Terminsgebühr bei Pauschalhonorar des Unterbevollmächtigten

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
waldspecht
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#1

03.02.2017, 15:36

Hallo zusammen, ich habe das Forum in den letzten Jahren als stiller Leser immer wieder gerne zu Rat gezogen, wobei alle Fragen bislang durch bestehende Beiträge geklärt wurden. Erst einmal an dieser Stelle vielen Dank für die wirklich guten Darstellungen und Tipps!

Nun komme ich aber hier nicht weiter:

In einem Verfahren vor einem auswärtigen Gericht, das wir für eine Mandantin geführt haben, die weit weg von unserer Kanzlei wohnt, haben wir eine Unterbevollmächtigte im eigenen Namen mit der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung beauftragt und mit ihr ein Pauschalhonorar vereinbart. Da die Mandantin sich auch an ihrem Wohnort oder am Ort des Gerichts einen Kollegen hätte nehmen können, haben wir die Kosten der Unterbevollmächtigten nicht mit in den Kostenfestsetzungsantrag aufgenommen sondern nur ganz normal eine 1,2 Terminsgebühr zur Festsetzung beantragt.

Das Gericht hat nachgefragt, welches Honorar mit der Unterbevollmächtigten vereinbart war und ob wir im eigenen Namen oder im Namen der Mandantin diese beauftragt haben (Pauschalhonorar unter der 1,2 Gebühr, im eigenen Namen beauftragt). Nun kommt sinngemäß diese Antwort:

- die Unterbevollmächtigte hat die Terminsgebühr als Erfüllungsgehilfe für den Hauptbevollmächtigten verdient
- die Vergütungsvereinbarung war günstiger als die gesetzliche Terminsgebühr
- ist die vereinbarte Vergütung niedriger als die gesetzlichen Gebühren, ist nicht die gesetzliche, sondern die vereinbarte Vergütung zu erstatten

Das Gericht bittet daher um einen korrigierten Kostenfestsetzungsantrag, in dem ich als Terminsgebühr nur das Pauschalhonorar der Unterbevollmächtigten aufnehme.

Hier stehe ich jetzt etwas auf dem Schlauch. Ist es nicht so, dass die Unterbevollmächtigte für mich meine gesetzliche 1,2 Terminsgebühr verdient, ich diese 1,2 Terminsgebühr gegenüber der Mandantin abrechne und nun berechtigterweise zur Festsetzung beantrage? Oder stimmt die Auffassung des Gerichts, dass in so einem Fall nur das Pauschalhonorar erstattet werden muss (mit dem weder unsere Mandantin noch die Gegenseite etwas zu tun hat)??

Es geht nicht darum, dass wir unsere Terminsgebühr und eine zusätzliche für die Unterbevollmächtigte beantragen, es geht ganz normal um eine einzige 1,2 Terminsgebühr, die das Gericht auf die Höhe des Pauschalhonorars kürzen möchte.

Sofern jemand hier einen Rat oder Hinweis hat, würde ich mich darüber sehr freuen :thx

Zunächst aber allen ein schönes Wochenende.
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Laska
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#2

04.02.2017, 09:36

Hallo,

m. E. ist eine Pauschalvereinbarung genauso wie die Vereinbarung über die hälftigen anfallenden Gebühren eine interne Geschichte, die im Kostenfestsetzungsverfahren niemanden anzugehen hat. Ich würde deshalb darauf bestehen, die gesetzlichen Gebühren, also 1,3 Verfahrensgebühr, 0,65 Verfahrensgebühr für den UBV und die 1,2 Terminsgebühr festzusetzen. Du kannst ja den Terminsvertreter bitten, euch eine Kostenrechnung für die Kostenfestsetzung zukommen zu lassen und diese sodann dem Gericht vorlegen.

Das mache ich übrigens immer so und es gibt keine Probleme. ;)
Liebe Grüße

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#3

04.02.2017, 09:45

Laska hat geschrieben:Hallo,

m. E. ist eine Pauschalvereinbarung genauso wie die Vereinbarung über die hälftigen anfallenden Gebühren eine interne Geschichte, die im Kostenfestsetzungsverfahren niemanden anzugehen hat. Ich würde deshalb darauf bestehen, die gesetzlichen Gebühren, also 1,3 Verfahrensgebühr, 0,65 Verfahrensgebühr für den UBV und die 1,2 Terminsgebühr festzusetzen. Du kannst ja den Terminsvertreter bitten, euch eine Kostenrechnung für die Kostenfestsetzung zukommen zu lassen und diese sodann dem Gericht vorlegen.

Das mache ich übrigens immer so und es gibt keine Probleme. ;)
Wieso eine Rechnung vom Terminsvertreter anfordern über Gebühren, die er nie erhalten hat? Das wäre Betrug.
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#4

04.02.2017, 10:02

Keine Rechnung, sondern eine Aufstellung (ohne Rechnungsnummer).
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Anahid
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#5

06.02.2017, 09:33

Meine liebe Laska, das ist und bleibt trotzdem Betrug. Du willst Gebühren festsetzen lassen, die so nicht entstanden sind. Und wäre unsere Kanzlei Dein Terminvertreter würdest Du eine solche "Kostenaufstellung" auch nicht von uns erhalten. Bei Gebührenteilung unter Einbeziehung der Gebühren eines Unterbevollmächtigten ist das okay; bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars für den Terminvertreter, die meist unter den Gebühren eines Unterbevollmächtigten liegt, ist es allerdings nicht okay.

Fest steht: Beauftragt ein Rechtsanwalt einen Terminvertreter im eigenen Namen, dann sind die Kosten nicht festsetzungsfähig, weil es keine Kosten sind, die dem Mandanten entstanden sind, denn dieser erhält ja auch keine Rechnung des Terminvertreters.

Auch wenn ich mich aus dem Thema raushalten wollte, weil ich gerade einen Fall einer anderen Kanzlei habe, die allerdings - im Gegensatz zum Themenstarter - versucht, neben der TG auch noch die Kosten für die TV festsetzen zu lassen und denen ich grad im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Füße trete, ohne denen die Lösung verraten zu haben:

Die Lösung für Dein Problem waldspecht ergibt sich aus dem RVG professionell:

Beauftragt der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter im eigenen Namen, hat er gemäß § 5 RVG einen Vergütungsanspruch nach dem RVG gegen die eigene Partei (BGH AGS 06, 471). Nimmt der Terminsvertreter daher einen Termin i.S. von Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG für den Prozessbevollmächtigten wahr, löst dies wegen § 5 RVG die Terminsgebühr für den Prozessbevollmächtigten aus. Das Auftreten eines Terminsvertreters für den Prozessbevollmächtigten wird so behandelt, als ob dieser selbst aufgetreten wäre. Eine höchstpersönliche Wahrnehmung des Termins durch den Prozessbevollmächtigten ist nicht Voraussetzung für den Anfall der Terminsgebühr (BGH RVG prof. 06, 163).

Wird daher in der Kostenfestsetzung nur eine Terminsgebühr geltend gemacht, die durch die Wahrnehmung des Termins durch den Terminsvertreter statt durch den Prozessbevollmächtigten angefallen ist, ist die Vorlage einer Kostenberechnung des Terminsvertreters zur Glaubhaftmachung der Terminsgebühr nicht erforderlich. Löst der Prozessbevollmächtigte den jeweiligen Gebührentatbestand selbst oder durch einen Vertreter i.S. von § 5 RVG aus und ist dies aktenkundig, bedarf es im Regelfall keiner Glaubhaftmachung.
Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 39 | ID 31806940
Zuletzt geändert von Anahid am 06.02.2017, 13:05, insgesamt 1-mal geändert.
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#6

06.02.2017, 13:00

Danke Anahid für die Aufklärung :patsch ... ich habe dabei meinen (kriminellen :mrgreen: ) Gedanken tatsächlich auf die Fälle mit Gebührenteilung zurückgegriffen. ;)
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waldspecht
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#7

07.02.2017, 12:02

Vielen lieben Dank für Eure Antworten, insbesondere an Anahid für den Hinweis auf RVG professionell!

Ich bin gespannt, wie das Gericht auf die Argumentation reagieren wird. Was mich an der ganzen Sache ja wurmt, ist, dass ich ja lediglich eine einzige und ganz normale Terminsgebühr festsetzen lassen möchte und gar nicht erst versuche, die Kosten der Terminsvertreterin festsetzen zu lassen.
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Anahid
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#8

07.02.2017, 12:51

Gegen die BGH-Rechtsprechung wird sich auch der Rechtspfleger nicht verschließen können. Die TG ist wie beantragt festzusetzen.
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#9

03.05.2017, 11:23

Sowohl der Rechtspfleger als auch der Instanzrichter haben sich gegen den BGH gestellt:

Trotz meines ausdrücklichen Hinweises, dass die Kosten der Terminsvertreterin aus eigenen Mitteln geleistet und nicht an die Mandantin weitergegeben wurden, wurden im KFB nur die Kosten der Terminsvertreterin aufgenommen. Die von mir beantragte 1,2 Terminsgebühr wurde nicht festgesetzt.

Gegen den KFB habe ich Erinnerung eingelegt und darauf hingewiesen, dass die Kosten der Terminsvertreterin nicht zur Festsetzung beantragt wurden, was sich ja auch verbietet, da diese der Partei nicht entstanden sind. Zudem habe ich noch einmal deutlich gemacht, dass die 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG wegen § 5 RVG entstanden und festzusetzen ist.

Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und argumentiert wie folgt:

Der Klägervertreter bezieht sich in seiner Erinnerung darauf, dass die zwischen ihm und dem Terminvertreter vereinbarte Vergütung keine Relevanz für die Entstehung der gesetzlichen Terminsgebühr habe, da diese nach § 5 RVG verdient worden sei. Eine Abrechnung der Kosten des Terminsvertreters gegenüber der Mandantin sei nicht erfolgt.
Für die Mandantin wurde statt der geringeren vereinbarten Vergütung mit dem Terminsvertreter i.H.v. 57,50 Euro die gesetzliche Terminsgebühr i.H.v. 138,00 Euro geltend gemacht.
Die Kosten eines Terminsvertrers sind bei einer Vergütungsvereinbarung, die unter der gesetzlichen Gebühr liegt, lediglich in der vereinbarten Höhe erstattungsfähig (vgl. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 22. Auflage, Rndr. 134, 135 VV RVG). In Rndr. 136 führt der Kommentar aus, dass durch die Tätigkeit des Terminsvertreters im Sinne von § 5 RVG eine gesetzliche Terminsgebühr für den Hauptbevollmächtigten entsteht.
Dieser Auffassung kann jedoch im Hinblick auf die in § 91 Abs. 2 ZPO zu prüfende Erstattungsfähigkeit nicht gefolgt werden.
Lediglich die tatsächlich entstandenen Kosten sind demnach auch berücksichtigungsfähig. Eine Schlechterstellung sowohl der eigenen Mandantin als auch der Gegenseite kann nicht erfolgen.
Tatsächlich war nicht der Hauptbevollmächtigte im Termin, sondern ein Terminsvertreter, der dafür lediglich 57,50 Euro Vergütung erhalten hat. Nur diese Kosten können auch als erstattungsfähig angesehen werden, da lediglich die notwendigen Kosten zu berücksichtigen sind. Andernfalls würde der Hauptbevollmächtigte für seinen tatsächlichen Aufwand von 57,50 Euro weitere 80,50 Euro erhalten, die ihm selbst aber nicht entstanden sind.
Dies würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen, die nicht zu Lasten der Gegenseite festgesetzt werden kann.


Die Erinnerung wurde dann dem Abteilungsrichter vorgelegt, der wie folgt entschieden hat:

Vorliegend sind lediglich die tatsächlich angefallenen Kosten zu berücksichtigen. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG fallen für einen Terminsvertreter nur dann an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn wie hier deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.2011, IV ZB 8/11. Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.

:schock

Da es um weniger als 200,00 Euro geht, sind keine weiteren Rechtsmittel gegeben. Oder gibt es doch noch eine Möglichkeit?

Was haltet ihr von dieser Auffassung?

Man wirft mir quasi eine ungerechtfertigte Bereicherung vor, nur weil ich auf die gesetzliche Terminsgebühr bestehe. Dem Gericht ist es also lieber, ich fliege persönlich zum Termin und lasse anschließend die Reisekosten mitsamt Abwesenheitspauschale festsetzen, als dass ich kostengünstig einen Terminsvertreter beauftrage und diesem einen Teil meiner Terminsgebühr abgebe. Alternativ kann ich nach der Auffassung des Gerichts den Terminsvertreter natürlich auch im Namen der Mandantin beauftragen und lasse dann für mich als auch für den Terminsvertreter eine Verfahrensgebühr festsetzen, was die Kosten ebenfalls in die Höhe treibt.

Da ich sehr viel mit Terminsvertretern arbeite, ärgert mich das maßlos. Das schöne ist, dass das selbe Gericht (allerdings anderer Rechtspfleger) jetzt in einem weiteren Fall in der Kostenfestsetzung mit den selben Argumenten kommt und unbedingt die Vorlage der Rechnung der Terminsvertreterin verlangt, obwohl wieder nur eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG zur Festsetzung beantragt ist.
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Anahid
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#10

03.05.2017, 12:19

Ich halte die Auffassung für falsch. Es muss noch irgendein Rechtsmittel geben, denn ansonsten hätte ja einen solchen Fall niemals der BGH entschieden. Ich hab nur leider gerade überhaupt keine Zeit mich da reinzuarbeiten. Vielleicht weiß das einer unserer Rechtspflleger aus dem Handgelenk?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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