Hallo Ihr Lieben,
ich habe mal eine Frage an Euch und hoffe, dass mir jemand helfen kann.
Ich habe eine ZV laufen gehabt, wo der Schuldner das Vermögensverzeichnis abgegeben hat. In diesem gibt er an, dass er einen Pflichtteilsanspruch in HÖhe von ca. 3.600 € habe. Das "Verfahren" sei soeben in der Abwicklung. Genannt ist hier nur ein Rechtsanwalt.
Daten zum Erblasser etc. sind hierin nicht enthalten. Wer ist in diesem Falle dann der Drittschuldner? Der Rechtsanwalt?
Wie kann ich diesen Anteil nunmehr pfänden? Wie bekomme ich die Auskunft über den Erblasser? Über den Rechtsanwalt? Ist der zur Auskunft verpflichtet? Muss ich etwas beachten?
Sorry, aber ich war jetzt 1 Jahr in Elternzeit und muss mich erst langsam wieder reinarbeiten.
Vielen Dank vorab euch schon mal.
Pfändung Pflichtteilsanspruch
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 14
- Registriert: 23.03.2015, 14:37
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Drittschuldner sind die Erben, ggf. auch der Anwalt.
Auskunftspflichtig dürfte der Anwalt nicht sein, man könnte aber ggf. -dann der Chef- ein Telefonat mit diesem führen.
Auskunftspflichtig dürfte der Anwalt nicht sein, man könnte aber ggf. -dann der Chef- ein Telefonat mit diesem führen.
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1289
- Registriert: 28.03.2010, 11:15
- Beruf: Rechtspfleger
Hallo,
wegen der unklaren Rolle des Anwalts (Erbe oder Vertreter des Erbens) könnte man auch an eine Nachbesserung der VA denken.
Wegen § 852 Abs. 1 ZPO wär e auch interessant, ob der Pflichtteil durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
S. Geiselmann
wegen der unklaren Rolle des Anwalts (Erbe oder Vertreter des Erbens) könnte man auch an eine Nachbesserung der VA denken.
Wegen § 852 Abs. 1 ZPO wär e auch interessant, ob der Pflichtteil durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
S. Geiselmann
Unter Berücksichtigung des Beitrags von Geiselmann und der "Zeitnot" des Themenstarters eine Frage:
Besteht seitens des GV eine Amtspflicht, derartiges sofort -also bei der eigentlichen Abnahme- zu erfragen? M. E. ja.
Besteht seitens des GV eine Amtspflicht, derartiges sofort -also bei der eigentlichen Abnahme- zu erfragen? M. E. ja.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 14
- Registriert: 23.03.2015, 14:37
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Danke Euch.
Ja, das habe ich mich auch gefragt, ob der GV nicht hätte das direkt klären müssen.
Ja, das habe ich mich auch gefragt, ob der GV nicht hätte das direkt klären müssen.
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1289
- Registriert: 28.03.2010, 11:15
- Beruf: Rechtspfleger
Vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit wird die Pfändung des Pflichtteilsanspruch als aufschiebend bedingter Anspruch für zulässig erachtet. Dadurch wird die Entscheidungsbefugnis des Pflichtteilsberechtigten gewahrt. Durch diese Pfändung entsteht ein eingeschränktes Pfandrecht. Die Einschränkung entfällt nach vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit.
ZPO § 852 Abs. 1, § 804 Abs. 3; AnfG § 1 (Pfändung des Pflichtteilsanspruchs)
Ein Pflichtteilsanspruch kann vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden.
Bei einer derart eingeschränkten Pfändung erwirbt der Pfändungsgläubiger bei Eintritt der Verwertungsvoraussetzungen ein vollwertiges Pfandrecht, dessen Rang sich nach dem Zeitpunkt der Pfändung bestimmt.
Wird ein Pflichtteilsanspruch vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit abgetreten, scheitert eine Anfechtbarkeit nicht an fehlender Gläubigerbenachteiligung. Diese wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Pflichtteilsberechtigte ohne die Abtretung die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Pfändbarkeit nicht herbeigeführt hätte.
– BGH, Urt. v. 8.7.1993, IX ZR 116/92, Rpfleger 1994, 73 -
S. Geiselmann
ZPO § 852 Abs. 1, § 804 Abs. 3; AnfG § 1 (Pfändung des Pflichtteilsanspruchs)
Ein Pflichtteilsanspruch kann vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden.
Bei einer derart eingeschränkten Pfändung erwirbt der Pfändungsgläubiger bei Eintritt der Verwertungsvoraussetzungen ein vollwertiges Pfandrecht, dessen Rang sich nach dem Zeitpunkt der Pfändung bestimmt.
Wird ein Pflichtteilsanspruch vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit abgetreten, scheitert eine Anfechtbarkeit nicht an fehlender Gläubigerbenachteiligung. Diese wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Pflichtteilsberechtigte ohne die Abtretung die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Pfändbarkeit nicht herbeigeführt hätte.
– BGH, Urt. v. 8.7.1993, IX ZR 116/92, Rpfleger 1994, 73 -
S. Geiselmann
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 459
- Registriert: 08.03.2012, 14:43
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
Hallo,
uns stellt sich hier die Frage, ob der Gläubiger bei Abgabe der VA generell einen Anspruch darauf hat, für einen evtl. anfallenden Pflichtteil die Namen der Eltern des Schuldners zu erfahren. Wir haben hier den Fall, dass wir den Gerichtsvollzieher gebeten haben, diese Frage bei der VA zu stellen. Wir haben jetzt um Nachbesserung gebeten, da diese Frage nicht beantwortet wurde. Die Gerichtsvollzieherin hat nur mitgeteilt, dass der Schuldner die Frage, ob derzeit ein Pflichtteilsanspruch besteht, zutreffend mit Nein beantwortet hat.
uns stellt sich hier die Frage, ob der Gläubiger bei Abgabe der VA generell einen Anspruch darauf hat, für einen evtl. anfallenden Pflichtteil die Namen der Eltern des Schuldners zu erfahren. Wir haben hier den Fall, dass wir den Gerichtsvollzieher gebeten haben, diese Frage bei der VA zu stellen. Wir haben jetzt um Nachbesserung gebeten, da diese Frage nicht beantwortet wurde. Die Gerichtsvollzieherin hat nur mitgeteilt, dass der Schuldner die Frage, ob derzeit ein Pflichtteilsanspruch besteht, zutreffend mit Nein beantwortet hat.
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3076
- Registriert: 07.09.2015, 15:47
- Beruf: ReFa, BW
- Software: RA-Micro
vielleicht hat der Schuldner keine Eltern mehr? oder derzeit heisst, dass beide noch leben, heisst ja nicht dass er in Zukunft keinen Anspruch haben könnte. Vielleicht haben auch die Eltern selbser gar kein Geld zum Vererben
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 459
- Registriert: 08.03.2012, 14:43
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
Ja das kann ja sein. Trotzdem ist meine Frage, ob diese Frage an sich zulässig ist, auch wenn kein Pflichtteilsanspruch besteht.
-
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3292
- Registriert: 12.07.2012, 10:15
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
Nein, so ein Auskunftsanspruch des Gläubigers besteht derzeit nicht. Guck mal in § 2317 BGB. Hier mal eine Entscheidung dazu vom AG Schwabach:
https://openjur.de/u/489033.html
https://openjur.de/u/489033.html