Hallo zusammen,
habe im letzten Monat eine Kassenpfändung in einem Chinarestaurant gemacht. Jetzt meint der GV dass seiner Meinung nach nur ein Auftrag zur Nachtzeit, Sonn- und Feiertagen Aussicht auf Erfolg bietet. Hatte in den Auftrag geschrieben, dass er kurz vor den allgem. Ladenschlusszeiten, vornehmlich am Freitag, Samstag und Sonntag vollstrecken soll. Dafür will er aber wiederum, dass wir einen Antrag nach 758 a (4) ZPO stellen und ihm die Unterlagen wieder zurückschicken.
Ich bin der Meinung dass der GV im Unrecht ist, hab aber noch nicht die passende Argumentation gefunden. Muss ich eine Durchsuchungsanordnung haben?
Weiß jetzt nicht genau was ich machen soll. Bitte Hilfe
GV will Pfändung zur Nachtzeit + Beschluss
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1296
- Registriert: 21.02.2008, 09:25
- Beruf: ReFa
- Software: Phantasy (DATEV)
- Wohnort: Hamburg
Warum sollte denn der GVZ im Unrecht sein... Du willst doch auch zur "Unzeit" vollstrecken, oder nicht?
Also, für Sonn- und Feiertage brauchst Du einen Beschluss, ebenso für die Nachtzeiten. Ich bin mir nicht ganz sicher, bis wann der GVZ im Sommer vollstreckt. Auf jeden Fall nicht bis um 22:00 Uhr meine ich. Es kommt darauf an, wann das Restaurant schließt. Da musst Du dann am besten bei Gericht den Antrag stellen.
In der Zwangsvollstreckungssache
....wird beantragt, den zuständigen Gerichtsvollzieher gem. §§ 761 und 758 ZPO i.V. mit dem Beschluss des BVerfG v. 03.04.79 - 1 BvR 994/76 -
zu ermächtigen, aus dem beigefügten Titel
Zwangsvollstreckungshandlungen gegen den/die Schuldner (in), der/die zur normalen Tageszeit nicht anzutreffen ist, auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen
und
die Wohnung und die Behältnisse bzw. die Geschäftsräume des/der Schulder (s/in) zu durchsuchen soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.
Da machst Du die Mitteilung vom GVZ mit dran und wenn Du den Beschluss hast, schickst Du den ganzen Kram wieder an diesen.
In der Zwangsvollstreckungssache
....wird beantragt, den zuständigen Gerichtsvollzieher gem. §§ 761 und 758 ZPO i.V. mit dem Beschluss des BVerfG v. 03.04.79 - 1 BvR 994/76 -
zu ermächtigen, aus dem beigefügten Titel
Zwangsvollstreckungshandlungen gegen den/die Schuldner (in), der/die zur normalen Tageszeit nicht anzutreffen ist, auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen
und
die Wohnung und die Behältnisse bzw. die Geschäftsräume des/der Schulder (s/in) zu durchsuchen soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.
Da machst Du die Mitteilung vom GVZ mit dran und wenn Du den Beschluss hast, schickst Du den ganzen Kram wieder an diesen.
§ 758a Abs. 4 ZP0:
Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.
Für Geschäftslokale ist eine solche Anordnung somit nicht erforderlich.
Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.
Für Geschäftslokale ist eine solche Anordnung somit nicht erforderlich.
-
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 6873
- Registriert: 14.01.2016, 15:59
- Beruf: Rechtsanwaltsgehilfin in einer Rechtsabteilung
Hallo zusammen,
ich muss das Thema hier mal wieder aufgreifen:
Ich soll jetzt einen Beschluss gem. § 758 a Abs. 4 ZPO machen. Ist schon eine Weile her bei mir .
Nun habe ich das Formular gefunden und weiß auch wie ich es ausfüllen muss. Wenn ich dass dann vom Gericht zurück habe, dann muss ich den Beschluss an den Gerichtsvollzieher geben mit den Unterlagen.
Ich beziehe mich dann auf das Schreiben vom GVZ, mit welchem er mir dies mit dem Beschluss mitgeteilt hat, soweit auch klar.
Meine Frage jetzt:
Was fügt Ihr denn da alles bei? Eine Forderungsaufstellung und ZInsberechnung auch nochmal? Oder guckt er selbst, wie die Forderung sich zusammensetzt. Aber an sich müsste er doch noch unseren Ursprungsantrag haben, wo auch die Forderungsaufstellung drin ist. Ich habe gerade echt keine Peilung, sorry
ich muss das Thema hier mal wieder aufgreifen:
Ich soll jetzt einen Beschluss gem. § 758 a Abs. 4 ZPO machen. Ist schon eine Weile her bei mir .
Nun habe ich das Formular gefunden und weiß auch wie ich es ausfüllen muss. Wenn ich dass dann vom Gericht zurück habe, dann muss ich den Beschluss an den Gerichtsvollzieher geben mit den Unterlagen.
Ich beziehe mich dann auf das Schreiben vom GVZ, mit welchem er mir dies mit dem Beschluss mitgeteilt hat, soweit auch klar.
Meine Frage jetzt:
Was fügt Ihr denn da alles bei? Eine Forderungsaufstellung und ZInsberechnung auch nochmal? Oder guckt er selbst, wie die Forderung sich zusammensetzt. Aber an sich müsste er doch noch unseren Ursprungsantrag haben, wo auch die Forderungsaufstellung drin ist. Ich habe gerade echt keine Peilung, sorry
Liebe Grüße
Sylvia
Das Glück Deines Lebens hängt von der Beschaffenheit Deiner Gedanken ab.
Sylvia
Das Glück Deines Lebens hängt von der Beschaffenheit Deiner Gedanken ab.
- AliceImWunderland
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2388
- Registriert: 24.09.2013, 13:47
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
Theoretisch reicht es, wenn du den Beschluss zu der DR-Nr. des GVZ an ihn schickst, mit der Bitte, die ZV fortzusetzen.
Ich würde jedoch die aktuelle Forderungsaufstellung noch beifügen, dann muss der GVZ sich die Zinsen etc. nicht selbst noch ausrechnen. Zwischen der ZV und der Fortsetzung ist ja Zeit vergangen. So ist es für den GVZ einfacher, wenn du eine aktuelle Forderungsaufstellung beifügst.
Ich würde jedoch die aktuelle Forderungsaufstellung noch beifügen, dann muss der GVZ sich die Zinsen etc. nicht selbst noch ausrechnen. Zwischen der ZV und der Fortsetzung ist ja Zeit vergangen. So ist es für den GVZ einfacher, wenn du eine aktuelle Forderungsaufstellung beifügst.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
-
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 6873
- Registriert: 14.01.2016, 15:59
- Beruf: Rechtsanwaltsgehilfin in einer Rechtsabteilung
Supi vielen Dank
Liebe Grüße
Sylvia
Das Glück Deines Lebens hängt von der Beschaffenheit Deiner Gedanken ab.
Sylvia
Das Glück Deines Lebens hängt von der Beschaffenheit Deiner Gedanken ab.