Beschwerde gegen Streitwertbeschluss wie abrechnen
- Anahid
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Oh....danke Liesel. Also der Unterschied zwischen den Anwaltsgebühren nach dem alten Streitwert und den Anwaltsgebühren nach dem neuen Streitwert. Na dann bleibt nur rechnen vanhitomi. Der Streitwert ist dann aber auf jeden Fall um einiges niedriger.
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- vanhitomi
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Im Rechtspflegerforum ging es um die Frage, ob der RA überhaupt SW-Beschwerde einlegen kann.Liesel hat geschrieben:Sorry Anahid, aber da muss ich dir leider widersprechen.
http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... gegenstand
siehe #5
Das war und ist in meinem Fall klar, denn der gegnerische RA ist mit mehr als € 200,00 im Bereich seiner Gebühren beschwert.
Bei einem SW von € 1.120,00 bekäme er
- ohne Anrechnung (VG + TG + Porto + USt.) € 365,93
- mit Anrechnung € 276,97
Bei einem SW von € 3.360,00 bekäme er
- ohne Anrechnung € 773,50
- mit Anrechnung € 578,58
Bei einem SW von € 132.500,00 bekäme er
- ohne Anrechnung € 5.000,98
- mit Anrechnung € 3.706,91 (wobei der außergerichtliche SW ja nur € 3.360 betragen dürfte, der Abzug also geringer ausfiele, als hier angenommen)
Im Übrigen finde ich aber nicht, dass das im Rpfl.Forum zitierte Urteil passt, denn da ging es um den Strafvollzug.
Erhellt mich bitte Ist der Beschwerdewert des Gegners mein Gegenstandswert?
Namaste
- vanhitomi
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Ein Blick ins Gesetz... Ihr wisst schon
Erhebt der Anwalt aus eigenem Recht Streitwertbeschwerde, erhält er mangels eines Auftraggebers keine Gebühr. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Anwalt nur mit der Abwehr der vom gegnerischen Anwalt eingelegten Streitwertbeschwerde beauftragt wurde. Dann erhält er nach Nr. 3500 VV eine Vergütung in Höhe einer halben Gebühr. Gegenstandswert ist dabei die Differenz der Gebühren, die sich aus dem vom Gericht festgesetzten Streitwert einerseits und dem vom gegnerischen Anwalt angestrebten Gebührenstreitwert andererseits ergibt.
(Mayer, Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG § 32 Rn. 121 - 123, beck-online)
Erhebt der Anwalt aus eigenem Recht Streitwertbeschwerde, erhält er mangels eines Auftraggebers keine Gebühr. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Anwalt nur mit der Abwehr der vom gegnerischen Anwalt eingelegten Streitwertbeschwerde beauftragt wurde. Dann erhält er nach Nr. 3500 VV eine Vergütung in Höhe einer halben Gebühr. Gegenstandswert ist dabei die Differenz der Gebühren, die sich aus dem vom Gericht festgesetzten Streitwert einerseits und dem vom gegnerischen Anwalt angestrebten Gebührenstreitwert andererseits ergibt.
(Mayer, Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG § 32 Rn. 121 - 123, beck-online)
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Aber wenn die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf diese Art bestimmt wird, dann bemisst sich m.E. auch der Streitwert des Rechtsmittels selbst nach diesem Wert. Würde also bedeuten, dass Du hier die Differenz zwischen 5.000,98 € und 365,93 € und somit 4.635,05 alds Streitwert für das Beschwerdeverfahren nehmen müsstest. Die Anrechnung kann m.E. für die Berechnung nicht mit einbezogen werden, da Du ja z.B. auf Seiten der Beklagten so gutl wie nie eine Anrechnung hast.
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Hallo zusammen,
habe ich das richtig verstanden, dass nur meine Gebühren bei der Beschwerde relevant sind und nicht die des Gegners?
Und bei meinen Gebühren:
Alle Gebühren? Also GG mit VG abzgl. Anrechnung oder nur VG abzgl. Anrechnung?
habe ich das richtig verstanden, dass nur meine Gebühren bei der Beschwerde relevant sind und nicht die des Gegners?
Und bei meinen Gebühren:
Alle Gebühren? Also GG mit VG abzgl. Anrechnung oder nur VG abzgl. Anrechnung?
- Anahid
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Nein, hast Du nicht richtig verstanden. Beschwerde kann hinsichtlich sämtlicher Verfahrensgebühren eingelegt werden, ob das nun Eure Gebühren, die der Gegenseite oder die Gerichtskosten sind.
Und eine GG ist definitiv keine Verfahrensgebühr und kann daher von einer Beschwerde nicht umfasst sein.
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Entschuldigung, das habe ich ungenau ausgedrückt.
Ich meinte die Relevanz bei meiner Berechnung, ob der Beschwerdegegenstand erreicht ist, wenn wir Beschwerde einlegen möchten.
Dann wahrscheinlich nur mit rein nehmen unsere Gebühren und VG abzgl. Anrechnung bei der Gegenüberstellung zu den Streitwerten?
Ich meinte die Relevanz bei meiner Berechnung, ob der Beschwerdegegenstand erreicht ist, wenn wir Beschwerde einlegen möchten.
Dann wahrscheinlich nur mit rein nehmen unsere Gebühren und VG abzgl. Anrechnung bei der Gegenüberstellung zu den Streitwerten?
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Da geht es um Deine eigene Beschwer.
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Was hat das nur mit Deinen Gebühren zu tun? Beschwerdegegenstand - und damit die Höhe der Beschwer - berechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem was festgesetzt ist und dem was Du meinst, was festzusetzen wäre. Bei einer reinen Kostenfestsetzung, spielen da nur die Gebühren eines Anwalts und ggf. Gerichtskosten eine Rolle; bei Kostenausgleichung fallen die Gebühren beider Anwälte und die Gerichtskosten in die Berechnung.
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