Hallo,
wir haben für einen Schuldner einen Beschluss erlangt, dass ihm der unpfändbare Betrag höher gesetzt wurde. Nun hat der Schuldner nach Antragstellung den Arbeitgeber gewechselt und wir erhielten den Beschluss mit dem alten Arbeitgeber. Wie verhält sich dass, wenn der Gläubiger versucht nochmals eine Lohnpfändung bei anderen Arbeitgeber zuzustellen auf den unpfändbaren Freibetrag, welcher festgesetzt wurde, - wirkt dieser auf die weitere Lohnpfändung, oder muss man dann einen neuen Antrag nach § 850f stellen.
Vielen Dank im voraus.
Antrag nach § 850f ZPO
- AliceImWunderland
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Der Beschluss für bei einer neuen Pfändung neu beantragt werden.
In der Regel dürfte der alte Beschluss sichaber explizit auf den alten Pfüb bezogen haben, oder nicht? Es müsste sich aus dem Text im Beschluss ergeben, dass es bezüglich der Pfändung aus einem bestimmten Pfüb erlassen wird.
In der Regel dürfte der alte Beschluss sichaber explizit auf den alten Pfüb bezogen haben, oder nicht? Es müsste sich aus dem Text im Beschluss ergeben, dass es bezüglich der Pfändung aus einem bestimmten Pfüb erlassen wird.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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- kordula32
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es geht um eine Unterhaltspfändung wonach der Gläubiger PÜB bis zur Deckung der Kosten auf 800,00 EUR festgesetzt hatte, ich gehe davon aus, dass wenn der Gläubiger einen neuen PÜB stellt beim jetzigen ArbG er wohl einen gleichen Antrag nach § 850f stellen muss, wenn der Gläubiger wieder die Festsetzung auf 800 EUR beantragt. Eine Kommentierung habe ich leider nicht gefunden
- icerose
- ...ist hier unabkömmlich !
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richtig. Neuer Pfüb = neuer Antrag nach § 850f ZPO.kordula32 hat geschrieben: ich gehe davon aus, dass wenn der Gläubiger einen neuen PÜB stellt beim jetzigen ArbG er wohl einen gleichen Antrag nach § 850f stellen muss, wenn der Gläubiger wieder die Festsetzung auf 800 EUR beantragt
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
- kordula32
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vieln dank für die Antwort. Nach längerem Grübeln stellt sich für mich noch eine weitere Frage. Bei einem Antrag nach § 850f fällt ja durch diese Vollstreckungsmaßnahme die 3309 an. Wie verhält sich dass, wenn ein Schuldner sich im Insolvenzverfahren befindet, welcher vertreten wird und ein Antrag gestellt wird. Hier sind die Gebühren zur Vertretung im Insolvenzverfahren 3313 zu berücksichtigen. Kann der RA zusätzlich für jede Antragstellung dann eine gesonderte Gebühr hierzu abrechnen oder ist dies in der Gebühr 3313 damit verbunden?.
- AliceImWunderland
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Bezieht sich die Frage, die nunmehr stellst, auf den Ausgangsfall? Wenn ja: während des Inso-Verfahrens dürfte die ZV doch eigentlich ruhen.
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- kordula32
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nein nicht auf den Ausgangsfall -
Der Rechtsanwalt des Schuldners erhält für einen Antrag nach Abs. 1 eine Vollstreckungsgebühr gem. Nr. 3309 RVG VV (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Die entstehenden Kosten sind Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO. Jedoch wenn der Schuldner im Insolvenzverfahren sich befindet und man diesen vertretet fällt die 3313 RVG an. Bekomme ich bei einem Antrag zusätzlich die 3309 rvg oder ist diese in der 3313 gedeckt
Der Rechtsanwalt des Schuldners erhält für einen Antrag nach Abs. 1 eine Vollstreckungsgebühr gem. Nr. 3309 RVG VV (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Die entstehenden Kosten sind Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO. Jedoch wenn der Schuldner im Insolvenzverfahren sich befindet und man diesen vertretet fällt die 3313 RVG an. Bekomme ich bei einem Antrag zusätzlich die 3309 rvg oder ist diese in der 3313 gedeckt
- kordula32
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hab gerade Kommentar vom Schneider gelesen, dass der Anwalt bei der Vertretung des Schuldners im Insolvenzverfahren die 1,0 Verfahrensgebühr nach 3313 RVG erhält, egal wieviel Tätigkeiten er ausübt sie deckt als Pauschalgebühr.