Liebe Forenos,
ich habe einen Titel vom Familiengericht vorliegen mit folgendem Tenor:
"Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller einen monatlichen Betrag von EUR 450,00 beginnend ab dem .... zu zahlen!"
Hintergrund: Die Eheleute haben selbst eine Vereinbarung getroffen, wonach die Ehefrau an ihren Ehemann bis zur Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen Betrag von EUR 450,00 zahlt. Dieser ist nicht als Unterhalt oder so betitel. Jetzt steht auch im Tenor des Beschlusses nicht, dass sie es als Unterhalt zahlen soll, sonder nur die Geldforderung.
Kann ich das trotzdem als Unterhaltsvollstreckung machen? Ich kann ja im normal PfÜB wegen Geldforderung keine laufende Forderung eintragen. Ich befürchte nur, dass die Tatsache, dass dort nicht "Trennungsunterhat, Kindesunterhalt o. ä." steht, mir Probleme machen könnte.
Vollstreckung als Unterhaltsforderung?
- Anahid
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Ich denke nicht, dass da Probleme auftauchen, da es sich um eine Entscheidung des Familiengerichts handelt.
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Danke, da habe ich mir wohl mal wieder zu viele Gedanken gemacht.
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- Adora Belle
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Ich halte das nicht für so deutlich. Die Summe könnte auch aus einem Gesamtschuldnerausgleich o.ä. stammen.
- Ciara
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Als laufende Forderung?Adora Belle hat geschrieben:Ich halte das nicht für so deutlich. Die Summe könnte auch aus einem Gesamtschuldnerausgleich o.ä. stammen.
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Sie meint bestimmt bei einer gemeinsamen Kreditverpflichtung o.ä.
Ich würds einfach mach versuchen, das als Unterhalt zu vollstrecken. Solange kein Rechtspfleger schreit, ist doch alles in Ordnung.
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Ja, ich habe es jetzt einfach mal gemacht. Ich wüsste auch gar nicht, wie ich eine laufende Forderung im normalen PfÜB Formular unterbringen soll. Ich lass mich mal überraschen.
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ZPO § 850d Abs. 1 Satz 1, § 699, § 794 Abs. 1 Nr. 4
a) Um den Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erbringen, muss der Gläubiger einen Titel vorlegen, aus dem sich - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - ergibt, dass der Vollstreckung ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art zugrunde liegt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 6. September 2012 - VII ZB 84/10, NJW 2013, 239).
b) Durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides kann dieser Nachweis durch den Gläubiger nicht geführt werden (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 5. April 2005 VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663; vom 10. März 2011 VII ZB 70/08, NJWRR 2011, 791).
- BGH, Beschluss vom 6. April 2016, VII ZB 67/13 -
S.Geiselmann
a) Um den Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erbringen, muss der Gläubiger einen Titel vorlegen, aus dem sich - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - ergibt, dass der Vollstreckung ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art zugrunde liegt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 6. September 2012 - VII ZB 84/10, NJW 2013, 239).
b) Durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides kann dieser Nachweis durch den Gläubiger nicht geführt werden (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 5. April 2005 VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663; vom 10. März 2011 VII ZB 70/08, NJWRR 2011, 791).
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Auslegung ist ja immer etwas kompliziert...