Hallo Zusammen,
wir haben einen Zwangsvollstreckungsauftrag beantragt mit VA-Abnahme.
Nun erhalten wir den Auftrag zurück, dass der Schuldner nicht mehr dort wohnhaft ist.
Folgende Abrechnung erfolgt seitens des GV:
KV100 Persönliche Zustellung 10,00 EUR
KV604 Einstw. Einst. VAK 15,00 EUR
KV711 WG Pauschale 3,25 EUR
KV716 Pausch. Auslagen 5,00 EUR
Meines erachtens ist die KV604 EInst. Einst. VAK nicht gerechtfertigt oder? Andere Gerichtsvollzieher rechnen diese nämlich nie ab. Bitte um Mithilfe.
Gerichtsvollzieherkosten ???
- z0rr0
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Die Gebühr entsteht für nicht erledigte Amtshandlungen. Nr. 604 sieht 15 EUR vor im Falle der Nichterledigung in Fällen von u. a. Nr. 250 - 301 KV GvKostKG, somit im Fall der Nichterledigung der Nr. 260 - Abnahme der Vermögensauskunft.
...das haben wir schon immer so gemacht.
Sämtliche Beiträge stellen keine Rechtsauskunft dar, sondern spiegeln lediglich die persönliche Meinung des Verfassers wider.
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Warum soll für die nicht durchgeführte Amtshandlung "Abnahme der VAK" keine Gebühr entstehen?
Wenn ich davon ausgehe, dass der Gerichtsvollzieher bei der Zustellung der Ladung den Schuldner nicht ermitteln konnte, so ist die Rechnung wie folgt:
KV 600 3,00 EUR
KV 604-260 15,00 EUR
KV 711 3,25 EUR
KV 716 3,60 EUR.
Wenn ich davon ausgehe, dass der Gerichtsvollzieher bei der Zustellung der Ladung den Schuldner nicht ermitteln konnte, so ist die Rechnung wie folgt:
KV 600 3,00 EUR
KV 604-260 15,00 EUR
KV 711 3,25 EUR
KV 716 3,60 EUR.
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Hallo alle zusammen. Ich wollte einfach kein gleiches Thema aufmachen, deswegen bin ich hier gelanden . Ich habe auch gleiche Frage zum Thema GVKosten. Ich habe ganz normale VAK-Antrag mit Zustellung und Pfändung körperlicher Sachen die soll nach Abnahme der VAK durchgeführt werden beim GV gestellt. Später kriege ich folgende Abrechnung:
Zustellung KV 1000 10,00€
Nicht erl. Pfändung KV604, 205 15,00€
Nicht erl. VAK KV604,260 15,00€
Versuch gütl. Erledigung KV208 8,00€
Wegegeld bis 10 km KV711 6,50€
Entgelte für Zustellung KV 701 4,11€
Auslagenpauschal KV716 9,60€
Wurde es richtig abgerechnet? Was mich sehr interessiert ist, dass das KV604,205, KV604,260 und insbesoonders KV208. Ich habe nichts zum gütl. Erledigung angekreuzt/beantragt. Ich habe Antrag wie immer ausgefühlt/gestellt aber diesmal höhere Rechnung bekommen.
Danke für die Hilfe
Zustellung KV 1000 10,00€
Nicht erl. Pfändung KV604, 205 15,00€
Nicht erl. VAK KV604,260 15,00€
Versuch gütl. Erledigung KV208 8,00€
Wegegeld bis 10 km KV711 6,50€
Entgelte für Zustellung KV 701 4,11€
Auslagenpauschal KV716 9,60€
Wurde es richtig abgerechnet? Was mich sehr interessiert ist, dass das KV604,205, KV604,260 und insbesoonders KV208. Ich habe nichts zum gütl. Erledigung angekreuzt/beantragt. Ich habe Antrag wie immer ausgefühlt/gestellt aber diesmal höhere Rechnung bekommen.
Danke für die Hilfe
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Was ist denn rausgekommen? Wurde sich gütlich geeinigt oder nicht?
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Oh entschuldigen ich habe vergessen das zu schreiben, die Schuldnerin ist zum Termin nicht erschienen. Die Ladung wurde der Schuldnerin zugestellt. Weiter schreibt der GV :“ Den gestellten Pfändungsauftrag habe ich eingestellt, da die Schuldnerin nicht in der Wohnung anzutreffen war.“
Die gütliche Erledigung ist immer durchzuführen, wenn sie nicht ausgeschlossen (Modul F) wurde. Es kommt bei einem Versuch nicht allein auf das Handeln des Gerichtsvollziehers an, sondern auch ob der der Schuldner Gelegenheit hatte von dem Versuch des Gerichtsvollziehers Kenntnis zu nehmen und darauf in der gesetzten Frist zu reagieren.
Wenn die Pfändung und die Abnahme der VAK (§ 802c ZPO) beantragt war scheint die Rechnung nicht unrichtig zu sein.
Wenn die Pfändung und die Abnahme der VAK (§ 802c ZPO) beantragt war scheint die Rechnung nicht unrichtig zu sein.
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Das ist klar, aber ich habe nochmal nachgeprüft, ich habe "Modul F" nicht beantragt. Ich werde mich einfach beim GV melden.silvester hat geschrieben:Die gütliche Erledigung ist immer durchzuführen, wenn sie nicht ausgeschlossen (Modul F) wurde. Es kommt bei einem Versuch nicht allein auf das Handeln des Gerichtsvollziehers an, sondern auch ob der der Schuldner Gelegenheit hatte von dem Versuch des Gerichtsvollziehers Kenntnis zu nehmen und darauf in der gesetzten Frist zu reagieren.
Wenn die Pfändung und die Abnahme der VAK (§ 802c ZPO) beantragt war scheint die Rechnung nicht unrichtig zu sein.
Und vielen Dank für die schnellere Antwort, es hat mir sehr geholfen