das ist ein (guter) Versuch des gegnerischen Anwalts. Die Bank möchte bitte tun, was das Gericht sagt und der Gläubiger(vertreter), sonst nichts.MaryM hat geschrieben:Ich verstehe nur nicht, was die Gute meinte mit, "ihr liegt ein Schreiben des Rechtsanwalts vor, der Betrag wäre zu hinterlegen?
vorrangige Pfändung
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Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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würd ich auf jeden Fall machen - schon wegen der Nachweisbarkeit. Schließlich kann man sich am Telefon ja leicht "verhören".
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ähm, dazu gehört auch, die Drittschuldnererklärung vollständig abzugeben.icerose hat geschrieben:Die Bank möchte bitte tun, was das Gericht sagt
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Mal eine kurze Frage am Rande (nur um ganz sicher zu gehen):
Der Pfüb ist als ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt worden, oder nur ein Pfändungsbeschluss? (siehe 1.Seite rechts oben auf dem Antrag).
Wenn das Kreuzchen bei "Überweisung" nicht drin steht, dann hat die Dame von der Bank leider Recht.
Der Pfüb ist als ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt worden, oder nur ein Pfändungsbeschluss? (siehe 1.Seite rechts oben auf dem Antrag).
Wenn das Kreuzchen bei "Überweisung" nicht drin steht, dann hat die Dame von der Bank leider Recht.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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AliceImWunderland hat geschrieben:Mal eine kurze Frage am Rande (nur um ganz sicher zu gehen):
Der Pfüb ist als ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt worden, oder nur ein Pfändungsbeschluss? (siehe 1.Seite rechts oben auf dem Antrag).
Wenn das Kreuzchen bei "Überweisung" nicht drin steht, dann hat die Dame von der Bank leider Recht.
Es ist "Pfändung- und Überweisung angekreuzt"
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Das ist die Erklärung, die die Bank (die ist ja in Deinem Fall der Drittschuldner) Dir (Gläubigervertreter) abgeben muss....MaryM hat geschrieben:Ich glaube ich stehe grad ein bisschen auf dem Schlauch, wie meinst du das?icerose hat geschrieben: ähm, dazu gehört auch, die Drittschuldnererklärung vollständig abzugeben.
und zwar
- - ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und bereit ist Zahlung zu leisten;
- ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
- ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist;
- ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung nach § 833a Abs. 2 ZPO aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist;
- ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 7 ZPO handelt.
...und außerdem bin jetzt offiziell fertig, weil ich inoffiziell keinen Bock mehr hab
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danke, Booo. Ich meine mich zu erinnern, dass hier gerade die Auskunft "wegen welcher Ansprüche..." gefehlt hatte. Deshalb der Verweis auf die Vollständigkeit.booo hat geschrieben:ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist;
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icerose hat geschrieben:danke, Booo. Ich meine mich zu erinnern, dass hier gerade die Auskunft "wegen welcher Ansprüche..." gefehlt hatte. Deshalb der Verweis auf die Vollständigkeit.booo hat geschrieben:ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist;
Okay, dann werde ich sie wohl nochmal zur ordnungsgemäßen Drittschuldnererklärung auffordern.