Hier mal die Ausgangssituation:
RA Preuss führt mit seinem Mandanten (Verbraucher) ein sehr langes einziges Beratungsgespräch wegen einer Forderung von 3000,00€
Zwischenaufgabe:
Er er sie , ordnungsgemäße Vergütungsberechnungen zu erstellen.
Prüfen Sie daher vorab, ob die folgenden Angaben zur Berechnung der Vergütung gem. § 34 RVG zulässig sind. Begründen Sie zu jeder Vergütungsabrechnungkurz Ihre Vorgehensweise.
1. Aufgabe: RA Preuss trifft mit dem Mandanten eine mündliche Vergütungsvereinbarung über 380,00€ zzgl. Umsatzsteuer. Ist das zulässig?
Die Antwort die wir von jemanden bekommen haben der schon mal die Ausbildung gemacht hat: Jaes ist zulässig, da eine Vereinbarung vorliegt.
Ich habe mir das jetzt mal angeguckt nochmal und bin etwas ratlos, weil doch 1. nach § 34 ein Verbraucher nicht mehr als 250€ zahlen soll und 2. (aber da weiß ich nicht ob es relevant ist) nach § 3a die Vereinbarung in Textform sein muss, d.h. schriftlich.
Aso wäre es doch bei der Aufgabe nicht zulässig.
Würde mich freuen, wenn mir jemand da weiterhelfen könnte. Wie gesagt die Refa die für mich zuständig ist will oder konnte mir keine Auskunft darüber geben.
![Geschockt :-?](./images/smilies/icon_confused.gif)