wann Erstberatungsgeb., wann Beratungsgebühr
- Anahid
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Damit Dir jemand antworten darf Tinu, müsstest Du bitte zunächst Dein Profil um Deinen Beruf ergänzen (s. Forenregeln). Ist bestimmt ber der Forenumstellung verloren gegangen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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- Foren-Azubi(ene)
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Komisch, bei mir wird Rechtsanwaltsfachangestellte angezeigt. Ich habe es jetzt noch mal bestätigt. Hoffe, dass es nun jeder sieht.
"Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren." - Berthold Brecht
- Anahid
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Na das ist ja schön, dass das bei der RSV steht. So steht es aber nicht im Gesetz. Habt Ihr denn mit denen eine Vereinbarung über Gebühren getroffen? Also wir lassen uns hier von der RSV nicht die Gebühren diktieren. Aber wenn Du Dich an den vorgegebenen Gebühren orientieren willst, dann kannt Du die Rechnung so machen. Ich würde halt, damit das ordentlich aussieht, bei der Beratungsgebühr § 34 RVG erwähnen.
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Ich danke dir! Ja, leider gibt es hier eine Vereinbarung. Ich finde es auch nicht in Ordnung.
Liebe Grüße
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- Daueraktenbearbeiter(in)
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Hallo Zusammen,
haben unseren Mandanten mehrmals beraten, kann ich wie folgt abrechnen?
Beratungstätigkeit gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG 250,00 EUR
Zwischensumme 250,00 EUR
19,00 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 47,50 EUR
Rechnungsbetrag 297,50 EUR
wollte mit der REchtschutzversicherung abrechnen. Die Auslagenpauschale habe ich weggelassen, alles erfolgte über Email.
Danke
haben unseren Mandanten mehrmals beraten, kann ich wie folgt abrechnen?
Beratungstätigkeit gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG 250,00 EUR
Zwischensumme 250,00 EUR
19,00 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 47,50 EUR
Rechnungsbetrag 297,50 EUR
wollte mit der REchtschutzversicherung abrechnen. Die Auslagenpauschale habe ich weggelassen, alles erfolgte über Email.
Danke
- Adora Belle
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Das hängt vom Umfang der Deckung bei der RSV ab.
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Habe die Deckung nicht vorliegen., Mandantin hat sie bekommen, da sie selber die Deckungszusage beantragt hat. Sie teilte aber mit, dass die Versicherung bereit wäre bis zu 250,00 € zu zahlen.
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- Forenfachkraft
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ich ergänze mal ganz frech: und dem Umfang der Beratungen.
Übrigens darf man - auch gegenüber der RSV - eine P+T für Beratungen geltend machen, wenn diese begründet sind und die Beratungen (geht auch teilweise) nicht von Angesicht zu Angesicht erfolgt sind.
Da die Beratung laut dir, Lori, per Mail erfolgte, kann man die P+T schon geltend machen
Ich hatte auch mal eine entsprechende Rechtssprechung, finde sie aber grade nicht...
Übrigens darf man - auch gegenüber der RSV - eine P+T für Beratungen geltend machen, wenn diese begründet sind und die Beratungen (geht auch teilweise) nicht von Angesicht zu Angesicht erfolgt sind.
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Ich hatte auch mal eine entsprechende Rechtssprechung, finde sie aber grade nicht...
Ich bin ein Niemand. Niemand ist perfekt. Ergo: Ich bin perfekt!
Der Fehler sitzt meistens vor dem Gerät.
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