ich habe schon gesucht, aber so wirklich eine Antwort bislang leider nicht gefunden.
Folger Sachverhalt:
Wir wurden von der Mandantin beauftragt, LB bei der Bank einzuholen. Im Anschluss wurde nun LA als Begl. o.E. abgegeben.
Die LB nebst GSBrief wurde seitens der Bank übersandt mit der Auflage, hierüber erst zu verfügen, wenn die entstandenen Notargebühren für die LB beglichen sind.
Frage:
Entsteht die Treuhandgebühr oder nicht?
Vorliegend geht es zwar "nur" um die Notargebühren, allerdings hätten ja theoretisch auch noch andere Auflagen erfolgen können.
Wie sieht das generell aus?
Eigentlich würde ich schon dahin tendieren, allerdings sagt 22201 aus, dass "Auflagen durch einen nicht unmittelbar an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten, ..."
Ein Beurkundungsverfahren liegt nicht wirklich vor; das irritiert mich gerade etwas ...
![Hüpfer :huepf](./images/smilies/huepf.gif)