Schuldner ist "untergetaucht" - Eltern verweigern Auskunft

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Benutzeravatar
fruchtzwergi
Forenfachkraft
Beiträge: 119
Registriert: 25.11.2008, 16:31
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte und Azubibändigerin
Software: Advoware
Wohnort: Nähe Bielefeld

#1

03.04.2017, 09:23

Hallo zusammen!

Ich habe eine Akte auf dem Tisch liegen, in der ich nicht wirklich weiterkomme:
Schuldner ist eine UG.
Wir haben die ZV eingeleitet einschließlich Abgabe der VA und Einholung von Auskünften Dritter.
Die GVZin teilte uns einen Termin zur Abnahme mit. Nach dem Termin bekamen wir auf Nachfrage folgende Mitteilung: "wird die Eintragungsordnung gegen d. Schuldner in das Schuldverzeichnis gem. § 882c Abs. 1 ZPO angeordnet. Die Eintragung erfolgt, weil der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der VA nicht nachgekommen ist. Die Eintragung erfolgt nach Ablauf von 2 Wochen nach Bekanntgabe dieser Anordnung beim Schuldner.".

Nach einer erneuten Sachstandsanfrage bei der GVZin bekamen wir folgende Auskunft: "bezgl. Ihrer Anfrage möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine Auftragserledigung bis dato nicht erfolgen konnte. Lt. Aussage der Eltern des Schuldners befindet sich dieser seit Monaten bei seinem Kind und dessen Mutter in Potsdam. Bei Rückkehr wollen mich die Eltern kontaktieren.".

Ähm... Klingt ja schön und gut, aber ich bezweifel die Aussage der Eltern, dass sie sich melden werden.

Was kann ich denn jetzt machen? Was ist mit den Auskünften Dritter?
Inkasso-Tante
Forenfachkraft
Beiträge: 122
Registriert: 25.11.2013, 10:43
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#2

03.04.2017, 09:30

Schuldner ist doch die UG, eine UG hat keine "Eltern".
Entweder hat die Gerichtsvollzieherin die Fälle verwechselt oder es geht um die Eltern des Geschäftsführers der UG, der aber gar nicht persönlich in Anspruch genommen werden kann, außer für die Abgabe der Vermögensauskunft für die UG natürlich.
Vielleicht rufst du mal während der Sprechstunde der Gerichtsvollzieherin an und fragst einfach nach, weil dich die Formulierung verwirrt und verweist dabei auch gleich noch auf deinen Antrag zur Einholung der Drittauskünfte.
Benutzeravatar
fruchtzwergi
Forenfachkraft
Beiträge: 119
Registriert: 25.11.2008, 16:31
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte und Azubibändigerin
Software: Advoware
Wohnort: Nähe Bielefeld

#3

03.04.2017, 10:02

:patsch
Verzeihung, es geht dabei natürlich um die Eltern des Geschäftsführers der UG (Montag eben :pfeif )
Inkasso-Tante
Forenfachkraft
Beiträge: 122
Registriert: 25.11.2013, 10:43
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#4

03.04.2017, 10:08

Wo ist der Geschäftsführer der UG denn gemeldet?
Hat er sich vielleicht nach Potsdam umgemeldet? -> Gegebenenfalls hilft hier ja eine EMA-Anfrage.
Benutzeravatar
fruchtzwergi
Forenfachkraft
Beiträge: 119
Registriert: 25.11.2008, 16:31
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte und Azubibändigerin
Software: Advoware
Wohnort: Nähe Bielefeld

#5

03.04.2017, 10:12

Gemeldet ist er noch am Ort der UG. Ich habe natürlich auch viel im Internet nach der Firma/dem Schuldner gesucht und habe auch ein weiteres Unternehmen des Schuldners gefunden, allerdings mit der selben Anschrift wie die UG.

Leider ist mir auch der Name der Partnerin nicht bekannt.
Benutzeravatar
katuscha
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3536
Registriert: 09.02.2007, 14:19
Beruf: Refa, derzeit in einer Rechtsabteilung
Software: WinRa
Wohnort: Niederbayern

#6

03.04.2017, 11:47

Ich hatte letztens auch so einen Fall, da habe ich dem GV eine aktuelle EMA vorgelegt, wonach er dort immer noch gemeldet ist. Dann habe ich den GV gebeten, bei der Mutter nachzufragen, ob sie eventuell die Bankverbindung oder den Arbeitgeber kennt und dann soll erbitte die Drittauskünfte einholen.

Bei mir hat das geklappt. So habe ich zumindest das Bankkonto in Erfahrung gebracht.
Benutzeravatar
fruchtzwergi
Forenfachkraft
Beiträge: 119
Registriert: 25.11.2008, 16:31
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte und Azubibändigerin
Software: Advoware
Wohnort: Nähe Bielefeld

#7

03.04.2017, 12:00

Ok, dann werde ich mal eine aktuelle EMA einholen und die GVZin nochmal anschieben.
Danke, katuscha und Inkasso-Tante :)
maddii
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 43
Registriert: 08.03.2017, 10:59
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: Advoware

#8

03.04.2017, 16:47

Wenn es sich um eine UG handelt,kannst du dann nicht einfach die Stammeinlage pfänden, die muss der Schuldner doch eingezahlt haben? :kopfkratz
:katze1 Wer meint Glück könne man nicht anfassen hat noch nie eine Katze gestreichelt :katze3 :katze2
Benutzeravatar
paralegal6
Foreno-Inventar
Beiträge: 2885
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#9

04.04.2017, 06:53

Dachte Stammeinlage kann man nur pfänden wenn sie noch nicht eingezahlt wurde
Bild
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3266
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#10

04.04.2017, 07:49

Stimmt, man kann den Anspruch auf Zahlung der Stammeinlage pfänden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine UG, wir reden hier also evtl. über eine Stammeinlage von 1,00 €.
Die Drittauskünfte müssten - wenn bereits beantragt - jetzt normalerweise von der GVZin eingeholt werden. Sie hat ja bereits mitgeteilt, dass der GF seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Ich denke, man müsste hier prüfen, ob der GF auch Gesellschafter der UG ist und ob überhaupt noch ein Geschäftsbetrieb existiert. Wäre nicht das erste Mal, dass eine Gesellschaft faktisch nicht mehr existiert, die Gründer aber schlicht die formale Abwicklung der Gesellschaft scheuen oder einfach keinen Bock mehr haben, sich darum zu kümmern. Falls Geschäftsführer und Gesellschafter der untergetauchte Sohnemann ist und die Firmen beide am Wohnsitz der Eltern gemeldet sind (so liest es sich zumindest für mich aus dem Thread), würde ich erst mal mit der GVZin Kontakt aufnehmen und wg. der Drittauskünfte nachhaken. Wenn da nix bei rumkommt, beim Gewerbeamt und Handelsregister klären, ob die UG noch am Markt existiert. Grundsätzlich unterliegen die Gesellschafter/Geschäftsführer ggü. dem Registergericht einer Bekanntmachungspflicht, die auch mit einem Ordnungsgeld geahndet werden kann. Sie haben z. B. sowohl die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift als auch die Änderung der Wohnanschriften der Gesellschafter/Geschäftsführer mitzuteilen. Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, könnte man also auch noch das HR entsprechend informieren.
Antworten