Schriftsätze ans Gericht - beglaubigte Abschrift

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anett90
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#1

24.03.2017, 13:36

Hey,

Ich habe hier mal eine grundsätzliche Frage. Und zwar ist ja bekannt, dass Schriftsätzen ans Gericht für die Gegenseite eine beglaubigte Abschrift (und eine einfache natürlich) beizufügen ist. Ich arbeite in einer neuen Kanzlei, die das so handhaben, dass sie anstatt der beglaubigten Abschrift einfach ein zweites "Original" beifügen. Sprich, der Schriftsatz wird einfach zweimal mit Briefkopf ausgedruckt und beide unterschrieben, ohne irgendeinen Stempel (also "Kopie" bzw. "beglaubigte Kopie" geschweige denn "beglaubigt Rechtsanwalt"). Meiner Meinung nach ist das einfach falsch, da es sich ja hier um ein weiteres Original handelt und es doch nur EINES geben darf?! Eine Begründung, warum die das hier so machen, gibt es nicht wirklich, "das wurde hier schon immer so gemacht".

Ich kenne das so - wenn man es ganz korrekt macht - dass man von dem bereits unterschriebenen Original eine Kopie erstellt, diese mit einem "Beglaubigt Rechtsanwalt" Stempel versieht und der RA dann auf diesem Stempel eben beglaubigt.

Mich würde einfach interessieren, ob sich da jemand auskennt und es ganz genau weiß? Gibt es hierzu einen Kommentar? Freue mich über Rückmeldungen.

Liebe Grüße
anett90
pitz
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#2

24.03.2017, 13:51

Soweit ich weiß - korrigiert mich gerne - würden auch zwei einfache Abschriften (einmal freilich mit Anlagen) genügen, da die ZPO nach § 133 nur auf die Anzahl der Abschriften abstellt, nicht aber auf die Beglaubigung selbiger.

§ 133 ZPO hat geschrieben: Abschriften
(1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.
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#3

24.03.2017, 14:51

Ich mache das mit dem beglaubigt auch nicht. Ich mache vom Original zwei Kopien und hefte bei einer noch die Anlagen ran.

Mir ist auch nicht ersichtlich, dass dies mit dem beglaubigt irgendwo vorgeschrieben ist.
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Anahid
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#4

24.03.2017, 16:36

Es steht rein nirgendwo, dass eine Abschrift "beglaubigt" sein muss. Für die Gegenseite sind 2 Abschriften beizufügen (wenn diese anwaltlich vertreten ist). Wir kopieren hier das unterschriebene Original 2 x und hängen das als Abschriften + einem Satz Anlagen (soweit diese überhaupt für die Gegenseite gefertigt werden müssen) dem Originalschriftsatz mit Anlagen an.

Das Thema gabs hier im Forum aber schon einmal.
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#5

24.03.2017, 17:17

Ohne jetzt einen Nachweis parat zu haben: Die begl. Abschrift hat es früher durchgehend als Anlage gegeben und ist irgendwann vor längerer Zeit gecancelt worden. An der begl. Abschrift (für den gegnerischen RA) waren die Anlagen dran, die einfache Abschrift war für die Partei bestimmt.
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#6

25.03.2017, 07:30

Als falsch würde ich das nicht bezeichnen, wenn dem so wäre, hätte die Kanzlei vom Gericht aus bereits schon eine Ermahnung erhalten. Ich habe zwar auch immer mit beglaubigter und einfacher Abschrift gearbeitet, aber so wie ihr das macht ist es bestimmt nicht verkehrt.
likema31
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#7

28.03.2017, 10:17

Wo steht denn, dass man nicht 2 Originale verschicken darf?
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Lämmchen
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#8

28.03.2017, 10:27

likema31 hat geschrieben:Wo steht denn, dass man nicht 2 Originale verschicken darf?
Es kann immer nur ein Original geben. :kopfkratz Alles andere sind Abschriften oder Kopien.
Liebe Grüße

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Dany1981
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#9

28.03.2017, 10:40

Also ich handhabe das immer so, 1x Original mit Anlagen fürs Gericht, dann beglaubigte Abschrift (Programm druckt extra so ne Art Stempel wo der Anwalt unterschreiben kann auf der letzten Seite) mit Anlagen für den Anwalt und eine normale Abschrift für den Gegner. Hefte das auch so zusammen, damit das Gericht sich gleich auskennt. Damit fahre ich seit Jahren gut. :mrgreen:
"Das Leben ist zerbrechlich. Binnen eines Lidschlags kann einem alles genommen werden. Es ist leicht, sich ein Gefühl falscher Sicherheit zuzulegen. Ich lasse mich lieber auf die Zerbrechlichkeit des Lebens ein und genieße es hier und jetzt in seiner ganzen majestätischen Schönheit."

Ich finde, Francis Ackerman jr. hat dies sehr schön zum Ausdruck gebracht. :mrgreen:
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AliceImWunderland
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#10

28.03.2017, 11:54

likema31 hat geschrieben:Wo steht denn, dass man nicht 2 Originale verschicken darf?
in § 133 ZPO steht ja "Abschriften" und nicht "Originale"
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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