meint Ihr - kann man nur und ausschließlich die reine Einholung von Drittauskünften verlangen?