Ich hatte das schon ewig nicht mehr und bin nun etwas unsicher.
Wir haben einen Beschluss erwirkt, mit dem der Schuldner (unser Mdt) gegen Sicherheitsleistung die ZV abwenden kann. Ich muss doch jetzt den Betrag (110% der vollstreckbaren Forderung) mit dem Hinterlegungsantrag beim Gericht hinterlegen und dem Antrag eine Kopie des Beschlusses sowie evtl. ZV-Auftrag der Gegenseite/Titel (damit die 110% nachvollzogen werden können) dem Antrag beifügen.
Jetzt meine Frage. Die Anzeige von der Hinterlegung lasse ich doch am besten von der Hinterlegungsstelle veranlassen, oder? Informiert diese dann GVZ und Gläubiger? Und wir bekommen auch einen Nachweis, dass die Hinterlegung erfolgt ist, oder?
Abwehr ZV durch Hinterlegung Sicherheitsleistung
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Du bekommst einen Hinterlegungsschein, den du an die Gegenseite zustellen lassen musst.Tigerle hat geschrieben:Ich hatte das schon ewig nicht mehr und bin nun etwas unsicher.
Wir haben einen Beschluss erwirkt, mit dem der Schuldner (unser Mdt) gegen Sicherheitsleistung die ZV abwenden kann. Ich muss doch jetzt den Betrag (110% der vollstreckbaren Forderung) mit dem Hinterlegungsantrag beim Gericht hinterlegen und dem Antrag eine Kopie des Beschlusses sowie evtl. ZV-Auftrag der Gegenseite/Titel (damit die 110% nachvollzogen werden können) dem Antrag beifügen.
Jetzt meine Frage. Die Anzeige von der Hinterlegung lasse ich doch am besten von der Hinterlegungsstelle veranlassen, oder? Informiert diese dann GVZ und Gläubiger? Und wir bekommen auch einen Nachweis, dass die Hinterlegung erfolgt ist, oder?
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Ok danke. Ich dachte das macht die Hinterlegungsstelle wenn ich unten ankreuze "Die Anzeige von der Hinterlegung gemäß § 374 Abs. 2 BGB soll von der Hinterlegungsstelle veranlasst werden". DANKE.
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Ich hänge mich mal dran. Bisher habe ich als Schuldnervertreterin nur den Beschluss zur Annahme der Geldsumme vorliegen. Wenn der Schuldner nun den zu hinterlegenden Betrag einzahlt, bekommt er den Hinterlegungsschein, oder? Diesen muss man dann der Gegenseite zustellen?
Was genau muss denn der Gegenseite angezeigt werden?
Was genau muss denn der Gegenseite angezeigt werden?
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Hallo. Ich hänge mich auch mal ran. Ich habe einen ähnlichen Fall. Wir haben zur Abwehr von ZV-Maßnahmen aus einem PfÜB wegen laufendem Unterhalt und Unterhaltsrückstand Sicherheit hinterlegt.
Muss ich die Annahmeanordnung an den Gläubigervertreter schicken per einfachem Schreiben oder von Anwalt zu Anwalt nach § 195 ZPO zustellen lassen? Muss ich diese auch an die Drittschuldner schicken?
LG und danke für eure Hilfe.
Muss ich die Annahmeanordnung an den Gläubigervertreter schicken per einfachem Schreiben oder von Anwalt zu Anwalt nach § 195 ZPO zustellen lassen? Muss ich diese auch an die Drittschuldner schicken?
LG und danke für eure Hilfe.
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Zustellung veranlassen.Krümelkekse hat geschrieben: ↑13.01.2021, 10:27Muss ich die Annahmeanordnung an den Gläubigervertreter schicken per einfachem Schreiben oder von Anwalt zu Anwalt nach § 195 ZPO zustellen lassen?
Müssen nein, würde ich aber tun.
Und falls es noch interessant ist:
Ja und ja.
Mit der Zustellung des Hinterlegungsscheins wird die Hinterlegung der Sicherheit angezeigt.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück