Hallo,
habe einen KFB über 1.025,00 EUR vorliegen zu Gunsten unserer Mandantschaft. Kostenquotelung war 60 zu 40. Wir als Kläger hatten 40. In diesem Betrag sind auch Fahrtkosten drin , die wir mit ausgeglichen haben wollten. Rechtsschutz übernimmt diese nicht, Mandant zahlt diese. Wie soll ich jetzt den Erstattungsanspruch der Rs-Versicherung ausrechnen ? Könnt ihr mir Beispiele geben ?
Kostenausgleichung mit Fahrtkosten / Erstattung an RS
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Ich würde Eure Gebühren nehmen (ohne Fahrtkosten pp.) und die der Gegenseite. Diese zusammenrechnen, dann den Betrag entsprechend quoteln. 40 : 60. Also so, wie der Rechtspfleger das im KFB auch aufführt. Nur eben mit eurem geänderten Betrag. Die Differenz ist dann der quotenmäßige Betrag der Fahrtkosten, die der Mandant bekommt (wenn er seine KR über die Fahrtkosten gezahlt hat). Also: KFB-Betrag abzüglich von Dir ermittelter "KFB-Betrag ohne FAhrtkosten).
- Adora Belle
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Der Mandant hat Quotenvorrecht. Aus der Erstattung sind zunächst vollständig die von ihm getragenen Kosten zu zahlen, den Rest bekommt die RSV.
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So, wie Adora Belle geschrieben hat und nicht anders. Vollständig bedeutet z.B. auch eine von ihm getragene SB.Adora Belle hat geschrieben:Der Mandant hat Quotenvorrecht. Aus der Erstattung sind zunächst vollständig die von ihm getragenen Kosten zu zahlen, den Rest bekommt die RSV.
Liebe Grüße Sonnenkind
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(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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Die Rechtschutz hat in diesem Fall auch die Fahrtkosten mit zu erstatten, da sie sonst bevorteilt ist. Hättet Ihr die Fahrtkosten nicht in den Ausgleichsantrag mit eingebracht, wäre ein geringerer Erstattungsbetrag herausgekommen. Also mit allen Gebühren abrechnen. Mandant bekommt aufgrund seines Quotenvorrechts, wie Andora sagte, seine bezahlten Gebühren etc. zurück und die Versicherung zahlt den Rest.